Falsche behauptungen stgb

hallo ! Wir Haben heute in der post ein anonymes schreiben in der post gehabt wo unser Hund beschuldigt wird das er nur sein geschäft auf den gehweg der nachbarstrasse macht und uns mit anzeigen gedroht wird unterzeichnet im namen der nachbarstrasse.Sicherlich ist das ja auch gesetzlich vorgeschrieben das man gleich den kot entfernen soll! Mein problem ist es das wir überhaupt nie den gehweg benutzen da wir immer gleich den anliegenen feldweg benutzen um mit unseren hund gassi zugehen !Da es hinundwieder immer irgendwelche absurden behautungen kommt und es mir so langsam auch reicht mit diesem kindischen verhalten mancher Anwohner ist meine frage die ob ich sie wegen falscher verdächtigung oder falscher Behauptung oder sogar wegen übler nachrede anzeigen kann ?

hallo ! Wir Haben heute in der post ein anonymes schreiben in
der post gehabt … und uns mit
anzeigen gedroht wird unterzeichnet im namen der
nachbarstrasse.
ist meine frage die ob ich sie wegen falscher verdächtigung
oder falscher Behauptung oder sogar wegen übler nachrede
anzeigen kann ?

Um die Frage halbwegs beantworten zu können, müsste erst mal geklärt werden, ob dieses Schreiben nur in Eurem Briefkasten war oder quasi-öffentlich „verteilt“ wurde und/oder auch ans Ordnungsamt oder eine andere Behörde, die zur Verfolgung einer solchen ORDNUNGSWIDRIGKEIT (denn das Nichtbeseitigung des Hundekots vom Gehweg ist/wäre eine solche) verpflichtet ist.
Wenn ein solches anonyme Schreiben (Wie mutig!) nur bei Euch „landet“, ist es (strafrechtlich) Nichts weiter - nur ärgerlich.
Vorausgesetzt, es handelt sich um eine unwahre Behauptung, könnte es sich hier entweder um eine „Falsche Verdächtigung“ gemäß § 164 StGB handeln, wenn sie gegenüber „einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger“ erfolgt, um „ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen“.
Sollte dieses Schreiben aber nur unter anderen Anwohnern/Nachbarn verteilt worden oder anderweitig „veröffentlicht“ worden sein, könnte es sich um eine Verleumdung gemäß § 187 StGB handeln: „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird … bestraft.“
Der Unterschied zum § 186 StGB (Üble Nachrede) besteht darin, dass es sich bei einer üblen Nachrede um eine TATSACHE handeln muss und bei einer Verleumdung um eine UNWAHRE Tatsache, die dem Verfasser auch als unwahr bekannt ist!

So, genug „Juristen-Deutsch“ - diese Möglichkeiten der Anzeige bestehen. Nur - wenn der Verfasser UNBEKANNT ist, werden diese Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach sowieso eingestellt…

Ich hoffe, ich konnt helfen… bitte aber zu beachten, dass ich KEIN Anwalt bin!

Hallo Rouvenmax,

erst einmal geb ich Dir den Rat: entspann Dich!

Nach StGB kann man eine Sache (Hund) nicht beschuldigen, wenn dann, lediglich dem
Eigentümer, Halter oder Zustandsverantwortlichen.
Es ist Richtig, dass der Halter von Haustieren deren " Großgeschäft" auf öffentlichem
Straßenland (auch Park, Wiesen o.ä.) unmittelbar direkt zu entsorgen hat.

In der Justiz heißt es immer: behaupten, beweisen, begründen

Man muß nachweisen, dass die Person zu einer bestimmten Zeit an dem bestimmten
Ort war und etwas konkret rechtswidrig gehandelt hat.

Diese Schreiben „im Namen der Nachbarschaft“ ist ein netter Hinweis, aber trotzdem
für’n A…
Mit Anzeigen drohen kann Jeder…wirklich Jeder!
Der Anzeigende muss in Deinem Fall die Person benennen oder beschreiben, den
Hund beschreiben, Zeit und Ort benennen.

Dann bekämst Du eine Owi-Anzeige mit dem Recht einer Äußerung, in der Du Deine
Lage schilderst.
Wenn Zeugen im Spiel sind, bekommt die Sachlage eine andere Gewichtung.
Im Fall einer Owi-Anzeige musst Du nachweisen, dass Du an dem betreffenden Tag
nicht an dieser Örtlichkeit warst; also bei Euch auf dem Feldweg. Ehrlich kann
ich mir nicht vorstellen, dass Du „nie“ mit Deinem Hund auf dem genannten Gehweg
warst; aber ich war ja auch nicht dabei.

