Falsch geliefert, wer muss handeln?

Hallo

Mal angenommen, jemand würde einen Artikel bestellen, jedoch einen anderen geliefert bekommen.

Liege ich komplett falsch, wenn ich behaupte, dass der Käufer ein Recht darauf hat, zunächst den richtigen Artikel geliefert zu bekommen? Im engsten Sinne ist der Kaufvertrag ja noch gar nicht erfüllt worden!

Und wenn dem so wäre, dann müsste der falsch gelieferte Artikel ja nun auch nicht zurückgesandt werden, da er ja nicht bestellt wurde. Oder?

Natürlich wird im ernstfall zweiteres nicht so gehandhabt, aber rechtlich gesehen ist dem so?

Danke schonmal!

Natürlich wird im ernstfall zweiteres nicht so gehandhabt,
aber rechtlich gesehen ist dem so?

Natürlich nicht.

Levay

Ist das ein ironisches „natürlich nicht“, oder ein antwortendes?

Generell ist es ja so, dass gelieferte Ware, die nicht bestellt wurde, als Geschenk anzusehen ist und nicht zurückgegeben werden muss, wenn sie nicht autonom abgeholt wird. Klar ist das nochmal ein anderer Fall, aber im weitesten Sinne kann man beide Fälle gleich sehen, oder?

Ich möchte die Rechtsgrundlage verstehen, es geht nicht um konkretes Handeln!

Danke!

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Hallo!

Generell ist es ja so, dass gelieferte Ware, die nicht
bestellt wurde, als Geschenk anzusehen ist und nicht
zurückgegeben werden muss, wenn sie nicht autonom abgeholt
wird.

Nein und nein, weder liegt eine Schenkung vor noch muss man die unbestellte Ware herausgeben, ob sie nun abgeholt wird oder nicht. Das Gesetz sieht hier vor, dass keine Ansprüche bestehen, keine vertraglichen und keine gesetzlichen. Man wird nicht unbedingt Eigentümer der Ware, aber niemand kann Bezahlung für die Ware verlangen, und niemand kann Herausgabe verlangen. So ist es generell (§ 241a Abs. 1 BGB).

Klar ist das nochmal ein anderer Fall, aber im weitesten
Sinne kann man beide Fälle gleich sehen, oder?

Kann man nicht, wenn man weiss, dass ein Irrtum vorliegt (§ 241a Abs. 2 BGB). Aber auch dann ist man nicht zur Rücksendung verpflichtet, sondern nur zur Herausgabe.

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Ist das ein ironisches „natürlich nicht“, oder ein
antwortendes?

Eine herzlich offenes, frisches und ganz ehrlich antwortendes „Natürlich nicht“.

Generell ist es ja so, dass gelieferte Ware, die nicht
bestellt wurde, als Geschenk anzusehen ist

Nein, das ist nicht so, war auch noch nie so, und es wird wohl auch weiterhin nicht so sein.

und nicht
zurückgegeben werden muss, wenn sie nicht autonom abgeholt
wird. Klar ist das nochmal ein anderer Fall, aber im weitesten
Sinne kann man beide Fälle gleich sehen, oder?

Nein, das ist überhaupt nicht vergleichbar und wird auch vom Gesetz ganz unterschiedlich behandelt. Du meinst die vorsätzliche Belieferung mit nicht bestellter Ware, hier aber geht es um eine versehentliche Falschlieferung.

Ich möchte die Rechtsgrundlage verstehen, es geht nicht um
konkretes Handeln!

Rechtsanspruch für die Rücksendung der Falschlieferung:

  1. §§ 439 IV, 433, 434 III BGB

  2. § 812 I 1 Var. 1 BGB

  3. § 985 BGB

Levay

Klar ist das nochmal ein anderer Fall, aber im weitesten
Sinne kann man beide Fälle gleich sehen, oder?

Kann man nicht, wenn man weiss, dass ein Irrtum vorliegt (§
241a Abs. 2 BGB). Aber auch dann ist man nicht zur Rücksendung
verpflichtet, sondern nur zur Herausgabe.

Danke an Euch beide für die schnelle Antwort!

Aus diesen Antwortend folgernd schließe ich, dass der belieferte die Ware nicht zurücksenden muss, aber, sollte der Verkäufer die Ware abholen, sie herausgeben muss. Das ist soweit ja auch nur völlig richtig.

Welche Rechte hat in einem solchen Fall der Verkäufer? Darf er erst die Ware abholen, oder muss er erst die richtige liefern? (Wahrscheinlich beides zugleich, aber rechtlich?)

Danke nochmal!

MfG