Falschaussage? Folgen?

Halli hallo,

ich hoffe ihr könnt mir in folgendem Fall helfen. Sollte es sowas schon geben und ich das bei der Suche übersehen haben wäre ich für einen link dankbar.
Also, angenommen folgende Situation tritt ein:
Person A fälscht eine Urkunde (nicht zum ersten Mal), die Fälschung fliegt auf. Da A bereits vorbestraft und nun nicht ins Gefängnis will bittet er seinen langjährigen Freund B die Schuld auf sich zu nehmen. B hat keine Vorstrafen und ist auch sonst nie polizeilich aufgefallen, das Verfahren wird eingestellt, es kommt zu keiner Gerichtsverhandlung und im ersten Moment sieht es so aus als seien A und B fein raus.
Nur kann A das Fälschen nicht lassen.
Ein dreiviertel Jahr später wird B von der Polizei angeschrieben das er zu einem bestimmten Termin auf der Wache zu erscheinen hat.
Die Polizei wirft B vor er habe wieder gleiche/ähnliche Unterlagen gefälscht. B ist nicht bereit den Kopf für A erneut hinzuhalten, vorallem weil B diesmal nicht so leicht davonkommen würde, und „packt aus“.

Was mit Person A ist ist unerheblich, mir sind die Folgen für Person B wichtiger.
Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müsste B rechnen?
Ich habe zwar schon einiges zum Thema Falschaussage gefunden, aber so ganz eindeutig finde ich das nun nicht. Eher verwirrend. Es wäre sehr schön wenn jemand klipp und klar sagen könnte was mit B nun passieren kann.

Ich bedanke mich schonmal für die Mühe,
liebe Grüße
die Eule

Hallo,

die Falschaussage dürfte nicht strafbewehrt sein (sie wurde doch nicht vor Gericht gemacht - und selbst dann, als Beschuldigter darf man lügen).
Nein, B. wird aller Voraussicht nach wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB)belangt werden, evtl. auch wegen Begünstigung (§ 257 StGB). Allerdings müsste man für eine exakte Beurteilung sämtliche, auch die kleinsten Fakten wissen.

Gruss

Iru

Vielen Dank, Iru, für die schnelle Antwort.
An die Strafvereitelung habe ich da gar nicht gedacht, der Hinweis hilft mir schon weiter.

Und weißt du, was das Lustige ist? Der Strafrahmen für Urkundenfälschung ist derselbe wie der für Strafvereitelung. Die Idee, auf diese Weise freizukommen, war also nicht sehr zielführend. Allerdings wird die Strafvereitelung nun wohl nur noch eine versuchte sein, und ein Geständnis wirkt auch strafmildernd.

Hallo,

Allerdings wird die Strafvereitelung nun wohl nur
noch eine versuchte sein,

es ist eher eine vollendete Tat. Das Versuchsstadium wurde schon längst überschritten. Der Erfolg der Tat war schon eingetreten.

und ein Geständnis wirkt auch strafmildernd.

das kann durchaus sein, doch denke ich nicht, dass B diesmal auch mit einer Einstellung davon kommt. Der StA und/oder das Gericht lässt sich nicht gerne verarschen.

Gruss

Iru

Allerdings wird die Strafvereitelung nun wohl nur
noch eine versuchte sein,

es ist eher eine vollendete Tat. Das Versuchsstadium wurde
schon längst überschritten. Der Erfolg der Tat war schon
eingetreten.

Da hast du wohl Recht. Ich habe darauf abgezielt, dass der andere ja nun wohl doch noch bestraft wird, aber das hat sich gleich irgendwie komisch angefühlt. Es reicht offenbar eine relativ kurze Verzögerung der Bestrafung, um von einer vollendeten Strafvereitelung auszugehen. So sagt es mein Kommentar.

und ein Geständnis wirkt auch strafmildernd.

das kann durchaus sein, doch denke ich nicht, dass B diesmal
auch mit einer Einstellung davon kommt. Der StA und/oder das
Gericht lässt sich nicht gerne verarschen.

Das Gericht findet auch andere Straftaten nicht toll, und trotzdem beruht die Verurteilung nicht auf Emotionen und persönlicher Betroffenheit, sondern auf den üblichen Kriterien, nach denen ein Geständnis nun einmal strafmildernd wirkt. Außerdem war der Fall noch gar nicht bei Gericht, so dass kein Gericht Anlass hat, sich „ver…“ zu fühlen.

Hallo,

Das Gericht findet auch andere Straftaten nicht toll, und
trotzdem beruht die Verurteilung nicht auf Emotionen und
persönlicher Betroffenheit, sondern auf den üblichen
Kriterien, nach denen ein Geständnis nun einmal strafmildernd
wirkt.

Theoretisch hast du Recht, allein, die Praxis sieht anders aus. Und wenn der StA sich vera*** fühlt, kann das schon den Unterschied zwischen 153a und Strafbefehl bzw. Anklage ausmachen. Ist halt menschlich.

Gruss

Iru