Ich empfehle, erst wenn es nachweislich zu einer ungerechtfertigten Anzeige kommt,
hast Du die Möglichkeit Gegenanzeigen zu erstatten. Vorher ins Blaue zu
schießen, wäre taktisch unklug.

Aber wenn ich bei Dir zwischen den Zeilen lese, besteht ja eine „recht harmonische“
Nachbarschaft. Mit einer Gegenanzeige kann man auch die Wellen höher
schlagen. Ein Straßenkrieg wegen den Fiffi’s als Ursprung…

Alle, die mit Deinem Hund gassi gehen, sollen weiterhin den Feldweg benutzen.
Dieser ist zwar faktisch öffentlich, aber rechts und links is ja Acker, der ja
auchmal gedüngt wird.

Ich hoffe, ads ich etwas dazu beitragen konnte, ohne irgendwelche §§ zu schildern.

PS. Wenn Du selber wirklich weißt, dass Dein Hund noch nie auf dem Gehweg
gehäufelt hat, dann lehne Dich zurück, hole Dir ne Tüte Popkorn und sieh zu, wie
die Nachbarschaft Dich amüsieren will.

CC

Sie haben von einem anonymen Brief geschrieben, der mit dem Namen der Nachbarstraße unterzeichnet war, insofern können Sie keinen konkreten Beschuldigten benennen. § 164 STGB ist hier nicht anwendbar, da die"Tat" offenbar noch nicht bei einer zuständigen Behörde von den anonymen Briefschreibern der Nachbarstr. gemeldetwurde. Zudem ist die Verunreinigung des Gehweges durch Hundekot keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Wenn von der zuständigen Ordnungsbehörde ein amtliches Schreiben dahingehend bei Ihnen eingehen sollte, umgehend Widerspruch einlegen und Kopie des anonymen Briefes beifügen. § 186 Üble Nachrede ist nur anwendbar, wenn Sie einem oder mehreren Tätern nachweisen könnten, dass er oder sie gegenüber anderen Nachbarn unwahrheitsgemäß behauptet, Sie würden Ihren Hund absichtlich in die Nachbarstr. führen, damit er dort sein Geschäft verrichte. Da Sie jedoch den anonymen Brief bekommen haben, trifft dieser Tatbestand nicht zu. Auch wenn Sie nachweisen könnten, dass ein bestimmter Nachbar diese unwahren Behauptungen über Sie in der Nachbarstr. verbreitet hat, würde ein eventuelles Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit umgehend eingestellt. ( § 187 ist nur eine Verschärfung von § 186 d.h. wenn § 186 STGB schon nicht anwendbar ist in diesem Falle, ist es noch schwerer nachzuweisen, dass ein oder mehrere Nachbarn ganz genau wissen, dass Ihr Hund nie die Straße veschmutzt und es destotrotz in der Nachbarschaft verbreiten um Sie zu schädigen). 2 Probleme liegen in diesem Fall vor, 1. Wer ist der Adressat? Wenn Sie einen anonymen Brief bekommen haben, sind Sie der Adressat und kein Dritter. Hier käme m.E. eine Anzeige wegen „Beleidigung“ § 185 STGB in Betracht, aber nur wenn Sie einen oder mehrere mutmaßliche Täter benennen können, allenfalls eine Anzeige gegen Unbekannt. Da es sich bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt zwar um ein Ärgernis, aber nicht um ein klassisches Delikt i. S. d. STGB handelt, würde ich von aller Wahrscheinlichkeit fruchtlosen Anzeigen bei der Polizei absehen und stattdessen eine Schiedsstelle anrufen als 1. Schritt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiter helfen.

Hallo,

es besteht die möglichkeit laut § 187 stgb hier eine Anzeige einzuleiten.
ich würde versuchen diese angelegenheit auf einer anderen art zu bereinigen. in ähnlicher art hatte ich einen eigenen fall und habe hier mit der Polizei gesprochen, diese hat dann wiederum den gegner angerufen und soweit überzeugt das dieser sich bei mir entschuldigt hat, eine anzeig kann man immer noch machen bzw. den Schiedsmann einschalten, dies hat eine ähnliche wirkung, ist aber im vergleich mit einem anwalt bedeutend billiger.
da dieser fall in der nachbarschaft geschehen ist wäre es nach meinem wissen schon besser diesen streit aussergerichtlich zu klären, man weiß nie ob man diesen nachbarn einmal braucht.
wie schon angedeutet, anzeigen ist immer möglich aber nicht ratsam.
in der hoffnung hier eine hilfestellung gegeben zu haben verbleibe ich mit freundlichem gruß
papirkrieg