heute morgen, als ich hintern einem Fahrradfahrer herfuhr, kam mir folgende Frage(n):
Wer hat eigentlich Vorfahrt, wenn man auf der falschen Seite fährt.
Konkret: ich überhole einen Fahrradfahrer und fahre daher (enge Strasse) auf der linken Seite.
a) an einer Kreuzung mit „rechts-vor-links“ kommt von links ein Auto und will rechts abbiegen (also mir entgegenkommen). Der Fahrer guckt nur nach links, es ist dort frei, fährt und bummms, da habe ich ihn getroffen. Wäre ich auf meiner Seite gefahren, hätte es gepasst.
b) gleiches Szenario nur auf einer Vorfahrtstrasse. Der Abbieger müsste Vorfahrt gewähren.
c) Oder man überholt und von rechts biegt ein Auto auf meine Strasse.
Na, Ideen. Wie gesagt, ein Gedankenspiel. Ich überhole nicht!
was mir bei all den 3 Szenarien auffällt: da überholt man doch auch nicht wenn da Kreuzungen kommen aus denen ein Auto fahren könnte, ebenso bei uneinsichtigen Ausfahrten. Das lernt man doch schon in der Fahrschule. Ich denke (bin rechtlich aber nicht sattelfest), dass man eine große Teilschuld bekommt weil der Abbiegende nicht mit einem Auto auf falscher Fahrbahn rechnen muss.
doch schon in der Fahrschule. Ich denke … dass man eine …Teilschuld bekommt
Im Regelfalle allein schon aus der Betriebsgefahr.
Andereseits ist die Vorfahrtberechtigung nicht auf den rechten Streifen begrenzt, sondern bezieht sich auf die gesamte Fahrbahn.
Hallo
grds. gilt die Vorfahrt für die gesamte Fahrbahn - also auch in Fahrtrichtung links.
Wenn da einer aus einer Einfahrt oder untergordneten Straße kommt, muss er in beide Richtungen gucken.
Das ist gesicherte Rechtsprechung.
Je nach einzelfall kann es jedoch zu einer Schadensteilung kommen.
Aus mehreren Beispielen ist folgende Essenz zu ziehen:
Wer aus einer Seitenstrasse in eine andere Strasse einbiegen will, darf das nur, wenn der geplante Fahrstreifen der anderen Strasse frei ist.
Es ist unerheblich, warum der bewusste Fahrstreifen nicht frei ist und es ist unerheblich, ob es sich um das Einfahren aus einer Vorfahrtsstrasse handelt. Sonst wäre das Erzwingen der Vorfahrt und damit Nötigung.
Das schließt nicht aus, dass der für die Belegung der geplanten Fahrspur Verantwortliche nicht zur Rechenschaft gezogen wird.
… Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage … (§ 5 StVO).
Vor Kreuzungen und Einmündungen und in Kreuzungen und Einmündungen gilt daher eigentlich immer Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage. Selbst wenn du zweifelsfrei ausschließen kannst, (z.B. wegen einer Ampelanlage) dass aus einer Kreuzung oder Einmündung jemand kommt, ist immer noch damit zu rechen dass der zu überholende plötzlich die fahrtrichtung ändert.
—> Mitschuld vorprogrammiert
Bzgl. der Frage zu Hindernisse, Gegenständen und parkenden Autos:
Ich denke hier greift das Sichtfahrgebot. (Das Sichtfahrgebot verlangt, dass man stets nur so schnell fährt, dass man in der Lage ist, das Fahrzeug jederzeit innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten.)
Wenn jemand beispielsweise so schnell um eine Kurve fährt, das er bei sich dort befindlichen Gegenständen nicht mehr bremsen kann, liegt ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot sehr nah.