Falsche Forderungsaufstellung

Ich habe eine Frage.

Ein Gläubigervertreter (Rechtsanwalt) hat eine nachweislich falsche Forderungsaufstellung an den Gerichtsvollzieher weitergegeben. Es sind Kosten doppelt berechnet, zurückgeschickte Ware ist gar nicht gutgeschrieben etc. Dem Schuldner steht ca. einen Betrag von 112,00 EUR als Guthaben zu. Laut Forderungsaufstellung soll der Schuldner knapp 500,00 EUR bezahlen. Der Schuldner hat diese Aufstellung überprüfen lassen und diese dritte Person hat dann mit dem Gläubigervertreter Kontakt aufgenommen. Telefonisch bekam die dritte Person von dem Gläubigervertreter die Aussage, dass es richtig sei, dass ein Guthaben bestünden würde. Ein paar Tage später erhielt die Dritte Person eine Abmahnung mit einem Betrag von 1.000,00 EUR und einen Brief dazu, in dem die Tatbestände alle verdreht waren. 2 Wochen später erhielt der Schuldner eine Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher von 500,00 EUR, obwohl diese falsch ist. Daraufhin wurde daraufhin wieder Einspruch eingelegt. Dies interessiert den Gerichtsvollzieher nicht und hat nun an den Schuldner eine Aufforderung zur Abgabe einer EV verlangt und bei nicht Abgabe einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Wieso soll ein Schuldner eine EV abgeben für eine falsche Forderung?
Welche Möglichkeiten bestehen rechtlich dagegen vorzugehen. Ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den GV und eine Strafanzeige gegen den Gläubigervertreter ratsam oder welche andere Möglichkeit besteht darin.
Kann der Schuldner aufgrund des falschen Antrages im Schuldnerverzeichnis Schadenersatz verlangen.
Eines muss noch dazu gesagt werden. Gläubiger, Gläubigervertreter und Gerichtsvollzieher sind alle samt aus den neuen Bundesländern.

Nachdem offenbar versäumt wurde, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, hoffe ich, dass wenigstens gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch beim zuständigen Gericht eingelegt worden ist. Das ist 14 Tage nach Eingang des Vollstreckungsbescheids möglich, danach ist eine Forderung praktisch irreversibel, egal ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Die einzige Möglichkeit, die dann noch besteht, ist dem Gläubiger arglistige Täuschung nachzuweisen, was in der Praxis aber nur schwer möglich ist. Wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbescheid zustellt, kann der Gläubiger zeitgleich auch schon die Zwangsvollstreckung betreiben, der Gerichtsvollzieher ist also von Rechts wegen ermächtigt zu pfänden. Hier heißt es gute Miene zum bösen Spiel zu bewahren und rechtzeitig gegen den Vollstreckungsbescheid beim zuständigen Gericht Einspruch einzulegen – das Gericht wird dann den Sachverhalt schon klären.

Vollstreckungsabwehrklage

…dass wenigstens gegen den
Vollstreckungsbescheid Widerspruch beim zuständigen Gericht
eingelegt worden ist. Das ist 14 Tage nach Eingang des
Vollstreckungsbescheids möglich, danach ist eine Forderung
praktisch irreversibel, egal ob die Forderung berechtigt ist
oder nicht.

Was ist denn mit Vollstreckungsabwehrklage?
Auch mal Vollstreckungsgegenklage genannt.

Eine Vollstreckungsabwehrklage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe für die Einwendungen, „auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.“ (§ 767 ZPO) Im Fall des Vollstreckungsbescheids ist es das Datum seiner Zustellung.

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