Falsche Beschuldigung entlasten

Hi zusammen

es gibt folgenden Fall

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Sicherheitsdienstfirma wird von einer dritten Person beschuldigt während seiner Dienstzeit an Ostern 2007 an seinem zu bewachenden Objekt ein Notebook entwendet zu haben.

Dieser ehemalige Mitarbeiter kann durch seine eigenen Aufzeichnungen nachvollziehen , das er an Ostern 07 Urlaub hatte , also gar nicht an diesem Objekt war.
Familienangehörige können das bestätigen

zusätzlich wurde der ehemalige Arbeitgeber und auch die zuständige Filiale vom Rechtsanwalt angeschrieben mit der bitte einer Kopie oder bestätigung des Dienstplanes oder des Objektbezogenen Dienstbuches , da dort die Dienstzeiten der Mitarbeiter nachvollziehbar sind .
Der Ex - Arbeitgeber rührte sich nicht und nach erneuter Nachfrage berief man sich auf Datenschutz , da man nicht Objektbezogene Eintragungen an Dritte , also in dem Falle den Rechtsanwalt des Beschuldigten , weiter geben dürfe .

Ohne diesen Nachweis des Einsatzplanes hat der Beschuldigte aber vor Gericht wenig Chancen , denn Familienangehörige gelten als befangen .

Hinzuzufügen wäre , das dieser Ex - Mitarbeiter rund 200 km von dem Objekt wohnt , also es unsinnig wäre ausserhalb der Dienstzeit dort einen Besuch abzustatten .

Für den Beschuldigten bedeutete dieses Dienstbuch aber eine hundertprozentige Entlastung , was kann man tun ?

gruss

Toni

Hallo Toni,

bin zwar kein Jurist, aber

Ohne diesen Nachweis des Einsatzplanes hat der Beschuldigte
aber vor Gericht wenig Chancen , denn Familienangehörige
gelten als befangen .

hat derjenige, der ihn beschuldigt etwa bessere Chancen und wieso?

Schönen Sonntag

Annie

Hallo Zusammen,

der Vorwurf des Dritten (nachf. D) ist also Diebstahl, eine Straftat. Insofern hat der ehemalige Mitarbeiter (nachf. eMA) zunächst einmal den Status „Beschuldigter“ in einem Strafverfahren. Als Beschuldigter hat man verschiedene Rechte - dazu gehören auch Beweisanträge, die zur Entlastung führen können (also zum Nachweis, dass man unschuldig ist). Diese Beweisanträge kann man über die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft stellen/beantragen. Sollte der Fall von der Polizei noch nicht der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben worden sein - so kann man einen solchen Beweisantrag auch bei der Polizei stellen.

Im Extremfall kann die Staatsanwaltschaft sogar eine Beschlagnahme von Beweismitteln anordnen, die dann über einen Durchsuchungsbeschluss durchgesetzt werden kann. Da steht der Datenschutz dann zu Recht hinten an. Schließlich geht es um die Aufklärung von Straftaten.

Im Übrigen würde ich als eMA über meinen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob seitens D eine Straftat nach § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) oder § 145d (Vortäuschen einer Straftat) vorliegt - sollten nur Anhaltspunkte dafür vorliegen, würde ich D deswegen zur Anzeige bringen.

rechtsstaatliche Grüße
who_knows

Der Beschuldigte ist , bzw war tatsächlich im Besitz eines baugleichen Notebooks , das er aber von privat gebraucht zu einem anderen Zeitpunkt gekauft hatte .( Ebay )
Dieses Notebook hat inzwischen die Ermittlungsbehörden.
obwohl der Beschuldigte Papiere und auch die XP Registriernummer des Notebooks hat , sowie das es techniche Unterschiede gibt , beispielweise das gestohlene hatte eine 40 GB Festplatte und das Notebook des Beschuldigten eine 80 GB , sowie das der Beschuldigte im Besitz von Zubehör ist , z.B. Dockingstation , Netzteile , Tasche , die nicht im Diebstahlprotokoll vermerkt sind , so sieht trotzdem die bestohlene Partei in dem Notebook Ihr Eigentum .

