Falsche Beratung - Recht auf Geld zurück?

Hallo liebes Rechts-Forum,

ein Kunde hat Streit mit einem Händler. Die Vorgeschichte dazu ist folgende: Kunde benötigt Regengamaschen für Fahrradtouren. Dabei möchte Kunde im preisgünstigen Segment bleiben und sucht sich beim Händler 2 verschiedene Gamaschen im Preisbereich 20 Euro raus.
Damit marschiert Kunde zu einer Verkäuferin des Händlers mit folgender Frage: Gamasche 1 ist deutlich komfortabler im Handling als Gamasche 2, sind beide gleich regenfest?
Antwort der Verkäuferin: wenn Sie 2 Stunden durch richtigen Regen fahren wollen, müssten Sie ein Paar Gore-Gamaschen für 70 Euro wählen.
Kunde: sucht günstige Gamaschen, die einen kurzen Regenschauer überstehen, dass 20 Euro Gamaschen ab einer gewissen Regenintensität versagen, ist ihm bewusst.
Darauf gibt die Verkäuferin an, beide Gamaschen seien gleichwertig und hätten in etwa gleich „regenfeste“ Eigenschaften.
Kunde entscheidet sich also für Gamasche 1.

Im ersten Testlauf fährt der Kunde etwa 20-30 Minuten durch Regen (kein übler Guss, normaler Schauer halt) und hat Klatschnasse Füße trotz Regengamaschen. Zu Hause stellt er fest, dass im Online-Shop des Händlers die von Kunde gewählte Gamasche 1 als wasserabweisend, Gamasche 2 jedoch als wasserfest mit 10.000 mm Wassersäule verkauft wird. Trotz des Hinweises auf die Gore-Gamaschen fühlt sich Kunde also falsch beraten.

Händler macht darum kein großes Aufhebens, Kunde soll halt wiederkommen und die Gamaschen zurückbringen. Es stellt sich jedoch heraus, dass Händler nur gegen Gutschein zurücknehmen möchte. Dieser sei 3 Jahre gültig, und in jeder Filiale des Händlers einlösbar. Darauf möchte sich Kunde nicht einlassen, denn inzwischen hat er sich dann doch wieder im Internet belesen und nun wo anders ein Paar Gamaschen im selben Preisbereich mit guten Bewertungen bestellt. Kunde meint, es sei sein Recht, bei einer Reklamation das Geld zurück zu erhalten. Händler meint, das sei nicht so, er hätte das Recht auf Ausbesserung. Was in dem Fall ja nicht möglich ist - die Gamasche ist ja nicht fehlerhaft sondern wurde nur unter falschen Angaben verkauft.

Hat sich der Kunde geirrt und kann der Händler in diesem Fallbeispiel auf einem Gutschein bzw. dem Tausch in Gamasche 2 bestehen? Oder hat der Kunde ein Recht darauf, tatsächlich das Geld zurückerstattet zu bekommen? Und falls dem so sei - auf welcher Rechtsgrundlage kann der Kunde gegenüber dem Händler argumentieren?

Falls sich jemand die Mühe machen würde, mir in diesem Fallbeispiel mein lückenhaftes Rechtswissen zu komplettieren, wäre ich sehr glücklich darüber. Ich gehe mal davon aus, dass ein Kunde bei diesem Händler nicht gerne wieder kaufen wollen würde, und daher wäre ein Gutschein einfach ärgerlich…

Lieben Gruß ins Wochenende,
Inka

Hi

Meine Antwort trägt zwar nicht zur lösung des Problemes bei , doch fehlerhafte oder falsche Beratung ist inzwischen doch quer durch alle Fachbereiche gang und gebe.
Ich habe vor rund 6 Wochen ein Bericht im TV gesehen , da ging es um eine Elektronik Markt Kette und man berichtete über Testkäufe.

von 30 Märkten die zu einem bestimmten Produkt gefragt wurden , gab genau ein Berater korrekte Antworten.

inzwischen ist es leider so gekommen , das man sich im Internet schlau machen muss wenn man etwas sucht , so wie sie das im nachhinein getan haben um dann nur noch den günstigsten Anbieter zu wählen wo Sie das Produkt kaufen .

