Fallbeispiel: Deutschland Österreich

Liebes Forum,

folgendes Fallbeispiel würde mich interessieren:

Eine Kamerafrau arbeitet an einem Projekt für einen österreichischen Auftraggeber in Deutschland. Die Rechnungsadresse liegt in Österreich.

Zuvor hatte sie schon für eine österreichische Firma gearbeitet, die bei Rechnungsstellung immer folgenden Zusatz abgerechnet hatten.  „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger: Reverse charge, §3aUStG in Verbindung mit Artikel 194 nWStSystRL.“

Nun wird sie gebeten dies mit einer Art Zusatz „Die besteuerung findet in Deutschland statt“ abzurechnen. Darüber wundert sie sich. Die Kamerafrau ist umsatzsteuerpflichtig. Der Auftraggeber in Österreich nicht.

Wie rechnet sie richtig ab?
Danke, Meren

Ort der sonstigen Leistung abhängig vom Leistungsempfänger
Servus,

entscheidend für den Ort der sonstigen Leistung ist hier nicht die Umsatzsteuerpflicht, sondern die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Wenn der österreichische Leistungsempfänger kein Unternehmer ist (z.B. eine Behörde), ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungserbringer (Kamerafrau) ihr Unternehmen betreibt, also in Deutschland, und es gibt keinen Übergang der Steuerschuld an den Leistungsempfänger, d.h. es wird mit deutscher USt 19% fakturiert und man braucht überhaupt keinen Zusatz - wenn man „Ort der Leistung ist gem. § 3a Abs 1 UStG Deutschland“ draufschreibt, ist es allerdings auch nicht falsch.

Hintergrund zum Ganzen ist, dass der ganze Rattenschwanz ab Abs, 2 in§ 3a UStG nur eine Reihe von Ausnahmen zur Grundregel in Absatz 1 enthält, der hier greift, weil die Bedingungen für keine er danach aufgezählten Ausnahmen vorliegen.

Schöne Grüße

MM