Falsche Lohnabrechnung

Hallo alle zusammen,

angenommen ein Arbeitnehmer hat Einwände gegen seine letzte Lohnabrechnung, könnte er folgenden Brief dem ehemaligen Arbeitgeber so vorlegen damit er den fristgerechten Einspruch später nachweisen kann bzw. was sollte man ändern:


Widerspruch gegen Lohnabrechnung für den Zeitraum vom 10.03.2014 bis 25.03.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Lohnabrechnung vom 31.03.2014, ausgestellt am 11.4.2014 und zugestellt am 18.04.2014, wurde trotz mehrmaligem telefonischen und persönlichen Widerspruch bisher nicht korrigiert.
Im Zeitraum vom 10.03.2014 bis 25.03.2014 wurde nur der 10.03.2014 abgerechnet allerdings mit 6,63 Stunden statt 7 Stunden, die Differenz von 0,37 Stunden wurde stattdessen auf das Überstundenkonto angerechnet und ausgezahlt.
Da ich vom 11.03.2014 bis 14.03.2014 Arbeitsunfähig war wurde dieser Zeitraum korrekterweise nicht abgerechnet.

Der restliche Zeitraum vom 17.03.2014 bis 25.04.2014 wurde als „fehlt unentschuldigt“ eingetragen und entsprechend nicht vergütet. Hiermit weise ich nochmals darauf hin dass ich weder im Gesetz, im Arbeits- noch im Tarifvertrag eine Regelung gefunden habe die besagt dass ich mich am 17.03.2014 hätte „gesund melden“ müssen und obwohl das Gegenteil behauptet wurde war ich jederzeit telefonisch erreichbar. Da mir außerdem indirekt ein Vertragsbruch vorgeworfen wurde da ich die unterschriebene Einsatzmitteilung am 17.03.2014 nicht fortgeführt hatte weiße ich nochmals darauf hin dass der Arbeitsplatz vor Vertragsabschluss falsch beschrieben wurde worauf ich in mehreren Telefonaten, unter anderem am 10.03.2014, hinwies. Im Gespräch am 10.03.2014 wies ich auch darauf hin dass ich durch das ständige Heben von Lasten durch eine vorliegende und bei ihnen bekannte rheumatoide Arthritis unter Schmerzen leide und stellte klar dass ich diese Arbeit maximal noch einen Tag fortführen könnte was allerdings wegen über Nacht gebildeten Schwellungen an den Handgelenken, die sich als Sehnenscheidenentzündungen herausstellten, nicht möglich war und Grund für die Arbeitsunfähigkeit war. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch einmal darauf hinweisen dass in meiner Personalakte eine Einschätzung des Arztes der Agentur für Arbeit über meine körperliche Belastbarkeit vorliegt.
Da mir keine neue Beschäftigung zugewiesen wurde und ich durchgehend erreichbar war bin ich der Meinung dass im Rahmen des Arbeitsvertrages §4 Absatz 4 für den Zeitraum vom 17.03.2014 bis 25.03.2014 eine Vergütung in Höhe von 416,50€ aussteht. Ich bitte um eine zügige Bearbeitung und Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

Anmerkung: Arbeitsvertrag §4 Absatz 4 lautet: „(4) Dieses Tarifentgelt erhält der Mitarbeiter auch für Zeiten, in denen er nicht in Kundenbetrieben eingesetzt werden kann. In diesen Zeiten besteht kein Anspruch auf Branchenzuschlag. Um sich den Anspruch nach Satz 1 zu sichern, muss der Mitarbeiter während der normalen Büroöffnungszeiten des Arbeitgebers telefonisch erreichbar sein, um sich Einsätze zuweisen zu lassen.“

Gruß Tobias

‚Arbeitsvertragliche Nebenpflichten‘
Hallo,

es gibt sehrt wohl eine Pflicht des AN, sich rechtzeitig beim AG zu melden, bevor die AU endet und sie voraussichtl. nicht verlängert wird.
Dies wird auch durch § 5 Abs. 1 EFZG mit der Formulierung „voraussichtliche Dauer“ eingeschlossen.

Dadurch beruht das ganze Elaborat, daß für Außenstehende eh`kaum beurteilbar ist, in diesem Punkt auf falschen Voraussetzungen.
Meldet sich der AN nicht rechtzeitig zur Wiederaufnahme der Arbeit, ist der AG nicht zwingend zur Nachfrage verpflichtet, kann aber den Pflichtverstoss des AN abmahnen.

