Jemand hat Gartenstühle bei einem Möbelhaus gekauft. Der Verkäufer versicherte auf Nachfrage, diese wären ohne Probleme bis 110 kg belastbar. Als sich eine ca. 100 kg schwere Person draufsetzte, bogen sich die Beine durch bzw. „federten“ stark ein - knickten zum Glück nicht ein, doch würden diese Stühle sicher nicht über längere Zeit dieses Gewicht aushalten.
Die Stühle wurden zurückgegeben mit der Begründung, sie wären nicht stabil genug, allerdings erhielt der Käufer nur eine Warengutschrift, die er nicht akzeptieren möchte: Hätte er das gewusst und nicht diese falsche Beratung bekommen, hätte er die Ware gar nicht erst gekauft. Stabilere Stühle wären hier sehr viel teurer gewesen, so viel wollte der Käufer nicht ausgeben.
Wie verhält es sich in so einem Fall rechtlich?
Jemand hat Gartenstühle bei einem Möbelhaus gekauft. Der
Verkäufer versicherte auf Nachfrage, diese wären ohne Probleme
bis 110 kg belastbar. Als sich eine ca. 100 kg schwere Person
draufsetzte, bogen sich die Beine durch bzw. „federten“ stark
ein - knickten zum Glück nicht ein, doch würden diese Stühle
sicher nicht über längere Zeit dieses Gewicht aushalten.
Wenn 110kg Belastbarkeit eine zugesicherte Eigenschaft waren, dann ist die Nichterfüllung dieser EIgenschaft ein Sachmangel, mit all den positiven Folgen für den Verbraucher.
(Wird man diese Aussage wohl beweisen können? Schön wär’s ja.)
Bei der Sachmängelhaftung handelt es sich ja um eine Haftung des Verkäufers. ER muss sich anrechnen lassen, was ER da zu dem Produkt angibt. Selbst wenn der Hersteller nur 80kg angeben würde, läge also hier ein Sachmangel vor.
bis 110 kg belastbar. Als sich eine ca. 100 kg schwere Person
draufsetzte, bogen sich die Beine durch bzw. „federten“ stark
ein - knickten zum Glück nicht ein,
Also stimmte die Behauptung doch, oder?
doch würden diese Stühle
sicher nicht über längere Zeit dieses Gewicht aushalten.
Sicher?
Der Käufer muss den Sachmangel aber BEWEISEN, nicht nur einfach vermuten.
Wobei ich jetzt auch mal vermute: der Laden wird die Stühle wohl auch so zurücknehmen, wenn man dem Abteilungsleiter die Sache mal (vorsichtig ) vorführt.
Gruß
loderunner (ianal)
Wenn 110kg Belastbarkeit eine zugesicherte Eigenschaft waren,
dann ist die Nichterfüllung dieser EIgenschaft ein Sachmangel,
mit all den positiven Folgen für den Verbraucher.
wenn der Käufer glaubt, meint oder befürchtet, dass die Dinger das nicht aushalten, ist das aber noch lange kein Sachmangel.
Dass die Dinger bei 110 KG maximaler Belastbarkeit deutlich und wahrnehmbar unter einer Last von 100 KG „ächzen“ und ganz sicher auch schneller kaputt gehen, halte ich für rechtlich irrelevant.