Fallfrage zur Scheidung i.V.m. einem Erbe

Hallo,

hätte mal eine Frage zu folgendem, fiktiven Fall:

Frau F ist seit Juli 2005 verheiratet und aus dieser Ehe stammt ein einjähriger Sohn. Ein Ehevertrag besteht nicht. Seit Dezember 2005 ist sie auch Teil einer Erbengemeinschaft (mit ihren Geschwistern). Das Erbe ist bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht veräußert (wie aber in Zukunft vorgesehen).

Die Ehe soll nun aber wieder auf Wunsch der F geschieden werden. Wie würde man bei dieser Falllösung bezüglicher folgender Unterfragen vorgehen:

  1. Hat die F in diesem Fall einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Vater Ihres Kindes ?

  2. Könnte der Ehemann der F aufgrund des fehlenden Ehevertrages einen Anspruch gegen die F haben, insbesondere bezgl. Ihres Erbteils aus der Erbengemeinschaft ?

Für Anregungen aller Art danke ich schon jetzt !

mfg
TraderS

PS: Fange mit Jura gerade erst an :smile:

Hallo!

  1. Hat die F in diesem Fall einen Anspruch auf Unterhalt
    gegenüber dem Vater Ihres Kindes ?

Den müsste sie eigentlich nach § 1570 BGB haben, sofern sie bedürftig im Sinne von § 1577 BGB ist und der Ehemann leistungsfähig nach § 1581 BGB. Man könnte natürlich überlegen, ob nicht aufgrund der kurzen Ehedauer ein Anspruch der Mutter nach § 1579 Nr.1 BGB ausgeschlossen sein könnte.
Eine kurze Ehedauer kann aber nicht objektiv an bestimmten Zeiten festgemacht werden, sondern es kommt auf den Einzelfall an. Als Faustformel kann man sich merken, dass eine Ehedauer von unter zwei Jahren in der Regel als kurz anzusehen ist. Maßgeblich ist aber bei dieser Beurteilung die konkrete Ehe, die Frage, wie sehr die Eheleute sich bereits auf eine gemeinsame Zukunft eingestellt hatten, indem sie ihre Lebenspositionen darauf ausgerichtet hatten. Für diese Beurteilung kann u.U. auch eine Rolle spielen, ob die Eheleute etwa vor der Begründung der Ehe schon mehrere Jahre zusammengelebt haben.
Eine pauschale Antwort kann man hier nicht geben. Es muss dann auch nicht der gesamte Anspruch entfallen, sondern er kann entfallen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.
Darüber hinaus sind hier nach § 1579 die Belange zu berücksichtigen, die daraus folgen, dass der Berechtigte ein gemeinsames Kind erzieht und pflegt. Ursprünglich war die Härteklausel nach § 1579 II (den es heute nicht mehr gibt) ausgeschlossen, wenn der Berechtigte das gemeinsame Kind erzieht. Das hat das Bundesverfassungsgericht als unverhhältnismäßig angesehen.
Die Anwendung der Härteklausel darf dennoch niemals zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Ein Ausschluss der Unterhaltspflicht nach § 1579 BGB kommt hier nur in betracht, wenn:

  • Pflege und Erziehung des Kindes trotzdem gesichert bleiben
  • Der Unterhaltsberechtigte nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anstelle der Kindesbetreuung gezwungen wird.

Demnach würde ich bei einem „durchschnittlichen“ Ehepaar, das in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, trotz der kurzen Ehedauer die Härteklausel des § 1579 Nr.1 hier eher nicht anwenden, weil das Kindeswohl zu berücksichtigen ist und von daher der Mutter Unterhalt zu gewähren ist.

  1. Könnte der Ehemann der F aufgrund des fehlenden
    Ehevertrages einen Anspruch gegen die F haben, insbesondere
    bezgl. Ihres Erbteils aus der Erbengemeinschaft ?

Wenn kein Ehevertrag besteht, leben die Eheleute in der Zugewinngemeinschaft. Für den Zugewinn, der am Ende der Ehe ausgeglichen wird, ist das Verhältnis zwischen Anfangs- und Endvermögen maßgeblich. Was ein Ehegattte von Todes wegen erwirbt, wird nach § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, fällt also aus dem Zugewinn heraus und muss demnach auch nicht ausgeglichen werden.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

zunächst einmal vielen Dank für Deine ausführlichen Ausführungen. Da gibt es ja doch einiges zu beachten.

Hätte aber noch eine Nachfrage zu Frage 2:

  1. Könnte der Ehemann der F aufgrund des fehlenden
    Ehevertrages einen Anspruch gegen die F haben, insbesondere
    bezgl. Ihres Erbteils aus der Erbengemeinschaft ?

Wenn kein Ehevertrag besteht, leben die Eheleute in der
Zugewinngemeinschaft. Für den Zugewinn, der am Ende der Ehe
ausgeglichen wird, ist das Verhältnis zwischen Anfangs- und
Endvermögen maßgeblich. Was ein Ehegattte von Todes wegen
erwirbt, wird nach § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, fällt also aus dem Zugewinn heraus und muss
demnach auch nicht ausgeglichen werden.

Wie ist das zu verstehen ? Wenn die F etwas erbt, etwa weil der letzte Elternteil verstorben ist, wird dieses Erbe dann nicht zum Gegenstand der Zugewinngemeinschaft ?

Vielen Dank
TraderS

Hallo!

Wie ist das zu verstehen ? Wenn die F etwas erbt, etwa weil
der letzte Elternteil verstorben ist, wird dieses Erbe dann
nicht zum Gegenstand der Zugewinngemeinschaft ?

So kann man das verstehen. Was von Todes wegen erworben wird, also was geerbt wird, wird quasi so behandelt, als wenn es sich schon in dem Moment, in dem der Güterstand begründet wurde, im Vermögen der Ehefrau befunden hätte. Deswegen fällt es aus dem Zugewinn heraus.
Der gesetzgeberische Grund dafür liegt darin, dass das, was durch ein Erbe oder auch durch eine Schenkung, wo das gleiche gilt, erworben wird, nicht als „Produkt“ der Ehe angesehen werden kann.

Gruß,

Florian.