Hallo,
derjenige der die private Ausgabe als BA zum Abzug zubringt macht Sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Jedoch denke ich, dass das Regelbeispiel des § 370 III S. 2 Nr. 4 AO nicht verwirklicht wird (Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt).
Derjenige der ihm eine inhaltlich falschen Rechungen ausstellt, ist meines Erachtens wegen Beihilfe dran, da er insoweit Hilfe leistet und die Hinterziehung ermöglicht/erleichtert, wie die Feststellung der privaten Veranlassung z.B. im Rahmen einer Buchprüfung, verhindert bzw. erschwert wird. Insoweit ist nicht maßgeblich, ob er selbst einen Vorteil erlangt. Dies ist wird bei der Frage relevant, ob er wegen Beihilfe oder Mittäterschaft zu bestrafen wäre. Täterschaft und Teilnahme lassen sich dabei nach der Tatherrschaft und nach dem Täterwille abgrenzen.
Neben den (steuer)strafrechtlichen Konsequenzen, hat er zudem für die hinterzogenen Steuern einzustehen (§ 71 AO).
Den weitergesponnen Gedanken hab ich insoweit nicht ganz kapiert, halte es aber auch für irrelevant! Im Zweifel kann auch eine Strafbarkeit wegen Anstiftung bestehen.
Zusammengefasst machen sich beide strafbar und haben beide für die hinterzogene Steuer einzustehen. Ich hoffe, die Frage ist damit beantwortet.
Gruss akkon