Falsch geliefert - Entsorgung

Hallo zusammen,

Folgendes:
Man hat online ein lagerregal bestellt. Das Regal wird geliefert.
Man beginnt mit dem Aufbau und stellt mach dem
Zusammensetzten der streben fest, dass man die falschen Querverbindungen hat. Die Firma schickt neue streben und Querverbindungen, da es sich nicht mehr lösen lässt ohne zu beschädigen.
Soweit so gut.
Allerdings behauptet die liefernde Firma, dass der Kunde für die Entsorgung der falschen Teile zu sorgen hat. Als Privathaushalt ist es aber nicht möglich die über 3,5 m
Langen Teile zu entsorgen.
Kann der Kunde auf Entsorgung seitens der Firma bestehen?

Danke

Kann er:
https://kanzlei-franz.com/ratgeber-kaufrecht/lieferung-einer-falschen-sache/ ramses90

Dort steht aber (richtigerweise) , wenn der Verkäufer die Rückgabe der falschen Ware wünscht muss er die Transportkosten übernehmen und auch den Transport/Abholung selbst sicherstellen.

Hier will er die Falschlieferung aber nicht zurück !

Übrigens, wenn die Teile 3,5 m lang sind frage ich mich schon, wie sie ins Haus gelangten ? Paketdienste machen das m.E. nach nicht, also eher Spedition. Und warum haben die dann nicht die Falschteile gleich mitgenommen bzw. hat der Kunde das verlangt ?

MfG
duck313

Damit ist gemeint, dass der Vertrag widerrufen wird. Das ist hier nicht der Fall. Eine Falschlieferung ist ein Mangel. Und der Lieferant muss für die dadurch entstandenen Kosten gerade stehen.

Diskussion dazu mit Hinweisen auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen:

1 Like

Weil der Spediteur nicht so lange gewartet hat, bis der Kunde das Regal zusammengebaut und bemerkt hatte, dass es die falschen Teile waren :wink:

Gruß,

Kannitverstan

Bei der Nachlieferung, Kunde hat doch jetzt die richtigen Teile bekommen.

Ich verstehe nicht, wo genau steht das dort? Ich lese nur …
(es liegt ein Sachmangel wegen Falschlieferung vor):

Rechtsfolge: Der Käufer kann vom Verkäufer die Lieferung der eigentlich bestellten Sache verlangen. Die Kosten für den Transport hat der Verkäufer zu tragen.

Das ist ja geschehen.

Rechte des Verkäufers bei einer versehentlichen Falschlieferung, wovon ich ausgehe:

Bei der versehentlichen Falschlieferung hat der Verkäufer dagegen Rechte! Der Verkäufer darf die gelieferte Sache zurückverlangen.

Er MUSS es aber nicht! Bei den Beispielen zu den Käuferrechten ging es darum, dass es um Falschlieferungen von nicht unerheblichem Wert ging, wo man zu Recht davon ausgehen kann, der Verkäufer möchte die zurück bekommen. Dass das nicht zu Lasten des Käufers gehen darf, ist klar.

Mir ist auch schon einige (wenige) Male passiert, dass ich eine Falschlieferung bekommen habe, das Richtige wurde nachgeliefert, der Verkäufer hat aber klipp und klar gesagt, eine Rücksendung lohnt sich für ihn nicht, ich soll das falsche Produkt wegwerfen oder verschenken. Es waren allerdings nur kleinere Gegenstände, keine 3,5 m lange Stange, insofern war das kein Problem.

Ich bin mir nicht sicher, ob da § 280 I BGB nicht etwas zu großzügig ausgelegt wurde, die Diskussion (s. auch Einwand bei Antwort #7) ist irgendwie nicht abgeschlossen worden.

Müssen muss der Verkäufer einerseits nicht. Er darf aber auch nicht verlangen, dass derart sperriges oder raumforderndes und/ oder schweres Gut zur Entsorgung dem Käufer überlassen wird nur um für sich, den Verköufer, eine Kostenersparnis zu erwirken.
Und deshalb steht ja auch im §214a:
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. ramses90

1 Like

Du meinst § 241a sicherlich. Aber das ist auch eine komische Auslegung! Absatz 3 bezieht sich auf Absatz 1 und 2:
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die
nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen
gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die
Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den
Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet,
wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt
hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht
ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war
oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der
Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Der Verkäufer hat doch gar keinen Anspruch gegen den Käufer geltend gemacht. Ich nehme an (aus dem weiteren Text), dass die gesetzlichen Ansprüche sich auch auf den Verkäufer beziehen, der hat aber immer noch keine Ansprüche geltend gemacht.

@DJTrulla hat jetzt auch nicht gesagt, warum genau eine Entsorgung nicht möglich ist. Im Zweifelsfall lassen sich die Teile, wie schon im von @nurkucken verlinkten Beitrag vorgeschlagen wurde, kostenlos von einem Schrotthändler abholen. Ja, man muss vielleicht einen anrufen, aber meine Güte …

Du, das ist nicht so einfach weil die Schrottis u.U. einem sagen, dass sie wegen paar 3 m Stangen ihren LKW nicht in Betrieb nehmen und wenn, sich das dann auch noch bezahlen lassen oder wegen der geringen Menge erst 2020 kommen können… ramses90

Ein Ergebnis ist jedenfalls unzweifelhaft, dass der Versender für die Entsorgung zu zahlen hat. Nur der zutreffende Paragraph wurde diskutiert.

Komisches Zitat. Du kannst doch nicht einen Kommentar einfach aus dem Zusammenhang reißen und etwas ganz anderes aus einzelnen Satzteilen zusammenbasteln! Zumal das dürfen oder müssen hier beides überhaupt nicht interessiert.

Aus meinem Link oben: lies doch einfach mal nach:
https://dejure.org/gesetze/BGB/439.html (Abs. 2):

„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“
Was ist denn wohl die Entsorgung des Schrotts anderes als eine ‚erforderliche Aufwendung‘?

Oder, wenn es dir besser gefällt:
https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html

„Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“

Wie Duck hier auf den 241a kommt ist mir völlig schleierhaft. Wo ist denn hier eine „unbestellte Leistung“ zu finden?

es war ramses :wink:

1 Like

Hallo,

ein Anspruch auf Entsorgung besteht wohl nicht; jedoch auf Ersatz der notwendigen Kosten. Vllt ist das also etwas verklausuliert; man sagt wahrheitsgemäß, für die Entsorgung nicht zuständig zu sein, und spekuliert, sich so auch um die Kosten drücken zu können.

Einerseits muss man zwar auch an 280 (281), wie an anderer Stelle angedeutet wurde, denken; man kann hier allerdings scheitern, weil der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben müsste, was nicht immer der Fall ist. Deshalb gibt es inzwischen eine ausdrückliche (und bis dahin dank der lieben EU eine zwischen die Zeilen hineingelesene) Regelung im Gesetz, wonach der Verkäufer diese Kosten verschuldensunabhängig zu tragen hat.

439 Abs. 2 bestimmt zwar in der Tat, dass die Kosten der Nacherfüllung der Verkäufer zu tragen hat. Man hat aber zuvor in Absatz 1 künstlich hineinlesen müssen, dass der Abtransport (ua) auch wirklich zur „Nacherfüllung“ gehöre (getan hat man dies speziell bei Verbraucherverträgen; bei sonstigen Verträgen nicht - der Abtransport gehörte demnach mitnichten zwangsläufig zur „Nacherfüllung“). Seit einiger Zeit wird dies über 439 Abs. 3 klargestellt; nunmehr auch nicht mehr auf Verbrauchervertäge beschränkt.

Schöne Grüße
Droitteur