habe da mal eine Frage:
Ich hatte vor einigen Monaten ein Produkt in der Apotheke geholt. Da dieses Produkt nicht von der Kasse bezahlt wird, müsste ich es eigentlich voll bezahlen!
So stand es auch auf dem Rezept.
Doch die nette Dame in der Apotheke hat dies nicht gesehen oder beachtet und hat nur die 10€ berechnet.
Jetzt, fast ein Jahr später meldet sich die Apotheke und verlangt den vollen Preis, weil sie jetzt IHREN Fehler bemerkt haben.
Frage, können sie dies noch tun??? Muss man bezahlen??
die Apotheke kann meistens erst so spät reagieren, da die Abrechnungsstelle nicht so schnell ist.Kann aus der Apo keiner was dafür. Eigentlich musst du das bezahlen, wenn die Kasse es nicht übernimmt.Und wenn du das schon vorher gewusst hast das du es hättest bezahlen müssen, finde ich es nicht ok, das du nichts gesagt hast. Es kommt auch noch auf den Betrag an. 5 € kann die APo ja mal verkraften,aber sonst? Und schließlich hast du das Medikament auch erhalten,also musst du zahlen.
Klar klingt dies unangenehm, aber man darf man dies tun…Denn die falsch taxierten Rezepte bekommen Apotheken erst nach einem halben bis einem Jahr zurück!!!Das ist ja das Gemeine…
Und da IRREN MENSCHLICH ist, passiert dies nunmal…Dass man zB ein privates Rezept übersieht und nicht vollständig abkassiert (vor allem wenn Ärzte die rosa Rezeptformulare benutzen…Als Privatrezept)
Ich würde fairnesshalber mich in Kontakt setzen und auch bezahlen…
Hallo!
Die Apotheke hat das Recht die Geldsumme nachzufordern,auch wenn ein Abrechnungsirrtum von Seiten der Apotheke vorlag.Wenn du nicht zahlst ,geht die ganze Sache zum Anwalt oder zu einem Inkassounternehmen.Tut mir leid,so siehts aus.Die Summe kann man ja bei der Steuererklärung absetzen. Grüße nixeeva
ich hab mit sowas leider überhaupt keine Erfahrung und kenne die Rechtslage nicht.
Ich denke, das dir die Apothekenkammer weiterhelfen kann. Jedes Bundesland hat ne eigene. Einfach mal nach der Telefonnummer googlen und nachfragen. Ich bin mir sicher, die können dir weiterhelfen.
Fehler machen darf jeder. Hier ist ein direkter Vertrag zwischen Apotheke und Kunde zustande gekommen. Die Apotheke darf nachberechnen, derjenige, der die Ware erhalten hat, kann sich nicht auf den Fehler berufen. Selbst bei einem Bankirrtum z. B. muss man ja das ungerechtfertigt erhaltene Geld an die Bank zurücküberweisen .
da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen, wie das rechtlich aussieht.
Grundsätzlich hättest Du beim Kauf ja schon anmerken können, ob das mit den 10 Euro so richtig ist. Hoffen, dass es durchgeht und notfalls zahlen, wäre die halb ehrenhafte Version. Hinterher auf die Barrikaden gehen und alle Rechtsmittel ausschöpfen, so einen Kunden wünscht sich wohl keine Apotheke.
Hallo. Ich glaube, bezahlen MÜSSEN Sie nicht, aber in Anbetracht, das die Differenz zu den geleisteten 10 Euro mit großer Wahrscheinlichkeit auf dem Mitarbeiter lastet und dieser/diese das aus eigener Tasche bezahlen muss, fände ich es (selbst Apothekenmitarbeiter) natürlich super, wenn sie für die erbrachte Leistung auch zahlen. Das die Apotheke dies erst nach einem Jahr „merkt“ ist normal, denn Ihr Rezept wurde ja wie ein Kassenrezept (daher auch nur die Zuzahlung von 10Euro) behandelt und zur Abrechnung zu Ihrer Krankenkasse geschickt. Die haben wiederum 1 Jahr Zeit für sog. Retaxationen, d.h. sich zu melden, wenn sie für etwas nicht aufkommen wollen.
In diesem Sinn alles Gute für Sie.
Hallo!
Die Apotheke wird jetzt (1 Jahr nach Abrechnung) vom Apotheken-Rechnungs-Zentrum eine sogenannte Retaxierung bekommen haben, das heist der Abrechnungsstelle ist der Fehler aufgefallen und zieht den Betrag der Apotheke ab.
Wo Menschen arbeiten, passieren auch Fehler, und es ist das gute Recht der Apotheke den fehlenden Betrag zu fordern, allerdings weiß ich nicht, ob Sie nicht evtl. die Möglichkeit hätten Widerspruch einzulegen, weil es schon „verjährt“ ist.
Keine Ahnung, wie das rechtlich ist (ich bin kein Jurist). Für mich wäre es selbstverständlich, dass ich für einen Fehler aufkomme, der entstanden ist - zumal ja schon letztes Jahr feststand, dass das so nicht korrekt war (man könnte sich ja auch auf „halbe-halbe“ einigen). Dass die Reaktion der Apotheke erst jetzt erfolgte, hat damit zu tun, dass die Prüfungsstelle der Krankenkasse falsche Rezepte bis zu einem Jahr später noch reklamieren kann.
durch den Kauf eines Medikamentes entsteht ein Kaufvertrag zwischen Apotheke und Kunde, der jedoch als Kassenpatient die Bezahlung seiner Krankenkasse überläßt. Wenn die Kasse wegen fehlender Zuständigkeit die Zahlung veweigert, ist der Kunde immer noch in der Pflicht. Leider werden die abgelehnten Rezepte den Apotheken z.T. erst nach 12 Monaten retaxiert, sodass nun die Forderung auf den Kunden übergeht. Inwieweit man Verjährung geltend machen kann, entzieht sich meiner Kenntnis´, die Apotheke hatte jedoch keine Chance, die Forderung früher geltend zu machen. Außerdem wäre es der „netten Dame“ gegenüber moralisch verwerflich, das ihr bzw. ihrem Chef zustehende Geld zu verweigern.
Gruß