Falsche Beschilderung?

Besten Dank :slight_smile:
Ich habe das Werk mal durchgesucht und bin so schlau als wie zuvor, meine Anmerkungen jeweils in eckigen Klammern.
Zu § 42 Richtzeichen

Zu Zeichen 301 Vorfahrt [aka „einmalige Vorfahrt“]
1 I. Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. [Okay, das sehe ich ein. In diesem Fall steht’s ja auch gar nicht, sondern müsste in meinen Augen stehen]

2 II. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht, muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 [Vorfahrt achten] oder das Zeichen 206 [Stop] angebracht werden. [Macht ja Sinn und das steht ja auch schon da]

3 […]

4 IV. Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 [Vorfahrtsstraße] zu verwenden. [Okay, haben wir ja in der 30er Zone nicht]
Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. [Okay, sehe ich ein, ist aber hier auch nicht das Problem]
Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern. [Das könnte der Fall von @Brainstorm64 sein, damit dann der Schulbus ohne „rechts vor links“ durchbrettern kann

5 […]

Da würde ich ja erstmal interpretieren, dass das in 30er Zonen pauschal nicht geht, außer für Buslinien (und dann auch nur, wenn’s echt nicht anders geht).

Dann geht’s weiter bei §45

Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

XI.
Tempo 30-Zonen
Dort in Zeile 41
"
b)
Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; […]"

Buslinie führt da meines Wissens keine durch, aber in dem Fall würde ich interpretieren, dass man wegen des „oders“ doch darf. „Wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung“, und das ist halt durch diese Spielstraße so „gestaltet“?

Und dann geht’s weiter:
"
c)
Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung von „30“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 [einmalige Vorfahrt] Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist."
Damit ist also die Straßenbemalung mit „30“ an dieser Stelle (und ohne Kästchen Christa ne lange Nase dreh) völlig in Ordnung. Aber vor allem macht das für mich deutlich, dass man in ner 30er Zone durchaus das Zeichen 301 hinstellen kann, wenn man meint zu müssen.

Allerdings bin ich tatsächlich sehr ungeübt im Lesen solcher Texte, man korrigiere mich, wenn ich da irgendwas falsch interpretiert habe.

Das sind flickgeschusterte Machwerke. Mir ist zusätzlich bereits vollkommen unklar, welche Rechtskraft eine solche Verwaltungsvorschrift überhaupt entfaltet. Die Verwaltungen der umliegenden Städte ignorieren diese Vorschrift regelmäßig und ich als Verkehrsteilnehmer scheine ja keine Ansprüche gegenüber der Verwaltung zu haben.

Den neuen „Radfahrerschutzstreifen“ der Nchbarstadt würde ich den Verantwortlichen gerne mal um die Ohren schlagen.
„Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können“ - es sind nachgemessene 4,5 Meter.
Bei 100 km/h Differenzgeschwindigkeit bleiben weniger als 50 cm zwischen den Außenspiegeln.
Gefahrlos ist anders…

Während der Normalbürger alles machen und unterlassen darf, wozu er nicht verpflichtet bzw. was ihm nicht explizit verboten ist, muss jedes staatliche Handeln explizit irgendwo geregelt sein, was bspw. immer wieder dazu führt, dass Bußgeldbescheide wegen überhöhter Geschwindigkeit aufgehoben werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Geschwindigkeit an der fraglichen Stelle gar nicht beschränkt bzw. nicht in dem Umfang beschränkt werden durfte (Beispiel).

In die gleiche Rubrik gehört letztlich auch, dass der Bürger erwarten kann, dass bundeseinheitlich geregelte Sachverhalte in den jeweiligen Gebietskörperschaften (möglichst) einheitlich umgesetzt werden. Auch daraus resultiert die Verwaltungsvorschrift zur StVO. Da sich aus der Klassifizierung als 30-Zone automatisch an jeder Kreuzung rechts vor links ergibt, könnte man argumentieren, dass die übermäßige Verwendung von zusätzlichen Zeichen, die die Vorfahrt regeln, dazu führen könnte, dass diese grundsätzliche Regelung wenig fest in den Köpfen verankert ist. Deswegen hat man wiederum Vorgaben gemacht, wann doch - ausnahmsweise - ein Zeichen aufgestellt werden darf.

Die Regelung ist zwar weich, aber dennoch gibt es offensichtlich Vorgaben bzw. Bedingungen, die zu erfüllen sind. Wenn es an einer Buslinie mangelt, so müsste man das Zeichen mit der Gestaltung begründen. Ob sich die Aufstellung des Zeichens mit der Gestaltung begründen lässt, lässt sich nur schlecht beurteilen. Klar ist auch, dass sich aus dem Zeichen keine zusätzliche Beschränkung der Fahrzeugführer ergibt. Insofern muss die Begründung nicht so „stark“ sein wie bspw. bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Anekdote: Wir haben hier die große Freude, dass die einzige Durchgangsstraße eine Bundesstraße ist, die aus mehreren Gründen von vielen LKW genutzt wird und die - eben als Durchgangsstraße - viele Wege durchschneidet, d.h. es kreuzen viele Fußgänger. Außerdem gibts auch viel Wohnbebauung unmittelbar an der Straße und dazu noch Kreisverkehre, Fußgängerüberwege usw., so dass es auch viel Lärm durch anfahrende bzw. beschleunigende Fahrzeuge gibt. Alle Versuche, die Geschwindigkeit auf 30 zu beschränken, wurden zunächst durch die Stadt und dann später, als die Stadt mal die Seite wechselte, auch die den zuständigen Straßenbaubetrieb. Überörtlicher Verkehr schlug Lärmschutz, Altenwohnheime und Schulen gab es auch nicht unmittelbar anliegend, so dass da nichts zu machen war. Dann malte die Stadt an einigen Stellen Radfahrschutzstreifen (über deren Sinn und Breite man diskutieren konnte und kann) auf die Straße und da, wo sich das aufgrund der Straßenbreite nicht realisieren ließ, hat man nun die Radfahrer als Begründung dafür heranziehen können, dass auf einer Teilstrecke nun doch 30 gilt.

Gruß
C.