Hallo,
hier wurde vor kurzem ein Beitrag gelöscht, der mit Steuern gar nichts zutun hatte und demnach am besten verschoben worden wäre. Leider hatte man sich diese Mühe aber nicht gemacht und nur auf die Formulierung geachtet und eben gelöscht.
Daher nun die allgemeingültige Antwort:
_Etwas merkwürdig ist, dass die Post vom BZSt kam. Normalerweise ist dafür das Justizministerium zuständig, da die Offenlegung mit dem "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ in 2007 über den elektronischen Bundesanzeiger „neu“ geregelt wurde.
Ist es in der Regel nicht so, dass erst ab einem gewissen Gewinn,
die Bilanzen eines Betriebs offengelegt werden müssen?
Es gibt für Kapitalgesellschaften und eben besonders große Personengesellschaften bestimmte Größenkriterien. Das ist korrekt.
Demnach wird im Falle der Kapitalgesellschaften in solche unterschieden, die „klein“, „mittelgroß“ und „groß“ sind. Als kleine Kapitalgesellschaft gilt, dass man die Bilanz und den Anhang innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftjahres offenlegen muss. Dabei gibt es aber verschiedene Vereinfachungswahlrechte, womit man nicht sofort alles „zeigen“ muss. Im Anhang müssen z.B. die die GuV betreffenden Angaben nicht gemacht werden. Man muss also die Quellen des Jahresergebnisses nicht erläutern.
Die Offenlegung betrifft aber alle Kapitalgesellschaften. Egal ob klein oder groß. Es kommt dann wie gesagt nur darauf an, wie „detailliert“ man publizieren muss.
Nachlesen kann man das übrigens am besten im Gesetz:
§§ 325, 326, 327 HGB
http://bundesrecht.juris.de/hgb/__325.html
Wenn mind. zwei der folgenden drei Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschritten werden, ist die KapG als „klein“ einzustufen:
- Die Bilanzsumme ist nicht größer als 4,015 Mio. EUR
- Der Jahresumsatz beträgt nicht mehr als 8,030 Mio. EUR
- Nicht mehr als 50 Arbeitnehmer_
VG
Sebastian