A möchte an B ein Gebäude mit VKW 100 TEUR verschenken. Aufgrund der Verwandschaftsbeziehungen gilt Steuerklasse III (30 %) und ein Freibetrag von 20 TEUR. Um die Schenkungssteuer von 24 TEUR zu umgehen kauft B das Gebäude von A für 80 TEUR (gemischte Schenkung unter Ausnutzung des Freibetrags). A verschenkt jeweils 20 TEUR des KP an C,D,E,F welche wiederum B die 20 TEUR schenken. Ist diese Sachverhaltsgestaltung möglich/legal? Welche Rechtsnormen sprechen dagegen?
Hallo,
Aufgrund der Verwandschaftsbeziehungen gilt Steuerklasse III (30 %) und ein Freibetrag von 20 TEUR. Um die Schenkungssteuer von 24 TEUR zu umgehen kauft B das Gebäude von A für 80 TEUR (gemischte Schenkung unter Ausnutzung des Freibetrags).
Warum nicht für 100.000€ und hinterher 20.000€ schenken?
A verschenkt jeweils 20 TEUR des KP an C,D,E,F welche wiederum B die 20 TEUR schenken. Ist diese Sachverhaltsgestaltung möglich/legal?
Ja wäre möglich, wenn C, D, E, und F das Geld wirklich erhalten und frei über das geschenkte Geld verfügen können.
Grüße
Warum nicht für 100.000€ und hinterher 20.000€ schenken?
Ich denke man spart so Grunderwerbssteuer. Kauf ich das für 100 TEUR muss ich Grunderwerbssteuer auf 100 TEUR zahlen. Kaufe ich für 80 TEUR und bekomme den Rest geschenkt muss ich nach meinen Gesetzesverständnis nur auf die 80 TEUR Grunderwerbssteuer zahlen für die 20 TEUR geht die Schenkungssteuer vor, welche aber durch den Freibetrag 0 EUR beträgt oder irre ich mich da?
Hallo
Warum nicht für 100.000€ und hinterher 20.000€ schenken?
Ich denke man spart so Grunderwerbssteuer. Kauf ich das für 100 TEUR muss ich Grunderwerbssteuer auf 100 TEUR zahlen.
Kaufe ich für 80 TEUR und bekomme den Rest geschenkt muss ich nach meinen Gesetzesverständnis nur auf die 80 TEUR Grunderwerbssteuer zahlen für die 20 TEUR geht die Schenkungssteuer vor, welche aber durch den Freibetrag 0 EUR beträgt oder irre ich mich da?
Naja, die Begründung ist vielleicht nicht ganz richtig, aber da bei Schenkungen keine Grunderwerbsteuer anfällt, läuft es im Ergebnis genau darauf hinaus.
Da man ohnehin zu einem Notar muss, sollte der sowas auch wissen. Vielleicht hat der auch eine günstigere Lösung. Die vielen Schenkungen sind schließlich unter Umständen auch mit einigen Kosten und Unsicherheiten verbunden. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit den Wert der Immobilie zu reduzieren oder mit weniger als zehn Übertragungsvorgängen auszukommen.
Vielleicht hat der Erwerber noch einen Ehegatten oder Lebenspartner, der ebenfalls über einen Freibetrag verfügen würde. Also es wären da durchaus andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Aber möglicherweise kostet eine rechtsverbindliche Auskunft darüber auch wieder Geld. Auf jeden Fall sollte man sein Vorhaben konkret schildern. Denn vielleicht spielen auch noch einkommensteuerliche Aspekte in die Überlegungen hinein.
Grüße
Für die gemischte Immobilienschenkung ist ein Notarvertrag nötig. Für die Geldschenkungen ist eine notarielle Beurkundung meines Wissens dann nicht nötig. Das man im Ernstfall die ganze Sache mit Profis besprechen sollte ist denke ich klar mir ging es jetzt nur um die theoretische Möglichkeit so legal Steuern zu sparen und dem FA erst gar keine Angriffsfläche zu bieten.
