Falsche Ergebnisse vor freiwilliger mündl. Prüfung

Hallo liebe wer-weiss-was-User.

Ich habe folgendes Problem: Ich habe bis vor ein paar Tagen eine Höhere Berufsfachschule an einer BBS in RLP besucht. Zusätzlich nahm ich an den Prüfungen zur Fachhochschulreife teil. Am 31.05.11 gab es dann die Prüfungsergebnisse und die vorraussichtlichen Endnoten. Meine Vornote in Mathematik war eine Eins. In der Prüfung habe ich dummerweise mit der Note Zwei abgeschnitten. Nun lag es also im Ermessen des Fachlehrers, welche Note er mir hier als Vorschlagsnote gibt. Auf dem Blatt, auf dem die Prüfungsergebnisse standen, stand: Vornote 1; Ergebnis schriftl. Prüfung 2; vorraussichtl. Endnote 1. Da ich also damit gerechnet habe, dass ich sowieso die Eins bekomme, habe ich mich auch nicht für die freiwillige mündliche Prüfung angemeldet. Am 21.06.2011 (Tag der Zeugnisausgabe) stand in meinem vorläufigen Fachhochschulreifezeugnis eine Zwei bei Mathematik. Im Grunde nicht schlimm, aber da ich in den anderen Fächern auch jeweils nur eine Zwei erreicht habe, werde ich den NC meines Wunschstudienfaches nicht erreichen können, denn der lag die letzten Jahre, zmd. auf den staatlichen FH’s bei ca. 1,6 bis 1,9 und die Finanzierung eines privaten FH-Studengangs ist für mich nicht ohne weiteres zu bewältigen.

Meine Frage: Kann ich da irgendetwas dagegen unternehmen, oder bin ich der Narrenfreiheit der Schule, wie so oft, ausgeliefert? Wenn man Prüfungsergebnisse bekannt gibt, die zur Entscheidung dienen, ob man sich für die mündl. Prüfungen anmeldet, reicht es dann, nur eine vorraussichtliche Endnote bekannt zu geben?

Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass die Zulassungskonferenzen einen Tag vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse waren, eine endgültige Bewertung also möglich gewesen wäre.

Liebe Grüße
und schonmal ein recht herzliches „Danke“ an alle Leute, die mir hierbei weiterhelfen können. =)

Hi alex1992,

Wenn man Prüfungsergebnisse bekannt gibt, die
zur Entscheidung dienen, ob man sich für die mündl. Prüfungen
anmeldet, reicht es dann, nur eine vorraussichtliche Endnote
bekannt zu geben?

[Ich beziehe mich auf NRW, bin aber sicher, dass dies auch in anderen Bundesländern gleich ist]

Bei einem Notenunterschied von einer Note, besonders bei den Notenstufen 1 und 2, kannst Du Dich gar nicht 1.) zu einer mündlichen Nachprüfung melden und 2.) verbessern. Erst ab einem Notenunterschied von zwei Noten macht eine Nachprüfung unter Umständen Sinn - dann wird mit dem Fachlehrer abgesprochen, ob Du Dich bei einer Nachprüfung überhaupt verbessern kannst.

Beste Grüße

Micha

Also: Bei uns sind die mündlichen Prüfungen freiwillig und für alle möglich gewesen, die zugelassen wurden und darunter viel Jeder, ausser diejenigen, für die es keinen Sinn gemacht hätte, da sie, auch mit mündlicher Prüfung, nicht bestehen konnten.

In dem Fall wäre eine Verbesserung möglich gewesen, da:

Vornote: 1 + Erg. schr. Prüfung: 2 = Endnote: 2(1,5)

Im Falle einer mündlichen Prüfung setzt sich die Endnote zusammen aus:

Vornote: 1 + Erg. schr. Prüfung: 2 + Erg. mündl. Prüfung: 1 (angenommen)= Endnote: 1 (1,3).

Hi alex1992,

ich habe die „Landesverordnung über die Prüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen)“ überflogen
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/r8c/page/… jlr-BBiSchulPrORPV1P14

Dort „§ 16 Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung“

(4) Der Prüfling kann Fächer oder Lernmodule benennen, in denen er zusätzlich mündlich geprüft werden will. Er soll die Möglichkeit erhalten, mindestens in einem von ihm benannten Fach oder Lernmodul geprüft zu werden. Der Prüfling hat die Fächer oder Lernmodule spätestens drei Werktage nach der Bekanntgabe des Prüfungszwischenergebnisses dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen (Hervorh. durch mich); die Meldung ist verbindlich. Die Lehrer stehen den Prüflingen zur Beratung bei der Auswahl der Fächer oder Lernmodule zur Verfügung."

Ich weiß nicht, ob das noch hinhaut.

Und in der Tat werden alle Noten gemittelt, so dass Du bei einer 1 in der mündlichen Prüfung ein besseres Ergebnis erzielen könntest.

„§ 18 Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Die Vornoten, die Noten der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern oder Lernmodulen sind in eine Prüfungsliste einzutragen. Aus den für jedes Fach oder Lernmodul eingetragenen Noten sind die Endnoten der Fächer oder Lernmodule als rechnerischer Durchschnitt zu ermitteln und in die Prüfungsliste aufzunehmen. Die Prüfungsliste ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu versehen.“

Beste Grüße

M.

Danke Michael77,

also lief hier anscheinend irgendetwas nicht ganz rechtens. Ich befürchte allerdings auch, dass ich nicht viel dagegen ausrichten kann. Meint ihr, dass ein Brief an die ADD Trier mit Erfolg oder eher mit unnötigen Stress gekrönt sein würde?

LG