Eine Person fährt mit seinem Auto mit Anhänger nach Koblenz zu einem Handwerker um etwas umändern, reparieren zu lassen was auf einem Autoanhänger geladen ist.
Der Kunde bespricht mit dem Meister, das er den Anhänger mit dem Baugerät im Hof stehen lässt , Ein Techniker das Gerät ablädt, repariert und wieder auflädt und das es in etwa 3 Std wieder abgeholt werden könne .
Der Kunde hat noch ein paar andere Erledigungen zu machen und fährt mit seinem Auto in die City, parkt dort am Strassenrand, kommt etwa eine Stunde später wieder und fährt dann wieder zu der Baufirma um seinen Anhänger wieder abzuholen .
Das ganze spielte sich mitte Dezember letzten Jahres ab.
Vor 2 Tagen bekommt der KFZ Halter eine Ordnungswidrigkeit zugesendet über 40 Euro
Gefährdung und Parken über den Markierungen.
Der KFZ Halter rief die Ordnungsbehörden in Koblenz an und fragte was das soll, er wäre sich keines Deliktes bewusst.
Man erklärte die Gefährdung das an dem PKW die Anhängerkupplung abnehmbar sei und die aber am Auto montiert gewesen sei, Fussgänger die zwischen den Fahrzeugen durchlaufen würden, könnten sich verletzen und des weiteren hätte diese Anhängerkupplung über der Parkmakierung gestanden
Der Kfz Halter hat das Internet, Google bemüht um der Sache rechtlich auf den Grund zu gehen, findet aber nichts
Man ist nicht allwissend, gibt man ja zu, aber wenn man 1 std im Netz googled und keine Informationen findet woher soll man dann wissen ob das rechtens ist, Die Koblenzer Ordnungsbehörden sind da recht kurz angebunden
wer kann da die Paragraphen nennen die das Begründen
in der Stvo lässt sich dazu nichts finden.
Das einzige was da relevant sein könnte, wäre dies:
§30c (1) STVZO: Vorstehende Außenkanten
„Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.“
Hi
zwei Sachen dazu:
a) es gibt kein Knöllchen über 40 EUR - max. möglich sind 35.
b) die sollen dir mal umgehend die Rechtsgrundlage nennen, wonach die AHK abgemacht werden muss - es soll Autos geben, da geht das gar nicht.
Es gibt Knöllchen für 40,- euro , das steht da drauf , habe
ich selbst gelesen
Da steht doch aber nicht nur ein Betrag von 40€ und weiter nichts?
Allerdings fehlt mir der Zusammenhang zwischen einer nicht abgenommenen Anhängerkupplung und einer daraus resultierenden Gefährdung für Fußgänger. Mir ist kein Gesetzestext bekannt der die Abnahme einer solchen Anhängerkupplung vorschreibt.
Eine Begründung damit das die Anhängerkupplung über die Parkplatzmarkierung hinaus geragt hätte kann eigentlich nur unsinnig sein weil es ja schon den Vorwurf Parken außerhalb der Markierungen gibt.
sollte man sich hier die Paragrafen nennen lassen gegen die verstoßen worden sein soll
sollte man in Betracht ziehen das eventuell demnächst Verjährung eintritt
Der PKW Halter hat ja schon angerufen :
Zitat aus dem Ursprungstext
Der KFZ Halter rief die Ordnungsbehörden in Koblenz an und fragte was das soll, er wäre sich keines Deliktes bewusst. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5d5fg
Man erklärte die Gefährdung das an dem PKW die Anhängerkupplung abnehmbar sei und die aber am Auto montiert gewesen sei, Fussgänger die zwischen den Fahrzeugen durchlaufen würden, könnten sich verletzen und des weiteren hätte diese Anhängerkupplung über der Parkmakierung gestanden … mehr auf http://w-w-w.ms/a5d5fg
Die Koblenzer Ordnungsbehörden sind da recht kurz angebunden
… mehr auf http://w-w-w.ms/a5d5fg
es wurden keine Paragraphen genannt, deshalb hat der Threaderöffner ja hier in dem Forum überhaupt die Frage nach den Paragraphen gestellt
es wurden keine Paragraphen genannt, deshalb hat der
Threaderöffner ja hier in dem Forum überhaupt die Frage nach
den Paragraphen gestellt
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne genauen Tatvorwurf ist nicht rechtmäßig.
Eine lapidare und nichts-sagende Auskunft am Telefon um die man sich auch noch selbst kümmern muss ist dafür kein Ersatz.
Hier handelt es sich wohl um zwei Verwarnungsgelder. Gegen eine Verwarnung gibt es kein Rechtsmittel. Man kann aber überlegen die Verwarnung nicht anzunehmen um gegen den dann folgenden Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Und dafür sollte man dann aber schon wissen wie der Tatvorwurf lautet.