Falsche Preisauszeichnugn II

Hallo.

Durch die Erörterung meines Beitrags über die falsche Preisazeichnung hat interessnate Erenntnisse gebracht, der Fall ist offensichtlich nicht so einfach wie anfangs gedacht.
Daher hat atn die Bestellbestätätigung aus dem besprochenen Fallbeispiel geschickt bekommen, damit die in der Diskussion aufgeworfene Frage des Kaufvertrags geklärt werden kann. Dafür ist dieser neue Beitrag gedacht. Sofern Interesse besteht, kann auch die Bestellbestätigung in dieser Form ( ie keine Namen, Adresse und ähnlcihe Angaben enthält) gern hier veröffentlicht werden.

Grüße

Ostlandreiter

Tipp
Alles andere als die Veröffentlichung würde wohl wenig Sinn machen. Es wäre außerdem gut, wenn du uns den Shop mal verlinken könntest. Wie gesagt, es geht hier um die Frage, ob Willenserklärungen vorliegen, das ist (auch) eine Tatsachenfrage.

Im Übrigen sollte man es sich aber auch nicht zu schwer machen. Du fragst ja eher weniger aus rechtswissenschaftlichem Interesse heraus, wie ich annehme, sondern eher, weil du persönlich betroffen bist. Darum der folgende Hinweis:

Du kannst einen Widerruf und eine Kündigung auch hilfsweise erklären. Du schreibst also, dass nach deiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist; für den Fall aber, dass das nicht stimmt, wird ein etwaiger Vertrag gekündigt / die Willenserklärung widerrufen was auch immer.

Levay

Die Bestell-Bestätigung

Alles andere als die Veröffentlichung würde wohl wenig Sinn
machen. Es wäre außerdem gut, wenn du uns den Shop mal
verlinken könntest. Wie gesagt, es geht hier um die Frage, ob
Willenserklärungen vorliegen, das ist (auch) eine
Tatsachenfrage.

Gut, das werde ich machen - ich habe nicht gewußt, daß man einen tatsächlich existierenden versandhandel in diesem Bezug verlinken darf.

Im Übrigen sollte man es sich aber auch nicht zu schwer
machen. Du fragst ja eher weniger aus rechtswissenschaftlichem
Interesse heraus, wie ich annehme, sondern eher, weil du
persönlich betroffen bist.

Ja gut, natürllich. Allerdings interessiert mcih nach der Diskussion der Fall jetzt auch weiter, v. a. die Frage ob ein Kaufvertrag zusatande kam oder nicht.

Darum der folgende Hinweis:

Also da Interesse offensichtlcih besteht, veröffentliche ich hiermit sinngemäß die Bestätigung:

"Sehr geehrter Herr XY

Soeben ist Ihre Bestellung wie folgt bei uns eingetroffen:

Artikel XXX --------------------------------------------------XXX Euro
--------------------------------------------Versandkosten: 0 Euro

----------------------------------------------Gesamtsumme: XXX Euro

ACHTUNG: Dieser Text erscheint einmal direkt bei ihrer Auswahl “Vorabüberweisung” und dann nochmals auf der Bestell-Bestätigung die Sie wenige Minuten nach dem Bestell-Vorgang per E-Mail erhalten! Um Ihre Zahlung zuordnen zu können, überweisen sie bitte erst nach Erhalt der Bestell-Bestätigung unter Angabe der Bestell-Nr.
Die Lieferung erfolgt sofort nach Zahlungseingang auf: Konto-Nr.: XXXX BLZ:XXXX Sparkasse Offenburg/Ortenau Kto-Inhaber: [Firma XXX]

Vielen Dank für Ihren Einkauf."

Und der Link zu der Firma: http://www.pcshop-24.de

Grüße

Ostlandreiter

Vielen Dank für Ihren Einkauf."

Also, hier spricht sehr viel für einen Vertrag. Indem der Verkäufer dich zur Überweisung auffordert, erklärt er seinen - ansonsten als einziges fraglichen - Rechtsbindungswillen. Damit liegt eine Willenserklärung vor, und die ist die Annahmeerklärung. (Anders wäre es nur, wenn man schon die Bestellung des Kunden als Annahme sieht, dann wäre die Bestellbestätigung keine solche mehr, das Ergebnis wäre dasselbe.)