Im Übrigen beinhaltet der Entwurf auch eine Formulierung, die man mit ein bißchen Böswilligkeit als „angekündigte“ AU auslegen könnte.
Will der AN hier trotzdem (mE zweifelhafte) Entgeltansprüche geltend machen,sollte er sich fundierten rechtsrat vor Ort einholen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo.

es gibt sehrt wohl eine Pflicht des AN, sich rechtzeitig beim
AG zu melden, bevor die AU endet und sie voraussichtl. nicht
verlängert wird.
Dies wird auch durch § 5 Abs. 1 EFZG mit der Formulierung
„voraussichtliche Dauer“ eingeschlossen.

Da steht doch nur dass der AN dazu verpflichtet ist die AU, deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls Änderungen der Dauer unverzüglich dem AG zu melden und evtl. eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Meldet sich der AN nicht rechtzeitig zur Wiederaufnahme der
Arbeit, ist der AG nicht zwingend zur Nachfrage verpflichtet,
kann aber den Pflichtverstoss des AN abmahnen.

Also ich verstehe das so dass der AG davon ausgehen kann dass der AN nach der voraussichtlichen Dauer der AU wieder gesund ist.

Im Übrigen beinhaltet der Entwurf auch eine Formulierung, die
man mit ein bißchen Böswilligkeit als „angekündigte“ AU
auslegen könnte.

Bitte einen Vorschlag für eine bessere Formulierung machen.

Will der AN hier trotzdem (mE zweifelhafte) Entgeltansprüche
geltend machen,sollte er sich fundierten rechtsrat vor Ort
einholen.

An wen kann man sich dazu wenden wenn man kein Vermögen ausgeben will?

Gruß Tobias

Hallo.

es gibt sehrt wohl eine Pflicht des AN, sich rechtzeitig beim
AG zu melden, bevor die AU endet und sie voraussichtl. nicht
verlängert wird.
Dies wird auch durch § 5 Abs. 1 EFZG mit der Formulierung
„voraussichtliche Dauer“ eingeschlossen.

Da steht doch nur dass der AN dazu verpflichtet ist die AU,
deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls Änderungen der
Dauer unverzüglich dem AG zu melden und evtl. eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.

Man sollte nie einen Gesetzestext ohne Kenntnis der Kommentierung zur Grundlage seiner Argumentation machen. Da kann der Laie böse Überraschungen erleben.
Insbesondere im Arbeitsrecht sind wesentliche Gesichtspunkte nur durch Urteil geklärt worden. Deswegen spricht man gerade hier vom sog. „Richterrecht“.
Bezüglich der Rückmeldepflicht ist die Rechtsprechung so, wie von mir dargestellt. Auch die Wiederaufnahme der Arbeit muß ausdrücklich angekündigt werden.
Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten wie im geschilderten Fall, bei denen eine spezielle, tagesabhängige Disposition stattfinden muß.

Meldet sich der AN nicht rechtzeitig zur Wiederaufnahme der
Arbeit, ist der AG nicht zwingend zur Nachfrage verpflichtet,
kann aber den Pflichtverstoss des AN abmahnen.

Also ich verstehe das so dass der AG davon ausgehen kann dass
der AN nach der voraussichtlichen Dauer der AU wieder gesund
ist.

Das muß der AG eben nicht.

Im Übrigen beinhaltet der Entwurf auch eine Formulierung, die
man mit ein bißchen Böswilligkeit als „angekündigte“ AU
auslegen könnte.

Bitte einen Vorschlag für eine bessere Formulierung machen.

Nö, es gibt Leute, die mit sowas ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die nennt man Anwalt bzw. Anwältin.

Will der AN hier trotzdem (mE zweifelhafte) Entgeltansprüche
geltend machen,sollte er sich fundierten rechtsrat vor Ort
einholen.

An wen kann man sich dazu wenden wenn man kein Vermögen
ausgeben will?

Sollte der AN Rechtsschutz im Arbeitsrecht haben (entweder als Gewerkschaftsmitglied oder über private Rechtsschutzversicherung), kann er ja diesen in Anspruch nehmen.
Hat der AN keinen Rechtsschutz, hat er an der falschen Stelle gespart und muß mit den Konsequenzen leben.

Gruß Tobias

&Tschüß
Wolfgang