Hallo,
folgender Fall: Ein Autofahrer parkt sein Auto auf einer asphaltierten Flaeche NEBEN der Strasse. Daraufhin klemmt die Polizei ein Knoellchen unter die Scheibenwischer, Begruendung: Verstoss gegen §12 StVO (Parken auf dem Gehweg).
Die Stadtverwaltung (Tiefbauamt) bestaetigt nun dem Autofahrer auf Anfrage, dass es sich bei der o.g. Flaeche NICHT um einen Gehweg handelt. (Diese Auskunft bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Parken auf dieser Flaeche erlaubt ist; sie bedeutet nur, dass es sich eben nicht um einen Gehweg handelt.)
Hat der Autofahrer Erfolgsaussichten bei einem Einspruch gegen dieses urspruenglich wegen Verstosses gegen §12 StVO ergangene Knoellchen, oder kann die Polizei HINTERHER noch ANDERE Argumente ins Feld fuehren, warum auf der besagten Flaeche das Parken vielleicht nicht erlaubt ist?
Vielen Dank, Jan
Hi
abgesehen davon dass es für einen Verstoß nicht unbedingt auf die Widmung der Fläche als Gehweg ankommt, sondern darauf, wie der Weg genutzt wird - Parken in Grünflächen ist auch nicht erlaubt - zumindest hier.
Gruß
HaweThie
Hallo!
Alles richtig, was Du schreibst - allein es beantwortet die Frage nicht. Es geht doch wohl eher um das Standardproblem der Zulässigkeit des „Nachschiebens von Gründen“.
Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung ist dies generell zulässig, da spätestens bei Gericht eine umfassende Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stattfindet, das Gericht also nicht an die Ausführungen der Behörde gebunden ist (Amtsermittlungsgrundsatz). Das Nachschieben darf aber nicht zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsaktes führen und den Betroffenen auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen. Das ist im Beispielfall wohl nicht gegeben, schon gar nicht, wenn wirklich nur auf § 12 StVO verwiesen wird. Der ist nämlich ganz schön lang.
Hallo,
danke fuer diese hilfreiche Antwort. Noch eine Anmerkung: Im angefuehrten Beispiel stand auf dem Knoellchen nicht einfach „Verstoss gegen §12 StVO“, sondern „Verstoss gegen §12 StVO (Parken auf dem Gehweg)“.
Jan
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