folgender Fall beschäftigt mich, und ich hätte gern Expertenstimmen oder Erfahrungsberichte dazu:
Jemand hat im Oktober 2013 eine Anwältin aufgesucht, um sich nach der Trennung vom Ehepartner in Fragen des nachehelichen Unterhalts beraten zu lassen und ggfs. die Scheidung einzureichen.
Es stellte sich heraus, dass die Anwältin sich entgegen eigener Bekundung in den Details des Beamtenversorgungsrechts (der Partner war Beamter) nicht auskannte und einen bestimmten beamtenversorgungsrechtlich relevanten Zeitpunkt falsch einschätzte. Als ihr dies nachgewiesen wurde, berief sie sich auf ein „Missverständnis“; selbst wenn man ihr dieses zugute halten wollte, hätte sie einen weiteren Fehler gemacht, denn erst recht in diesem Fall hätte sie nach veralteter Rechtslage argumentiert.
In Kenntnis aller rechtsgültigen Sachverhalte, die zum Teil erst nach Stellung des Scheidungsantrags herausgefunden wurden und die auch unstrittig sind, wäre die Scheidung niemals eingereicht worden. Die in Rechnung gestellte Verfahrensgebühr war zum Zeitpunkt des Erlangens der Information über die aktuelle Rechtslage bereits beglichen worden.
Ein vor 14 Tagen an die Anwältin versandtes Schreiben mit der Bitte um Rücküberweisung des Honorars für eine Tätigkeit, die aufgrund mehrfacher Falschberatung erfolgte und sonst nicht erfolgt wäre, blieb bisher unbeantwortet. Was kann man tun? Gibt es Verjährungsfristen, die zu beachten sind (Gebühren fielen im November 2013 an und wurden umgehend beglichen)?
Vielen Dank vorab für zahlreiche Experten-Antworten
ne, ich habe nur noch einen hinweis: bei einer nachgewiesenen falschberatung ist das honorar erstmal zweitrangig. vielmehr steht hier ggf. eine schadenersatzforderung an den berater im raum, die um ein vielfaches höher sein kann als das honorar.
der berater wird sich winden wie ein wurm, aber er hat für sowas eine versicherung. ggf. hilft ein hinweis, dass man sich an die zuständige rechtsanwaltskammer wendet. dies kann man dann auch tun…
das mit der Schadensersatzforderung habe ich auch irgendwo gelesen. Nur ist ja kein Schaden entstanden, weil der Schaden vom Mandanten selbst rechtzeitig abgewendet wurde, indem die Scheidung nicht weiter verfolgt wurde (amtliche Kosten sind natürlich auch entstanden und beglichen worden, werden aber angerechnet, sobald das Scheidungsverfahren in ein paar Jahren wieder aufgenommen wird). Der entstandene Schaden ist quasi das Honorar. Immerhin eine vierstellige Summe.
Nach der Erfahrung, die bisher mit Anwälten gemacht wurden, ist kein Bedarf für einen weiteren. Erfahrungen mit der Anwaltskammer gibt es bislang nicht, was sich aber vermutlich demnächst ändern wird.
Weiß denn jemand etwas über die VErjährung solcher Angelegenheiten? Die Honorarforderung datiert von November 2013. Ist der Mandant jetzt unter Zeitdruck?
Über Schadenersatzansprüche und auch Ansprüche aus Schlechterfüllung gegen Anwälte entscheidet nicht die Anwaltskammer, sondern - wie in allen anderen Fällen auch - das Gericht.
Die Frage wurde hier schon mal kontrovers diskutiert, wie ich mich erinnere. Ich weiß nicht, wie da die Meinung der deutschen Gerichte aussieht, kann die Frage also materiell nicht beantworten. Ich hätte so einen Anspruch neben einem Schadenersatzanspruch deshalb bejaht, weil eine Falschberatung eine Leistungsstörung ist - und eine solche muss eine Folge hinsichtlich der Gegenleistung haben, sodass dies zu einer Reduktion des Honoraranspruches oder sogar zu dessen völligen Entfalls führen muss.
Geklärt werden kann so eine Frage konkret nur im ordentlichen Rechtsweg, heißt also, es müsste gegen den Anwalt auf Rückzahlung des Honorars geklagt werden. Dann wird das hohe Gericht die Sache entscheiden.
Natürlich muss man sich nicht an einen Anwalt wenden. Nur warum es jemand besser können soll, der von der Sache eigentlich nichts versteht, ist mir nicht einsichtig.