Theoretisch wäre noch denkbar, dass an anderer Stelle ausdrücklich erklärt wird, dass ein Vertrag erst zustande kommt mit dem Versand der Ware oder so; das könnte u.a. in den AGB stehen. Das halte ich aber für unbeachtlich; insbesondere muss man dazu betonen, dass die AGB nur gelten, wenn der Vertrag zustande gekommen ist, so dass sie über daS Zustandekommen selbst nur soviel aussagen wie sonstige Erklärungen auch.

Nun muss man allerdings noch weiteres bedenken: Wenn der Vertrag hier mit dem niedrigeren Preis bestätigt (und angenommen!) wurde, dann besteht natürlich in dem Moment auch kein darüber hinaus gehender Kaufpreisanspruch. Nur eine Anfechtung, die hier allerdings wohl auch erklärt worden ist, kann daran noch etwas ändern.

Levay

Ohne diesen Fall genau zu kennen, kann ich mir denken worum es geht (wenn ich keinen falschen Schluß ziehe :smile: ).

Hierzu nur mal eine kleine Anmerkung.

Aufgrund der allgemeine und aktuellen Rechtssprechung ist es heute so, das eine falsche Preisauszeichnung im normalen Ladengeschäft zu Lasten und zum Pech des Verkäufers geht.
Der Verkäufer muß zum niedrigen Preis hergeben.

Eine falsche (zu niedrige) Preisauszeichnung im Internet dagegen, wird nach einem aktuellen Urteil NICHT als verbindlich angesehen.
Wenn also einer einen zu niedrigen Preis im Internet sagt, und du kaufst die Ware und sollst dann mehr bezahlen, ist das laut aktueller Rechtssprechung wirklich OK.

Du kannst dann nur vom Kauf zurück treten, was ja nach der neuen Rechtssprechung bei den Internetgeschäften viel leichter geht.

Falsch, falsch, falsch

Hierzu nur mal eine kleine Anmerkung.

Vielleicht hättest du erst mal die großen Anmerkungen lesen sollen, die ich bereits verfasst hatte…

Aufgrund der allgemeine und aktuellen Rechtssprechung ist es
heute so, das eine falsche Preisauszeichnung im normalen
Ladengeschäft zu Lasten und zum Pech des Verkäufers geht.

Das ist natürlich falsch. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung die „Angebote“ im Ladengeschäft nicht als rechtsverbindliche Angebote gelten; ständige Rechtsprechung, so nennen Juristen das. Wenn der Vertrag abgeschlossen wurde zum ausgezeichneten Preis, dann gilt natürlich dieser Preis. Das ist keine Frage von Rechtsprechung, sondern das ist allgemeine Vertragslehre. Es verbleibt die Möglichkeit der Anfechtung.

Der Verkäufer muß zum niedrigen Preis hergeben.

Nur wenn der Vertrag geschlossen wurde; dazu aber ist er eben nicht verpflichtet.

Eine falsche (zu niedrige) Preisauszeichnung im Internet
dagegen, wird nach einem aktuellen Urteil NICHT als
verbindlich angesehen.

Auch falsch. Es gilt die gleiche Differenzierung wie oben, also kommt es darauf an, ob der Vertrag schon geschlossen wurde; wenn ja, dann gilt *selbstverständlich* der Preis, der dort stand. Welcher denn auch sonst?

Wenn also einer einen zu niedrigen Preis im Internet sagt, und
du kaufst die Ware und sollst dann mehr bezahlen, ist das laut
aktueller Rechtssprechung wirklich OK.

Kommt drauf an. Siehe oben.

Du kannst dann nur vom Kauf zurück treten, was ja nach der
neuen Rechtssprechung bei den Internetgeschäften viel leichter
geht.

Das ist keine Frage von „neuer Rechtsprechung“, sondern Fernabsatzrecht ist ganz einfach die Rechtslage nach BGB.

Levay