Falsche Berechnung von Sozialabgaben - Rückzahlung

Hallo,

ich brauche mal eure Hilfe.

durch eine prüfung bei meinem ehemaligen chef ist rausgekommen das ich im jahr 2007 beiträge zur krankenversicherung nachzahlen muss.

dies sind genau 112,86 € für das ganze jahr 2007.

meine frage wäre nun, muss ich das nachzahlen. ich kann doch nichts für die falsche berechnung?

der beitrag der krankenversicherung wurde anstatt mit 12,70% nur mit 11,80% berechnet.

Danke euch schonmal im voraus.

Hallo,

sorry, aber das weiß ich leider nicht so genau…also dein Chef muss es auf jeden Fall an die Krankenkasse nachzahlen, da er es ja falsch berechnet hat und somit zuwenig abgeführt. Ob er sich aber ihren Anteil von Ihnen nachfordern kann, weiß ich nicht.

Grüße

Hallo,
kann leider nichts dazu beitragen, aber ich vermute die KK hat Recht, da Versicherungspflicht besteht und mittlerweile seit Eintritt der Änderung mehr als 3 Monate ins Land gegangen sind.

Mb

Hallo Stella 111,

der Arbeitgeber darf unterbliebene Einbehaltungen von Sozialversicherungsbeiträgen nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Im übrigen haftet er für den unterbliebenen Einzug alleine, sofern ihn ein Verschulden daran trifft. Der Ansatz des falschen Beitragssatzes dürfte alleiniges Verschulden des AG sein. Insofern wäre für 2007 er alleine verantwortlich.

Rechtsgrundlage: § 28g Sätze 2 und 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV).

Herzliche Grüße
Ernst

Hallo,
du kannst zwar nichts für die falsche Berechnung, hast aber dadurch mehr Netto erhalten als dir zustand. Da es sich um gesetzliche Beitragsanteile handelt, bezweifele ich, dass du dich dagegen wehren kannst.

Allenfalls über die Verjährungsfrist (müsste genauer festgestellt werden) könnte man eine Nachzahlung evtl. ablehnen ??

Gruß
ayro

Hallo,

ich gehe mal davon aus dass Sie als normale SV-Pflichtige angestellt waren. Dann kann der Arbeitgeber lediglich 3 Monate rückwirkend Geld zurückfordern (also Feb-April 2011), für 2007 müssen Sie nichts zahlen, da zahlt der AG seinen und Ihren Anteil nach.

Schöne Grüße

Rainer Braungart

Hallo,

meines Erachtens muss der AG alleine für die Nachzahlung aufkommen. Die Rückrechnung beim AN
darf laut Sozialgesetzbuch nur die letzten 4 Lohn-
abrechnungen betreffen.

Kurz schriftliche Anfrage bei Deiner Krankenkasse und Du
müsstest die richtige Antwort bekommen
Gruß Olaf

ja der Betrag muss nachgezahlt werden

Hallo Stella 111,

für eine so lange Zeit rückwirkend ist eine Nachforderung bei Dir als Versicherungsnehmer nicht mehr zulässig.
Die Frist für versäumte Beiträge beträgt 2 Jahre.

viele Grüße
sigi-der-schwabe

schwierige frage, ich bin mir unsicher.

ich denke aber schon, dass du das nachzahlen musst. frag mal auf einem arbeitsgericht nach.

Hallo,

leider kann ich nicht weiterhelfen.

LG

Marianne

Hallo,
auch wenn man das nicht hören will. Leider ist das OK.

Ein Tipp vom Versicherungsmakler in Oldenburg Gunther Degner www.fair123.de