Lischen ist von Juli 2011 bis Mitte Dezember bei einem Unternehmen beschäftigt. Da sie Berufsanfängerin und keine Ahnung hat wieviel Gehalt ihr zusteht wird im Arbeitsvertrag ein Gehalt nach A1 (ungelernt) festgehalten. Nun stellt sie nach Ihrem Austritt fest, dass sie hätte A2 bekommen müssen, da sie eine kaufmännische Ausbildung vorzuweisen hat und als gelernte Kraft bezahlt werden muss. Da es andere Komplikationen bei Lischen gab, nahm sie Kontakt zum Betriebsrat auf, der sie auch nochmals darauf hinwies, falsch eingruppiert zu sein.
Inwiefern ist Lischen nun berechtigt, das zu wenig gezahlte Gehalt nachzufordern? Hat sie Chancen?
eine Nachforderung ist im Rahmen der vereinbarten Verjährungsfrist grundsätzlich immer möglich.
Ob Lischen „Chancen“ hat, hängt davon ab, ob für sie überhaupt Tarifbindung bestand - sei es durch Mitgliedschaft, sei es durch Arbeitsvertrag - wenn Lischen tarifvertragliche Leistungen verlangt.
eine Nachforderung ist im Rahmen der vereinbarten
Verjährungsfrist grundsätzlich immer möglich.
Ob Lischen „Chancen“ hat, hängt davon ab, ob für sie überhaupt
Tarifbindung bestand - sei es durch Mitgliedschaft, sei es
durch Arbeitsvertrag - wenn Lischen tarifvertragliche
Leistungen verlangt.
Hmmm… kommt es nicht auch darauf an WELCHEN Job Lieschen gemacht hat?
Ich denke, dass selbst ein Prof. Dr. Wasweissich nur entsprechend wenig bezahlt bekommt wenn er eine Stelle als Straßenkehrer innehat.
Oder irre ich mich da?
Hmmm… kommt es nicht auch darauf an WELCHEN Job Lieschen
gemacht hat?
Grundsätzlich ja
Ich denke, dass selbst ein Prof. Dr. Wasweissich nur
entsprechend wenig bezahlt bekommt wenn er eine Stelle als
Straßenkehrer innehat.
Oder irre ich mich da?
Das ist ein zwar plakatives, aber falsches Beispiel. Es gibt sehr wohl TVen, bei denen es innerhalb der ausgeübten Tätigkeit Entgeltdifferenzierungen abhängig von der jeweiligen Fachqualifikation gibt, zB BAT/BMT-G.
Lischen hat eine kaufmännische Ausbildung und hat Sekretariat und Kreditorenbuchhaltung gemacht (Ausbildung zwingend erforderlich)
In Lischens Arbeitsvertrag steht: " Als Vergütung für ihre Tätigkeit zahlt die Gesellschaft der Mitarbeiterin ein Bruttomonatsgehalt gemäß Tarifgruppe A 1 in Höhe von …"
In Lischens Arbeitsvertrag steht: " Als Vergütung für ihre
Tätigkeit zahlt die Gesellschaft der Mitarbeiterin ein
Bruttomonatsgehalt gemäß Tarifgruppe A 1 in Höhe von …"
Aus diesem Formulierungsfragment läßt sich keine Tarifbindung erkennen.
Seh ich genauso wie Wolfgang
zusätzlich, bitte einmal im Vertrag / TV schauen was die Ausschlussfristen sagen - sonst entsprechend schnell handeln und beziffern.
Ich lese da eine Tätigkeit in einer Zeitarbeitsfirma??? - leider kommt es da (nicht immer durch bosheit) oftmals zu falscheinstufungen… viel mehr liegt es an unkenntnis der Mitarbeiter (disponenten).
Wichtig ist das Lieschen den "Brutto"Anspruch geltend machen muss.
Beispiel-Schreiben :
bla bla … gezahlt wurde nach Tarifvertrag Grp. A1, die ausgeübte tätigkeit verlangt jedoch eine abgeschlossene und anerkennbare Ausbildung was den Kriterien nach Grp. A2 entsprecht. Somit ergibt sich für den Zeitraum 06 - 12/11 eine differenz von xxx,xx Eur. Ich fordere Sie hiermit auf, diesen binnen 14 Tagen auf netto und frei von Gebühren auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto bei der LaLa-Bank zu überweisen. Ich fordere Sie des weiteren auf, entsprechend berichtigt abzurechnen und mir eine korr. Lohnsteuerbescheinigung 2011 (besondere Lohnsteuerbescheinigung) zukommen zu lassen. Eine korr. Ausfertigung der DÜEV-Meldung senden Sie mir bitte per Post zu.
Mit freundlichen Grüßen
la la Lieschen
Sowas würde ich in einem entsprechenden beispielfall schreiben … gut das dass ja kein echter fall ist sondern hier immer nur beispiele abgehandelt werden - den text würde ich aber grammatikaliksch und orthographisch noch überarbeiten