Fall: Student mit 2 Steuernummern bzw 2 Jobs

Hi Ihr ,

mich würde mal interessieren, wie eine Situation vom Finanzamt per Steuererklärung behandelt werden soll, wenn ein Student, einen studentischen Nebenjob …sagen wir in einem Baumarkt…hat, dort als studentische Aushilfe bezahlt wird…also unter der zu versteuernden Einkommensgrenze , welche für einen studentischen Nebenjob gilt…das alles läuft normal über die Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuerbescheinigung…und nun hat der Student seit Anfang 2007 noch einen Job über eine neue andere Steuernummer als „Versicherungsvertreter“ . Das Finanzamt möchte nun , dass dieses Student der gerade mal knapp 500Euro verdient hat über die Steuernummer eine Steuererklärung macht. Soll er eine machen wo beide Jobs aufgeführt werden oder reicht eine Steuererklärung nur über den zu versteuernden „Versicherungsvertreter“ Job ? Weil ob man den studentischen Nebenjob aufführt oder nicht, er fällt ja unter die nicht zu versteuernde Einkommensgrenze für Studenten und wäre nicht relevant !
Würde mich freuen wenn jemand dieses Misterium für mich entwirrt :smile:

Daniel

Hallo Daniel,

Das Finanzamt möchte nun , dass
dieses Student der gerade mal knapp 500 Euro verdient hat über
die Steuernummer eine Steuererklärung macht.

Das ist doch gut, dann kann der Student schon mal „üben“ für später :wink:

Soll er eine
machen wo beide Jobs aufgeführt werden oder reicht eine
Steuererklärung nur über den zu versteuernden
„Versicherungsvertreter“ Job ?

Also ich würde einfach alle Einkünfte angeben, weil das Einkommen ohnehin noch weit unter dem Existenzminimum liegt und daher nicht versteuert werden muss.

Frei nach dem Motto, „wenn’s nichts kostet, kann man es ja hinschreiben“.

Schöne Grüße

Petra

Servus,

eine „zu versteuernde Einkommensgrenze für Studenten“ gibt es nicht.

Aber es gibt zwei Möglichkeiten:

Der Baumarkt-Job ist entweder eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“). Die wird durch den Arbeitgeber pauschal versteuert, sie taucht in der persönlichen Einkommensteuererklärung nicht auf.

Oder er wird regulär unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte abgerechnet (wenn der Personalmensch beim Baumarkt gescheit ist): Dann gibts eine Lohnsteuerbescheinigung (Protokoll der Datenübertragung), und die Werte aus dieser Bescheinigung gehören in die Anlage N zur ESt-Erklärung.

Vorlegen einer ESt-Erklärung bedeutet nicht automatisch Festsetzung von ESt. Wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, wird keine ESt festgesetzt.

Schöne Grüße

MM

Also der (studentische) Minijob erscheint auf der Lohnsteuerkarte,allerdings ist dieser Mini Job für einen Student ausgelegt, welcher eine höhere Steuerfreigrenze hat…nämlich so 17-20std die Woche statt der üblichen 14Std.Woche (400Euro Job).

Und trotz der anderen Steuernummer, soll man es in der Anlage N mit aufführen? Aha.

Danke

Daniel

Servus,

Also der (studentische) Minijob erscheint auf der
Lohnsteuerkarte,

dann ists kein Minijob. Dieser Begriff hat sich für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eingebürgert, die durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

allerdings ist dieser Mini Job für einen

Student ausgelegt, welcher eine höhere Steuerfreigrenze
hat…

Eine besondere „Steuerfreigrenze“ für Studenten gibt es nicht. Es gibt einen Grundfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen, der macht 7.664 € im Jahr aus. Das entspricht je nach Sonderausgaben über 9.000 € im Jahr „Brutto“.

nämlich so 17-20std die Woche statt der üblichen
14Std.Woche (400Euro Job).

Die Begrenzung nach Wochenstunden bei geringfügigen Beschäftigungen gibts seit vielen Jahren nicht mehr. Wenn ein geringfügig Beschäftigter für 3€/h arbeitet, kommt er auf etwa 33 h/Woche. Die Begrenzung beim Studenten auf 20 h/Woche bezieht sich nicht auf die Besteuerung, sondern auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung (studentische Krankenversicherung, keine Beitragspflicht beim Lohn). Auch da ist sie keine festgefügte Grenze, sie dient lediglich als Anhaltspunkt für Beschäftigungen außerhalb der vorlesungsfreien Zeiten. In den „Semesterferien“ kann man als Werkstudent arbeiten, so lang und so viel man will - kurioserweise auch in Studiengängen, in denen während der vorlesungsfreien Zeit allerhand sonstige Veranstaltungen geboten sind…

Und trotz der anderen Steuernummer,

Von einer anderen Steuernummer wissen wir noch nichts. Kann das sein, dass Du was verwechselst? Steuernummer ist die, die der Steuerpflichtige vom FA zugeteilt bekommt. Sie steht nirgends auf einer Lohnsteuerbescheinigung oder auf einer Lohnabrechnung oder Lohnsteuerkarte.

soll man es in der Anlage
N mit aufführen? Aha.

Da kommen alle Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit drauf, für die eine Lohnsteuerbescheinigung (bzw. das Protokoll der an den Fiskus übermittelten Daten) ausgehändigt worden ist. Für pauschal versteuerte Löhne gibts keine Bescheinigung, bloß die einzelnen Abrechnungen.

Hinweis: Einfach geht das mit dem Programm Elster, da werden die einzelnen Lohnsteuerbescheinigungen abgefragt und man braucht sie bloß genau so eingeben, wie sie ausgedruckt sind.

Schöne Grüße

MM

Ach so, dachte das mit der zweiten Steuernr. stand in meiner Ausgangsbeschreibung von dem Beispiel :smile: Also mir geht es darum, dass seit 3Jahren eine studentische Aushilfe im Baumarkt über Lohnsteuerkarte (zugewiesen) arbeitet und nun zusätzlich eine Steuernr. sich hat geben lassen um als Vertreter tätig sein zu können, damit nicht alles zusammen läuft.

Danke für die vielen und schnellen Antworten von Euch :smile:

Servus,

jetzt verstehe ich, wie die Steuernummer in die Ausgangsfrage kommt.

Nun, das ist jetzt die Steuernummer, bei der alle Einkünfte zusammenlaufen. Falls es früher schon einmal eine andere gegeben hat - etwa bei einer Antragsveranlagung zur ESt - giltet die nicht mehr.

Hab einmal einen Chinesen gesehen, der gleichzeitig zwei Steuernummern hatte - das lag aber an der Reihenfolge seiner Namen, die einmal sorum und einmal andersrum geführt wurde. Vorgesehen ist das aber eigentlich nicht.

Schöne Grüße

MM