Fall zu Schuld- und Sachenrecht

Hallo,

ich bin hier auf einen Fall bei meiner Klausurvorbereitung gestoßen, der mich völlig verwirrt und mir erscheint die alleinige Lösung schier unmöglich. Kurz gesagt: Ich bin verzweifelt.

Wenn mir jemand bei dem fall helfen könnte, wäre ich unendlich dankbar:

A tritt eine am 01.07.2011 fällige Forderung gegen S am 01.06.2011 an N ab.
S wirbt am 15.06.2011 eine Forderung gegen A und erfährt am 20.06.2011 von der Abtretung. Die Forderung des S gegen A ist am 25.06.2011 fällig.
Kann S gegenüber N aufrechnen?

Sehr hilfreich wäre eine Lösungsskizze, damit ich wirklich nachvollziehen kann anhand welcher Punkte das alles geprüft wird.

Vielen, vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße,
Nuffel990

A tritt eine am 01.07.2011 fällige Forderung gegen S am
01.06.2011 an N ab.
S wirbt am 15.06.2011 eine Forderung gegen A und erfährt am
20.06.2011 von der Abtretung. Die Forderung des S gegen A ist
am 25.06.2011 fällig.
Kann S gegenüber N aufrechnen?

kurzfassung:
die voraussetzungen der aufrechnung wirst du ja kennen, § 387 bgb.
aufrechnunglage besteht hier grds. nicht, da zwei personen einander nichts schulden (a schuldet gegenüber s und s gegenüber n), es fehlt also an der gegenseitigkeit.

ausnahmsweise ist aufrechnung aber doch möglich, wenn voraussetzungen des § 406 bgb vorliegen:

  1. alt (+), da s bei erwerb der forderung (15.6.) keine kenntnis von der abtretung hatte (20.6.)
  2. alt braucht also gar nicht geprüft werden

gehen wir davon aus, dass der aufrechnungszeitpunkt nach dem 24.6. liegt:

-hauptforderung (= forderung von n) erfüllbar, sogar fällig, § 271 bgb
gegenforderung (ford. von s) ist fällig

-gleichartigkeit (+), da wohl beides geldansprüche

-erklärung, § 388 bgb (+)

-> erlöschen der hauptforderung in entsprechender höhe der gegenforderung, § 389 bgb

lustiger wäre der fall gewesen, wenn s im zeitpunkt des forderungserwerbes kenntnis von der abtretung an n hätte…