Fall: Schadensersatzpflicht Minderjähriger ?

Der achtjährige Fritz erwirbt im Sportgeschäft des Herrn Adidaus einen Lederfußball zum Preis von 52 DM. Beim Einsatz des Balles - Fritz spielt mit Schulkameraden im Innenhof der Wohnanlage - verwechselt er das Tor mit einer Scheibe des Nachbarn Nörgel; diese geht zu Bruch.
Nörgel verlangt Ersatz des Schadens, und zwar entweder von Herrn Adidaus oder von Fritz selbst.
Wie ist die Rechtslage?

Wer ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig ?

Für Tips wäre ich dankbar.

Gruss Tobias M.

Hi Tobias,

natürlich die Eltern von Fritz.

Ciao

Uwe

P.S.: Auch wenns ein bisschen länger dauert, Du mußt nur einmal auf „Direkt abschicken“ klicken.

prinzipiell immer Fritz selber , ausser Eltern(Erziehungsberechtigten) haben Aufsichtspflicht verletzt.
Gruss, peter

Hi Tobias,

natürlich die Eltern von Fritz.

nein, selbstverständlich nicht, das wäre „Sippenhaft“

Fritz ist mit 8 Jahren in jedem Fall deliktsfähig, so dass er in jedem Fall schadensersatzpflichtig ist. (seine Eltern übrigens nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht: Einzelfallabhängig aber hier wohl eher nein)

Adidaus wäre nur ersatzpflichtig, wenn es die Verletzung einer Sorgfaltspflicht wäre, einem 8-Jährigen einen Ball zu verkaufen. Ein Ball dürfte jedoch „typisches Spielgerät“ eines Jungen dieser Altersgruppe sein, so dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht unzweifelhaft zu verneinen ist. Als Abbgrenzung etwa: Adidaus verkauft eine gefährliche Jagdzwille, mit der Fritz dann einen Freund verletzt. Ein solches Gerät hätte Adidaus nicht in Kinderhände abgeben dürfen. Also wäre er ersatzpflichtig. Kausalität zwischen Verkauf und Schadenseintritt besteht; sie ist darüber hinaus auch adäquat

Eltern bzw. Aufsichtspersonen (z. B. Kindergartenpersonal, Lehrer) haften, wenn sie
ihre Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder verletzen gemäß § 832 BGB.

Kinder bis zum 6. Lebensjahr haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie anderen
zugefügt haben; Kinder von 7 bis 17 Jahre haften nur dann, wenn sie über die
erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der schädigenden Handlung
verfügen (§ 828 Abs.1 BGB).

Hat ein Aufsichtpflichtiger seine Aufsichtspflicht bei der Begehung der schädigenden
Handlung verletzt, kommt seine Haftung an Stelle oder neben dem verursachenden
Kind in Frage.

Wie weit die Aufsichtspflicht geht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Maßgebend sind
Alter und geistige Reife des Kindes, wobei laut Rechtsprechung keine überzogenen
Ansprüche an die Aufsichtspflicht gestellt werden dürfen. So kann z. B. ein Kind nicht
pausenlos beaufsichtigt werden.

Gruß
WALTER