Hallo,
eine Person A ersteigert bei eBay ein Handy. In der Beschreibung steht dass es keinelei Gebrauchsspuren gibt und wird ausdrücklich gesagt dass es überhaupt keine Kratzer gibt. Handy wird bezahlt & geliefert und ist zerkratzt. Es sind Sachmängel, gemäß §§ 434, 437 BGB? Der Verkäufer hat zusätzlich Garantie/Gewährleistung in der Auktionsbeschreibung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, verweigert aber den Kaufpreis zzgl. Versandkosten zu erstatten und das Handy zurückzunehmen. Wie sollte man jetzt vorgehen? Wenn Person A jetzt zum Anwalt geht und eine „große“ Sache daraus macht, muss im Endeffekt Person A oder der Verkäufer die Anwaltskosten tragen?
Grüße
Hallo,
erstmal melde einen von der Beschreibung abweichenden Artikel bei ebay.
Dann gibt es den ebay- Käuferschutz, da kannst Du auch evt. etwas Geld wieder bekommen.
Den Anwalt, wenn Du dahin willst, mußt Du erst mal selbst bezahlen; wenn bei dem Verkäufer nichts zu holen ist, bleibst Du auf den Kosten sitzen!
Also, erstmal den Weg über ebay gehen.
Liebe Grüße
Wolly
Hallo,
mit der „Versteigerung“ ist ein Kaufvertrag über den beschriebenen Artiel geschlossen worden. Da der Artikel der Beschreibung nicht entspricht, wurde der Vertrag nicht erfüllt. Ich glaube nicht, daß Du so ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten kannst. Du bist berechtigt, ein Handy ohne Kratzer zu erhalten und der Verkäufer ist verpflichtet, eines ohne Kratzer zu liefern. Ich würde also auf die Lieferung eines unzerkratzen Handy bestehen.
Viele Grüße
Jürgen
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Hallo,
na ja inzwischen will der Verkäufer das Handy zurücknehmen und das Geld zurückzahlen, nun schauen wir mal ob er das auch macht…
Danke für die Infos.
Grüße
Hallo,
mit der „Versteigerung“ ist ein Kaufvertrag über den
beschriebenen Artiel geschlossen worden. Da der Artikel der
Beschreibung nicht entspricht, wurde der Vertrag nicht
erfüllt. Ich glaube nicht, daß Du so ohne weiteres vom Vertrag
zurücktreten kannst. Du bist berechtigt, ein Handy ohne
Kratzer zu erhalten und der Verkäufer ist verpflichtet, eines
ohne Kratzer zu liefern. Ich würde also auf die Lieferung
eines unzerkratzen Handy bestehen.
Viele Grüße
Jürgen
Entschuldige,aber wenn du etwas nicht weißt, wieso schreibst du es dann so, als wüsstest du es?
Da der Artikel der
Beschreibung nicht entspricht, wurde der Vertrag nicht
erfüllt.
Das ist nicht richtig. Richtig ist, dass hier ein Sachmangel vorliegt. Das Abweichen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit ist ja gerade das, was einen Sachmangel ausmacht! Folglich hat der Käufer Gewährleistungsansprüche.
Selbst wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hätte, würde das gelten, denn ein Ausschluss gilt nicht im Fall von Arglist.
Levay