Ich habe selbiges gerade mit Fahrrädern erlebt.
mein Kumpel und ich haben vor ca 3 Jahren Mountainbikes gekauft , ich im Internet das meinen Anforderungen nach Händlerbeschreibung und diversen Anbieter-Beschreibungen entsprach , er eines im Fachhandel , das ihm vom Verkäufer empfohlen wurde , im Zweirad-Fachgeschäft für das dreifache Geld .
seines war insgesammt 16 mal zur reparatur , defektes Kurbellager , gebrochene Gabel , abgerissene Seilzüge , usw usw , er hat es jetzt im Ebay weggekloppt und ein neues gekauft , meines läuft bei ungefähr gleichen Tachostand bis auf eine neue Batterie im Computer tadellos .
er hat jetzt auch eines im Direktversand bestellt und betritt das Fachgeschäft nie wieder

Toni

Eigentlich ist es doch recht einfach.

  1. Schritt war sich nur in Laden umzusehen.
    Verkäufer: „in etwas gleiche regenfeste Eigenschaften“
    Ich sehe hier keine falsche Beratung, die Aussage lautete in etwa.
    wasserabweisend ist wasserabweisend und ob der Kundenfuß in der 2. Gamasche bei dem Recgenschauer trocken geblieben wäre, ist nicht zu beweise.
  2. Schritt: Reklamation im Geschäft. Die Rücknahme ist m.E. Kulanz des Verkäufers. Er muss es nicht, da kein fehlerhafte Ware. Auf Kulanz ist der Gutschein daher sein gutes Recht.
    UND: Selbst wenn es fehlerhafte Ware wäre, hat Händler das Recht auf Nachbesserung nach BGB. Hier also die Nachbesserung durch Möglichkeit über Gutschein die andere Ware zu nehmen.
  3. Schritt: Gutschein nehmen, 2. paar Gamaschen nehmen und gut. Denn so wäre der angebliche Schaden/Falsche Beratung behoben.

Völlig andere Schiene ist das zwischenzeitlich erfolgte eigene Schlaumachen im Internet. In etwa vergleichbar, ich stelle nach erfolgtem Kauf zu Hause fest, mir gefällt die Hose/Bluse/Schuhe nicht und möchte den Kauf rückgängig machen. Das ist persönliches Pech solange man nicht über das Fernabsatzgesetz im Internet selbst bestellt hat, wo man 14 Tage Rückgaberecht hat. Direktkauf im Laden ist Ware in der Hand gehabt und für gut befunden für einen Kauf.
Da hätte man sich schon vorher erkundigen müssen. Für eigene Nachlässigkeit muss kein Händler gradestehen.

Entweder nimmt man den Gutschein und damit das Gamaschenpaar 2 oder nimmt den Gutschein, fragt bei Kunden im Laden, die gerade zur Kasse gehen wollen unauffällig nach, ob sie bereit wären den Gutschein gegen Geld zu tauschen oder man geht einfach nach Hause und verbucht es unter Fehlkauf und informiert sich so umfassend wie diesmal hinterher schon vor dem Einkauf.
Gruß!
T.

Hallo Inka,

Darauf gibt die Verkäuferin an, beide Gamaschen seien
gleichwertig und hätten in etwa gleich „regenfeste“
Eigenschaften.
[…]
dass im Online-Shop des Händlers die von Kunde gewählte
Gamasche 1 als wasserabweisend, Gamasche 2 jedoch als
wasserfest mit 10.000 mm Wassersäule verkauft wird. Trotz des
Hinweises auf die Gore-Gamaschen fühlt sich Kunde also falsch
beraten.

Kunde meint, es
sei sein Recht, bei einer Reklamation das Geld zurück zu
erhalten. Händler meint, das sei nicht so, er hätte das Recht
auf Ausbesserung.

Der Händler hat insofern zunächst mal recht. „Geld zurück“ (sprich Rücktritt) gibt’s erst nach fruchtlosem Ablauf einer Frist (sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist) zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Wegen möglich: (1) Nachbesserung und (2) Nachlieferung.

Wenn nun die Nacherfüllung unmöglich ist, kommt ein Rücktritt ohne Fristsetzung in Betracht (vgl. § 326 Abs. 5 BGB). Daneben besteht die Möglichkeit, einen etwaigen Schaden (Mehrkosten für Ersatzprodukt) geltend zu machen (vgl. § 325 BGB).

Zu fragen ist vorab, ob überhaupt ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. § 434 BGB), welcher dann zum Rücktritt (vgl. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB) berechtigt.
Hier käme ggf. in Betracht, über eine vereinbarte Beschaffenheit („wasserfest“) nachzudenken. Eine Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass beide Parteien darüber einig sind, dass der Kaufgegenstand die bestimmte Beschaffenheit aufweist. Ein einseitiger Wunsch des Kunden, reicht dafür sicherlich nicht aus.
Die nächste Möglichkeit ist, dass sich die Ware nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
–> die vorausgesetzte Verwendung ist hier das „Trockenhalten“ bei Fahrten durch den Regen.
–> Der Sachmangel setzt weiter voraus, dass der Kunde dem Verkäufer die geplante Verwendung offenlegt (hier wohl +) und der Verkäufer sich nicht dagegen verwahrt (hier schon zweifelhaft, da nur von „in etwa gleichwirksam“ die Rede war).

