Hallo,
ich bin hier auf einen Fall bei meiner Klausurvorbereitung gestoßen, der mich völlig verwirrt und mir erscheint die alleinige Lösung schier unmöglich. Kurz gesagt: Ich bin verzweifelt.
Wenn mir jemand bei dem fall helfen könnte, wäre ich unendlich dankbar:
A tritt eine am 01.07.2011 fällige Forderung gegen S am 01.06.2011 an N ab.
S wirbt am 15.06.2011 eine Forderung gegen A und erfährt am 20.06.2011 von der Abtretung. Die Forderung des S gegen A ist am 25.06.2011 fällig.
Kann S gegenüber N aufrechnen?
Sehr hilfreich wäre eine Lösungsskizze, damit ich wirklich nachvollziehen kann anhand welcher Punkte das alles geprüft wird.
Vielen, vielen Dank im Voraus!
Liebe Grüße,
Nuffel990
A tritt eine am 01.07.2011 fällige Forderung gegen S am
01.06.2011 an N ab.
S wirbt am 15.06.2011 eine Forderung gegen A und erfährt am
20.06.2011 von der Abtretung. Die Forderung des S gegen A ist
am 25.06.2011 fällig.
Kann S gegenüber N aufrechnen?
kurzfassung:
die voraussetzungen der aufrechnung wirst du ja kennen, § 387 bgb.
aufrechnunglage besteht hier grds. nicht, da zwei personen einander nichts schulden (a schuldet gegenüber s und s gegenüber n), es fehlt also an der gegenseitigkeit.
ausnahmsweise ist aufrechnung aber doch möglich, wenn voraussetzungen des § 406 bgb vorliegen:
- alt (+), da s bei erwerb der forderung (15.6.) keine kenntnis von der abtretung hatte (20.6.)
- alt braucht also gar nicht geprüft werden
gehen wir davon aus, dass der aufrechnungszeitpunkt nach dem 24.6. liegt:
-hauptforderung (= forderung von n) erfüllbar, sogar fällig, § 271 bgb
gegenforderung (ford. von s) ist fällig
-gleichartigkeit (+), da wohl beides geldansprüche
-erklärung, § 388 bgb (+)
-> erlöschen der hauptforderung in entsprechender höhe der gegenforderung, § 389 bgb
lustiger wäre der fall gewesen, wenn s im zeitpunkt des forderungserwerbes kenntnis von der abtretung an n hätte…