Falschaussage als Sachverständiger - strafbar?!

Liebe/-r Experte/-in,

wenn vor einem Zivilgericht ein Sachverständiger beauftragt wird geschieht dies, weil dem/der VorsitzendeN der nötige Sachverstand in diesem Themengebiet fehlt.
Deshalb hat die Aussage des Sachverständigen einen besondere Aussagekraft.

Was ist aber nun, wenn dieser Sachverständige eklatante Fehler in seiner Arbeit macht?

Beispiele:

Ein sachverständiger KFZ Meister unterlässt es die Wetterbedingungen am Unfalltag in den Hergang des Unfalles einfließen zu lassen. Daraufhin stellt er vollkommen falsche Sachverhalte dar
oder
Ein Psychologe wird im Sorgerecht mit einem Gutachten beauftragt und begeht eklatante Fehler, z.B. weil er einen durchgeführten Test falsch auswertet oder gegensätzliche Aussagen einer Person beide als Entscheidungsgrundlage nimmt.

Danke für Ihre Antworten.

Hochachtungsvoll

Hagen Troneg

Ein Gutachten des Sachverständigen kann nur durch ein Gegengutachten eines anderen Sachverständigen geklärt werden.
Da die Sachverständigen alle vereidigt worden sind, würden sie sich bei eines vorsätzlichen Falschgutachten des Meineides unter anderem schuldig machen.

Sehr geehrter Herr Troneg,
die Antwort ist leicht:
§ 153 StGB
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

Eine Falschaussage ist gem. § 161 StGB auch fahrlässig strafbar. Daher spricht in der Tat einiges dafür, dass der Kfz-Sachverständige hier nicht sorgfältig sein Gutachten erstattet hat und sich wohl einer fahrlässigen Falschaussage strafbar gemacht hat.

Mit freundlichem Gruß
Michael

Bei einem solchen Problem, sollte es auftreten, würde ich mich über die weitere Vorgehensweise mit einem (meinem) Anwalt beraten.

Hochachtungsvoll
Cruiserpeter

Hallo,

aus Zeitgründen nur ganz kurz.Sorry.

Also es kommte wie immer auf die Beweggründe bzw. auf die innere Einstellung des Täters an. Macht er die Fehler bewusst, macht er sich natürlich strafbar. Macht er diese Fehler unbewusst (was vermutlich auszuschließen wäre - er ist ja Experte!) dann ist er straffrei. Beweisen lässt sich dies nur über einen Gegengutachter.

Grüße,
strucki

Hallo,
die Aussage des Sachverständigen hat vor Gericht eine besondere Wertigkeit, weil er immer ein vereidigter Sachverständiger sein muss. Dies sagt allerdings nichts über seinen Sachverstand aus.
Es gibt einmal das Beschwerderecht gegn den Sachverständigen und sein Gutachten. Zudem gibt es gegen ein Urteil, das sich in der Urteilsbegründung auf das Sachverständigenhutachten im Tenor bezieht, die Beschwerde und/oder die Revision.
Auch darf hier die Bestellung eines eigenen Sachverständigen nicht vergessen werden.
Grüße - Ernst

Hallo,

solange der Sachverständige nicht absichtlich etwas Falsches sagt, sondern „nur“ (und seien es auch grobe) „handwerkliche“ Fehler macht, macht er sich nicht strafbar. Insoweit handelt es sich - strafrechtlich betrachtet - also nicht um eine Falschaussage.

Ein mangelhaftes Gutachten kann (und sollte) aber von der Partei, die es betrifft, angegriffen werden. Und es schadet sicher auch nicht, dem Gericht deutlich klarzumachen, dass und warum dieser Sachverständige schlecht arbeitet. Dies kann immerhin dazu führen, dass er dann nicht mehr beauftragt wird, und das wäre letztlich ja auch Sinn der Sache.

Ich hoffe, ich konnte mit der Antwort helfen.

viele Grüße
OpiWahn

Hallo,
ein Sachverständiger ist zivilrechtlich zur sachgerechten Gutachtenerstattung verpflichtet, macht sich also - ggf. auch der Gegenpartei gegenüber - u. U. schadenersatzpflichtig, wenn aufgrund seiner mindestens grob fahrlässig- unsorgfältigen Gutachtenerstattung Schäden entstehen.

Im übrigen kann er sich - insbesondere bei Vorsatz - auch strafbar machen, § 153 StGB.

Die von Ihnen angeführten Beispiele legen allerdings allenfalls „normale“ Fahlrlässigkeit dar, die regelmäßig weder zu Schadenerstatz noch zu einer Strafbarkeit führen.

Auch für Sachverständige gilt: Irren ist menschlich.Und das ist auch plausibel, wenn man sich vor Augen führt, daß nicht der Sachverständige, sondern der Richter die Entscheidung trifft. Wenn der Richter sich also sozusagen kritiklos von einem „falschen“ (das Kriterium trifft bei Sachverständigen nicht immer zu, denn sie sollen nicht nur Tatsachen, sondern auch „Meinungen“ und Bewertungen darlegen) Gutachten leiten läßt, begeht letztlich der Richer den Fehler.

Gruß
S.

Deswegen können Sie sich ja zum Gutachten äußern und Gegengutachten erstellen lassen. Als uneidliche Falschaussagen können nur unwahre Tatsachenbehauptungen bestraft werden. Das Weglassen oder falsche Interpretieren von Tatsachen ist nicht strafbar.