Auch die weiteren Sachmängel sind wohl nicht einschlägig.

Zu fragen ist daher, ob ggf. ein Mangel darin gesehen werden kann, dass der Kunde „falsch“ aufgeklärt worden ist, oder ob der Kunde ggf. aufgrund einer „falschen“ Aufklärung anderweitig einen Schaden geltend machen kann.

Hier hakt’s wohl schon am Merkmal der falschen Aufklärung.
Denn die Angestellte äußerte nur, dass die beiden Waren „in etwa gleichwertige Eigenschaften“ haben. Damit ist ausgedrückt, dass die Waren hins. ihrer Eigenschaften nicht identisch sind. Ob hier eine weitergehende Beratung notwendig war, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. Dabei kann man sicherlich in die Abwägung mit einbeziehen, um welche Art von Geschäft (Fachgeschäft, Kaufhaus, …) es sich handelte, ob der Verkäufer einen fachkundigen Käufer vor sich hatte oder einen Laien, ob der Kunde deutlich gemacht hat, eine umfassende Beratung zu begehren (Ansprechen der Angestellten „zwischen Tür und Angel“, „Im vorbeigehen“; „vehementes Nachhaken“ etc.) oder, ob das Geschäft sich nach außen, seiner umfassenden Beratungstätigkeit rühmt, oder oder oder…

Ohne dass hier weitere Einzelheiten des Falles kundgetan werden, würde ich daher davon ausgehen, dass eine fehlerhafte Beratung aus den o.g. Gründen ausscheidet.

Insofern ist es ein Akt der Kulanz, die Ware gegen Ausgabe eines Gutscheins zurückzunehmen, da das Gesetz ein allgemeines „Umtauschrecht“ wegen Nichtgefallen, beim Kauf im Laden (anders beim Fernabsatz- oder Haustürgeschäft) nicht kennt.

Alle Angaben ohne Gewähr! :smile:

LG Pia

Da hast Du absolut Recht …

Meine Antwort trägt zwar nicht zur lösung des Problemes bei ,

Deshalb hätte man sie auch besser weglassen können. Nicht jeder will am Stammtisch teilhaben.

lg
Richard

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OT
Hallo Toni,

Meine Antwort trägt zwar nicht zur lösung des Problemes bei

Richtig.
Sorry, und alles andere war Gelaber.

Grüße,
Tinchen

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Hallo Pia,

lieben Dank für deine ausführliche Antwort. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen bei Reklamationen bin ich jetzt auf jeden Fall schlauer. In vielen (zumindest in größeren) Geschäften wird ja mittlerweile deutlich mehr Service angeboten als nur die rechtlichen Mindestanforderungen, mit Geld zurück bei den wenigen Reklamationen, die ich bislang hatte, hatte ich nie Probleme. Daher war ich ob des unkulanten Umgangs mit meinem Problem bei einem der größten Fahrradhändler Deutschlands schon verwundert. Vermutlich hätte ich in einem kleinem Fachgeschäft anders reagiert. Aber hier ging’s ja um die rechtl. Grundlagen.
Mittlerweile konnten wir das übrigens doch einvernehmlich lösen - zufällig benötigte mein Freund noch was anderes und den Restbetrag vom Gutschein bekam ich dann glücklicherweise doch ausbezahlt.

Ohne dass hier weitere Einzelheiten des Falles kundgetan
werden, würde ich daher davon ausgehen, dass eine fehlerhafte
Beratung aus den o.g. Gründen ausscheidet.

Naja, das stand glücklicherweise nie zur Diskussion. Ich glaube, du hattest jetzt ein bisschen auf Grundlage meines exakten Wortlauts argumentiert. Tatsächlich kriege ich den tatsächlichen Wortlaut - weder von mir, noch von der Verkäuferin - leider nicht mehr zusammen.
Im Outdoor-Bereich kommt’s nunmal hauptsächlich auf die Funktionalität an, und da gibt es einen Riesen-Unterschied zwischen wasserabweisend und wasserfest mit angegebener Wassersäule. (Bei Gamaschen macht das nämlich genau den Unterschied zwischen ein paar Wassertropfen und einem Regenschauer aus.) Das sah der Händler auch so.

Lieben Dank an dich und auch an Teufelchen für eure Mühe!

LG Pia

Gruß,
Inka