Hallo Rechtsexperten,
gibt es für diesen Fall irgendwo online eine Lösung?
Für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Arndt kauft bei dem Radiohändler Ehlert einen Plattenspieler. Da Arndt nur eine Anzahlung leisten kann, wird Ratenzahlung vereinbart, und Ehlert behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. Bald danach leiht sich der Brandt den Plattenspieler für einen Tag von Arndt aus. - Ein Besucher des Brandt, der Crusius, ist von der Qualität des Plattenspielers so angetan, dass er ihn sofort von Brandt, den er für den Eigentümer hält, erwerben möchte. Daraufhin einigt sich Brandt, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, mit Crusius über den Eigentumsübergang. Da Crusius am nächsten Tag für drei Wochen in Urlaub fährt, vereinbaren Brandt und Crusius, dass der Plattenspieler dem Crusius noch nicht übergeben wird, sondern bis seiner Rückkehr von Brandt unentgeltlich verwahrt werden soll. - Arndt ist mit der Mietzahlung in Rückstand geraten und will nunmehr zur Tilgung seiner Mietschulden den Plattenspieler seinem Wohnungsvermieter Droste übereignen. Er einigt sich mit Droste, der ihn für den Eigentümer hält, über den Eigentumsübergang und tritt ihm den Herausgabeanspruch gegen Brandt ab. - Da Arndt außer der Anzahlung keine Ratenzahlungen geleistet hat und inzwischen stark verschuldet ist, verlangt Ehlert nunmehr von Brandt, bei dem sich der Plattenspieler befindet, gemäß § 985 BGB die Herausgabe. Zu Recht?
Gruß Mucke