Der Beschuldigte geht davon aus , das dieser Dritte von dem Abhandenkommen des Notebooks wusste und dem Beschuldigten der schon mehrfach einen Zwietracht angezettelt hat , einen Persönlichen Rachefeldzug führen will .

selbst wenn es zufällig das Notebook sein sollte , das der Beschuldigte auf der Internetbörse erworben hat , ist der Beschuldigte zwar verpflichtet das Notebook zurück zu geben , aber es erfüllt nicht den Tatbestand des Diebstahles , was aber eigentlich nicht sein kann , da das Notebook ca 6 Wochen vor dem Diebstahl erworben wurde .

gruss

Toni

obwohl der Beschuldigte Papiere und auch die XP
Registriernummer des Notebooks hat , sowie das es techniche
Unterschiede gibt , beispielweise das gestohlene hatte eine 40
GB Festplatte und das Notebook des Beschuldigten eine 80 GB ,
sowie das der Beschuldigte im Besitz von Zubehör ist , z.B.
Dockingstation , Netzteile , Tasche , die nicht im
Diebstahlprotokoll vermerkt sind , so sieht trotzdem die
bestohlene Partei in dem Notebook Ihr Eigentum .

schön für die bestohlene Partei…

selbst wenn es zufällig das Notebook sein sollte , das der
Beschuldigte auf der Internetbörse erworben hat , ist der
Beschuldigte zwar verpflichtet das Notebook zurück zu geben ,
aber es erfüllt nicht den Tatbestand des Diebstahles , was
aber eigentlich nicht sein kann , da das Notebook ca 6 Wochen
vor dem Diebstahl erworben wurde .

verstehe ich nicht. Dann ist doch alles tutti.

Gehen wir mal soweit , das man so die Gedanken des Dritten mit etwas Rache im Hintersinn darlegen könnte :

Er weiss durch irgeneinen zufall das an diesem Objekt ein Notebook gestohlen wurde .
Er weiss zufällig das der Beschuldigte ein Baugleiches hat und es seit ungefähr dem selben Zeitraum besitzt ( nach rund 3 Jahren , kann man sich auf 6 Wochen genau nicht mehr erinnern ) .
Der Dritte macht die Ermittlungsbehörden auf diesen zeitlichen zusammenhang aufmerksam und die Bestohlene Partei sagt dann auch noch

: Das ist unser Notebook .

und schon steckt man in der Zwickmühle

Hallo,

ich versuche mal, das auf die Reihe zu bekommen:

  1. Herr X kauft sich bei Ebay ein Notebook.
  2. Wochen später wird ein Notebook gestohlen, das aber in der Ausstattung vom Ebay-Notebook abweicht.
  3. Herr X wird von Y beschuldigt, dieses während seiner Arbeitsszeit entwendet zu haben.
  4. Herr X kann nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt nicht am Tatort war.
  5. Der Beweis, dass er nicht am Tatort war, existiert bei seinem ehemaligem Arbeitgeber, der die entsprechenden Unterlagen aber nicht rausrücken (und ihn damit entlasten) will.
  6. Das Notebook wurde durch die Polizei als Verfallsgegenstand beschlagnahmt.

wenn es so wäre, dann zu

  1. Es dürfte leicht sein, bei Ebay die Verkaufsabwicklung abzufragen. Herr X könnte gegenüber der Polizei die Beweiserhebung beantragen, dass diese Unterlagen als Beweismittel herangezogen werden. Evtl. auch den Verkaufer des Computers als Zeugen benennen und dessen Vernehmung verlangen.

  2. Herr X könnte gegenüber der Polizei die Beweiserhebung beantragen, dass diese Unterlagen der ehemaligen Arbeitsgebers als Beweismittel herangezogen werden. Wenn dieser die nicht rausrückt, könnte im Extremfall bei diesem eine Durchsuchung zur Suche nach Beweismitteln durchgeführt werden.

  3. Gegen den Beschlagnahme Widerspruch einlegen, dann muss ein Richter darüber entscheiden.

Zudem würde ich beantragen, dass der Computer KT-mäßig untersucht wird mit dem Ziel, festzustellen, ob bereits Dateien von X vor dem Diebstahlszeitpunkt gespeichert wurden.

Wenn ich schreibe „Beweiserhebungen beantragen“ heisst das nicht, dass man es in das Ermessen der Polizei und Staatsanwaltschaft stellt, es zu machen, es heisst, dass sie dazu verpflichtet sind dieses zu machen.

Gruss

Iru

3 „Gefällt mir“

Hallo,

ich versuche mal, das auf die Reihe zu bekommen:

  1. Herr X kauft sich bei Ebay ein Notebook.
  2. Wochen später wird ein Notebook gestohlen, das aber in der
    Ausstattung vom Ebay-Notebook abweicht.

Gerätetype Identisch , techniche Daten unterscheiden sich .

  1. Herr X wird von Y beschuldigt, dieses während seiner
    Arbeitsszeit entwendet zu haben.
  2. Herr X kann nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt nicht am
    Tatort war.
  3. Der Beweis, dass er nicht am Tatort war, existiert bei
    seinem ehemaligem Arbeitgeber, der die entsprechenden
    Unterlagen aber nicht rausrücken (und ihn damit entlasten)
    will.
  4. Das Notebook wurde durch die Polizei als Verfallsgegenstand
    beschlagnahmt.

wenn es so wäre, dann zu

  1. Es dürfte leicht sein, bei Ebay die Verkaufsabwicklung
    abzufragen. Herr X könnte gegenüber der Polizei die
    Beweiserhebung beantragen, dass diese Unterlagen als
    Beweismittel herangezogen werden. Evtl. auch den Verkaufer des
    Computers als Zeugen benennen und dessen Vernehmung verlangen.