Alles klar. Dann fassen wir noch mal kurz zusammen, dass C, D, E und F tatsächlich das Geld bekommen und frei darüber verfügen dürfen müssen. Es darf also beispielsweise keine Schenkung mit der Auflage erfolgen, dass Geld anschließend an B weiterzuschenken. Das muss jeder Schenker frei für sich entscheiden. Ich befürchte aber, dass es gerade bei soviel involvierten Beschenkten und anschließend (zeitnah und in den gleichen Beträgen) Weiterschenkenden den einen oder anderen Finanzbeamten durchaus zu entsprechenden Vermutungen, Behauptungen in Richtung § 42 AO animiert. Insofern wären andere Gestaltungen zu bevorzugen.
Grüße
Die Frage bei der Fallkonstellation ist ob das FA die Geldschenkungen überhaupt mitbekommt. Gemäß § 30 ErbStG ist jedoch jede Schenkung vom Beschenkten und vom Schenker dem FA anzuzeigen. Gibt es da Bagatellgrenzen Sonst müßte man ja nach jeden Geburtstag, Hochzeit etc. das FA mit Briefen fluten. Oder gilt es hier erst ab einen Erwerb über der Freigrenze hinaus, da im (2) von steuerpflichtigen Erwerb die Rede ist?
Hallo,
Die Frage bei der Fallkonstellation ist ob das FA die Geldschenkungen überhaupt mitbekommt.
Gemäß § 30 ErbStG ist jedoch jede Schenkung vom Beschenkten und vom Schenker dem FA anzuzeigen. Gibt es da Bagatellgrenzen?
Ja, aber die sind hier zweifellos überschritten, zumal wenn von der geschilderten Ausgangslage ausgegangen wird.
Sonst müßte man ja nach jeden Geburtstag, Hochzeit etc. das FA mit Briefen fluten.
Nee, solche Gelegenheitsgeschenke gehören nicht dazu. Und es würde auch nichts passieren, solange man uner den Freibeträgen bleibt.
Oder gilt es hier erst ab einen Erwerb über der Freigrenze hinaus, da im (2) von steuerpflichtigen Erwerb die Rede ist?
Die steuerpflichtigen Vorgänge sind in § 1 definiert, wonach Schenkungen unter Lebenden dazu gehören. Dass ein Vorgang steuerpflichtig ist, sagt nicht unbedingt, dass eine Steuer anfällt. Das hängt dann eben von den individuellen Verhältnissen ab.
Falls man darauf spekuliert, dass das Finanzamt das Ganze nicht mitbekommt, sollte man bedenken, dass zum Einen die Tante mit reingezogen wird, da ja auch sie anzeige- und steuerpflichtig ist. Zum Anderen bekommt das FA auf jeden Fall den Kaufvorgang der Immobilie mit. Wenn dann auch noch der Beschenkte plötzlich mehrere Geldeingänge in einer Gesamthöhe von ca. 80.000€ zu verbuchen hat, liegt der Verdacht möglicherweise schon ganz nahe. Und wie das zuständige FA Kontobewegungen überwacht, weiß man auch nicht so genau. Bareinzahlungen ab 15.000€(?) werden ja auch von der Bank gemeldet. Da geht es zwar um Geldwäsche, aber ich vermute mal, dass auch das FA auf den einen oder anderen Weg davon erfährt. Und die Leute, die ihr Geld in Liechtenstein oder sonstwo versteckt hatten, dachten auch, dass das FA das schon nicht mitbekommen wird.
Langer Rede kurzer Sinn. Wir reden hier über Steuerhinterziehung (§§370 AO) oder mindestens leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), da angesichts der geschilderten Konstellation der Vorgang als unmittelbare Schenkung von A an B bewertet werden müsste. Und diese Bewertung nimmt selbstverständlich nicht der Steuerpflichtige sondern das FA vor.
Grüße
Vielen Dank für die Antworten.