sorry, aber das weiß ich leider nicht so genau…also dein Chef muss es auf jeden Fall an die Krankenkasse nachzahlen, da er es ja falsch berechnet hat und somit zuwenig abgeführt. Ob er sich aber ihren Anteil von Ihnen nachfordern kann, weiß ich nicht.
Hallo,
kann leider nichts dazu beitragen, aber ich vermute die KK hat Recht, da Versicherungspflicht besteht und mittlerweile seit Eintritt der Änderung mehr als 3 Monate ins Land gegangen sind.
der Arbeitgeber darf unterbliebene Einbehaltungen von Sozialversicherungsbeiträgen nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Im übrigen haftet er für den unterbliebenen Einzug alleine, sofern ihn ein Verschulden daran trifft. Der Ansatz des falschen Beitragssatzes dürfte alleiniges Verschulden des AG sein. Insofern wäre für 2007 er alleine verantwortlich.
Rechtsgrundlage: § 28g Sätze 2 und 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV).
Hallo,
du kannst zwar nichts für die falsche Berechnung, hast aber dadurch mehr Netto erhalten als dir zustand. Da es sich um gesetzliche Beitragsanteile handelt, bezweifele ich, dass du dich dagegen wehren kannst.
Allenfalls über die Verjährungsfrist (müsste genauer festgestellt werden) könnte man eine Nachzahlung evtl. ablehnen ??
ich gehe mal davon aus dass Sie als normale SV-Pflichtige angestellt waren. Dann kann der Arbeitgeber lediglich 3 Monate rückwirkend Geld zurückfordern (also Feb-April 2011), für 2007 müssen Sie nichts zahlen, da zahlt der AG seinen und Ihren Anteil nach.
meines Erachtens muss der AG alleine für die Nachzahlung aufkommen. Die Rückrechnung beim AN
darf laut Sozialgesetzbuch nur die letzten 4 Lohn-
abrechnungen betreffen.
Kurz schriftliche Anfrage bei Deiner Krankenkasse und Du
müsstest die richtige Antwort bekommen
Gruß Olaf
für eine so lange Zeit rückwirkend ist eine Nachforderung bei Dir als Versicherungsnehmer nicht mehr zulässig.
Die Frist für versäumte Beiträge beträgt 2 Jahre.