Falsche Personenangabe und Verdächtigung

Guten Tag,

wenn jemand beim Ordnungsamt eine unschuldige Person mit seiner Tat belastet (z.B. Verkehrswidrigkeit von z.B. EUR 15), die unschuldie Person den Vorwurf ablehnt und es auch beweisen kann, mit was für einer Strafe muss der Täter dann rechnen?

Danke für die Hilfe!

Guten Tag,

ich zitiere am besten mal den §164 StGB…

§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Allerdings denke ich, dass solch ein Delikt in unserem „Rechststaat“ eher mit 3 Tagen Fernsehverbot geahndet wird. (Achtung Ironie!)

§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres
Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Eine rechtswidrige Tat ist nach § 11 I Nr. 5 nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; Ordnungswidrigkeiten scheiden hier deshalb aus (für diese gilt § 164 Abs. 2).

a.

Na sieh mal an, „die“ mit ihrem „Rechtsstaat“, die „machen“ doch immer wieder, „was sie wollen“ „da oben“.

Zum Trost: Dem Anzeigenden können Kosten und Auslagen auferlegt werden, §§ 46 Abs.1 OWiG, 469 StPO.

Danke, wenigstens etwas. Wäre § 111 OwiG Abs. 1 auch relevant? Die Geldstrafe würde wahrscheinlich relativ niedrig ausfallen. Zu hoffen ist, dass sie hoch genug ist, um dem Täter beim nächsten Mal den Appetit daran zu verderben.

Danke, wenigstens etwas. Wäre § 111 OwiG Abs. 1 auch relevant?
Die Geldstrafe würde wahrscheinlich relativ niedrig ausfallen.
Zu hoffen ist, dass sie hoch genug ist, um dem Täter beim
nächsten Mal den Appetit daran zu verderben.

das würde ich verneinen, da eine "unrichtige angabe " sich auf angaben über die eigene person beziehen.
wenn ich den fall richtig verstehe, dann sagt der betroffene, dass nicht er diese person ist, sondern dass diese andere person die „tat“ begangen hat.

daher, nein.

a.

ich verstehe. ja, das trifft so zu.
Danke für die Antwort.

Genau, denn dabei dürfte es sich um eine „Angabe zur Sache“ handeln und nicht um eine „Angabe zur Person“. Bei Angaben zur Sache darf man lügen, dass sich die Balken biegen. Rechtsstaat halt.