Soweit alles korrekt .
doch das ganze ist etwas mehr als 3 Jahre zurück .
Ebay Aktionen weden maximal 1 Jahr gespeichert .
die möglichkeit ist nicht mehr gegeben.
es existiert von der Abwicklung nur noch der Kontoauszug der Bankbuchung .

  1. Herr X könnte gegenüber der Polizei die Beweiserhebung
    beantragen, dass diese Unterlagen der ehemaligen Arbeitsgebers
    als Beweismittel herangezogen werden. Wenn dieser die nicht
    rausrückt, könnte im Extremfall bei diesem eine Durchsuchung
    zur Suche nach Beweismitteln durchgeführt werden.

  2. Gegen den Beschlagnahme Widerspruch einlegen, dann muss ein
    Richter darüber entscheiden.

Zudem würde ich beantragen, dass der Computer KT-mäßig
untersucht wird mit dem Ziel, festzustellen, ob bereits
Dateien von X vor dem Diebstahlszeitpunkt gespeichert wurden.

Dieses ist geschehen.
man beruft sich aber auf einen austausch der Festplatte , so das zwar keine Daten auf dem Gerät sind , aber dem Beschuldigten wird unterstellt , das die Festplatte ersetzt wurde um diese Spuren zu verwischen.
Die ersten Daten die gespeichert wurden , bzw die Installation des Betriebssystemes zeigt ein Datum von ca 14 Tagen nach dem Diebstahl .
was völlig richtig ist , da das Notebook ohne Betriebssystem erworben wurde und deshalb eine andere Lizenzierte Version aufgespielt wurde

Wenn ich schreibe „Beweiserhebungen beantragen“ heisst das
nicht, dass man es in das Ermessen der Polizei und
Staatsanwaltschaft stellt, es zu machen, es heisst, dass sie
dazu verpflichtet sind dieses zu machen.

Gruss

Iru

Gruss und Danke

Toni

nö. wieso denn?
dann kramt man die ebay mails raus, in denen der kauf dieses gerätes bestättigt wird und hat seine ruhe. wenn alle stricke reissen kann ein gericht auhc das buch vom ex arbeitgeber anfordern, wenn die staatsanwaltschaft das nicht von sich aus schon erledigt.
Strafrecht ist kein zivilrecht, hier muss die schuld immer noch nachgewiesen werden und nicht die unschuld.
gruss

Hallo,

dennoch, als tatsächlich einziges Beweismittel scheint doch die Aussage des Zeugen Y zu sein, der angibt, dass Herr X den Laptop gestohlen hat? Andere Beweise existieren doch nicht, oder?

Die Identifizierung des Laptops durch den vormaligen Eigentümer würde ich so ohne Weiteres nicht akzeptieren. Woran hat er denn nach 3 Jahren den Computer erkannt? Laptops ein und derselben Marke kann doch kaum einer auseinanderhalten. Wenn er ihn identifiziert hat, dann würde mich die Fragestellung und die Anzahl der gegenüberstellten Laptops interessieren. Wenn dem Geschädigten ein Laptop gezeigt und gefragt wird: „Ist das Ihr Laptop“ dann würden m.E. nach fast alle Zeugen das bestätigen, denn warum sollte die Polizei ihm den Laptop zeigen, wenn es nicht seiner ist? Interessanter wäre es, wenn der Geschädigte seinen Laptop aus einer Vielzahl heraus erkannt hätte. Aber so…
Abweichungen zwischen dem sichergestellten und entwendeten Laptop damit zu erklären, dass Herr X den Computer umgebaut hat, halte ich für konstruiert.
Letztlich ist die Identifizierung die Vorwegnahme der gerichtlichen Beweisaufnahme und muss in allen Einzelheiten nachvollziehbar sein.
Wenn Kontoauszüge existieren, dann muss auch der Kontoinhaber feststellbar sein.
Und wie schon geschrieben, vielleicht sind noch alte Ebay-Mails vorhanden (ich speichere die auf Dauer ab)?

So wie die Konstellation jetzt ist, würde ich einer Hauptverhandlung ruhig entgegensehen, denn nicht die Unschuld, die Schuld des Angeklagten muss bewiesen werden. Dort könnte man den Zeugen auch vereidigen und ihn mal intensiver befragen. Oft fallen die angeblichen Zeugen vor Gericht um, weil Lügen bei der Polizi und Falschaussage vor Gericht zwei gänzlich verschiedene Sachen sind.

Gruss

Iru

1 „Gefällt mir“