Falsche Kündigungsfrist in der Kündigung angegeben

hallo

am 28.8.13 wurde meine Kündigung per Einschreiben an meinen Vermieter geschickt, damit diese fristgerecht bis spätestens dem 3.9.13 bei Ihm ankommt. Nun habe ich aber fälschlicher Weise eine Kündigungsfrist von einem Monat angegeben. Der Vermieter hat diese daraufhin zurückgewiesen „Ich nehme die Kündigung nicht an“. Mit der Aufforderung eine neue Kündigung zu schreiben, worauf hin laut Ihm die Frist wieder um einen Monat verlängern würde.

Wie ist es den hier nun rechtlich? Bleibt meine Kündigung vom 28.8 erhalten, wobei lediglich die Frist auf 3 Monate verlängert wird, oder muss ich eine komplett neue Kündigung einreichen, worauf hin sich meine Frist wieder um 1 Monat nach hinten schieben würde?

Also läuft die Frist nun bis zum 31.11.2013 oder bis zum 31.12.13?

vielen dank für eure Antworten

Hallo!

Eine ungültige Kündigung kann man nicht nachträglich korrigieren.
Neue Kündigung, neuer Termin, 31.12. ,früher geht ja bei 3 Monaten zeitlich nicht.

MfG
duck313

faq:1128
Hallo,

Nun habe ich aber fälschlicher
Weise eine Kündigungsfrist von einem Monat angegeben.

was stand da genau? Schreib das beim nächsten Versuch mit ins Posting, wenn Du faq:1128 beachtest. So wird das nichts mit einer hilfreichen Antwort.
Gruß
Testare_

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht davon ab, daß im Kündigungsschreiben der Zeitpunkt genannt wird, zu dem das Mietverhältnis beendet werden soll. Wird der falsche Termin angegeben, so ist dies für die Wirksamkeit der Erklärung grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - Xll ZR 245/94 - in: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport, Zivilrecht, 1996, S. 144 bei einer Frist von rund drei Monaten). Die Kündigung erfolgt dann zum nächstmöglichen Termin.

so nachzulesen z.B. unter
http://www.wfm-immo.com/index.php?option=com_content…

Ich weiss nicht, ob es evtl. neuere, anderslautende Entscheide gibt.
Auch grundsätzlich ist es sinnvoll immer ein möglicherweise zutreffendes Urteil im Original-Volltext nachzulesen, um einordnen zu können, ob es auch tatsächlich zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.
Entscheidungen vor dem 1. Januar 2000 hat der BGH leider nicht ins Netz gestellt, können aber ggf. schriftlich angefordert werden (wenn man nicht gleich einen Anwalt bemühen will)
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/En…

Was der Fragesteller jetzt mit der FAQ zur Linksammlung anfangen soll erschließt sich mir nicht…