das müsstest Du aber etwas genauer erklären. Ich kann selbst mit viel Phantasie nicht erkennen, wie hier der Tatbestand Urkundenfälschung zutreffen sollte.
eine Rechnung ist eine mit einem Gegenstand fest verbundene Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und ihren Aussteller erkennen lässt, somit eine Urkunde.
Eine Rechnung mit falschen Angaben drauf ist eine unechte Urkunde.
Im vorgelegten Fall wird sie zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt.
eine Urkunde mit falschen Inhalt macht diese nicht unecht! Wo hast Du denn das her? Es liegt insoweit lediglich eine gem. § 267 StGB straflose schriftliche Lüge vor. Die inhaltliche Unrichtigkeit wird z.B. gem. § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) unter Strafe gestellt, welcher allerdings vorliegend nicht einschlägig ist!
Evlt. wäre es noch interessant zu klären, wer sich evlt. dem Finanzamt gegenüber strafbar gemacht hat.
Der Verkäufer hatte ja keine Steuervorteile, der Käufer schon…
Können man das Ganze auch noch weiter „spinnen“? Was wäre denn wenn es Grund zu der Annahme gäbe, das dieses Geschäft aufgrund deutlicher Zeichen des KÄUFERS nur zustande gegekommen ist/wäre, wenn der VERKÄUFER sich zu genau diesem geschilderten Verfahren bereit erklärt hat / hätte?
Überleg mal genau :
Wer ganze Vorgang dient im Endeffekt dazu, den Staat um
ein paar Euros zu bringen …
Hi,
ich denke, dass du einiges völlig mißverstanden hast.
Zunächst einmal geht es um einen fiktiven Fall.
Zum zweiten sind die Geschäfte möglicherweise nur zu Stande gekommen, weil sich beide Gesch.Partner einig geworden sind.
Somit hatte der Staat nicht pauschal Nachteile. Er muss zwar die Rechnung des Käufers als vorsteuerabzugsfähig einstufen, hat aber im Vorfeld auch eine Steuereinnahme des Verkäufers gehabt…
der Haken ist, daß die USt so oder so abgeführt werden muss -
egal ob auf der Seite des Kunden Vorsteuerabzug möglich ist
oder nicht.
Wenn ich MWSt-pflichtige Privatausgaben als Geschäftsausgaben ausgebe und die Vorsteuer dann bei der U-St in Abzug bringe, habe ich den Staat beschissen. Darauf reagiert er üblicherweise recht ungehalten.
Außerdem geht es nicht nur um USt, sondern auch um
Ertragsteuern.
wirklich lustige Erklärung. Ist aber trotzdem falsch.
Gruß
S.J.
eine Rechnung ist eine mit einem Gegenstand fest verbundene
Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw.
Sachverhalt fixiert und ihren Aussteller erkennen lässt, somit
eine Urkunde.
Eine Rechnung mit falschen Angaben drauf ist eine unechte
Urkunde.
Im vorgelegten Fall wird sie zur Täuschung im Rechtsverkehr
hergestellt.
das hab ich von einer Erinnerung an eine Bp in den 1990er Jahren. Der Sachverhalt lag etwas anders, aber ähnlich dem Vorgetragenen: Ein Bauunternehmer hatte in einer mühseligen Nachtschicht stapelweise Aushilfslohnquittungen (nach damaligem Rechtsstand) für die ganze Familie angefertigt, und dem Prüfer war aufgefallen, daß diese Quittungen sämtlich einen Firmenstempel mit der Angabe eines Telefonanschlusses trugen, den es in dem Zeitraum, in dem sie datiert waren, noch nicht gegeben hatte.
Der Prüfer schlug im Sinn eines Kuhhandels vor „Du steckst die Quittungen in den Reißwolf, und ich habe sie nie gesehen. Das kostet Dich eine Portion Steuern, aber dafür erfährt keine BuStra und kein Staatsanwalt etwas von einer Urkundenfälschung.“
Nun gibts verschiedene Möglichkeiten:
Das war ein Bluff, der Prüfer nutzte den Überraschungseffekt zusammen mit der kurzen Zeit, die bei derlei Kuhhändeln bleibt, und die nicht dafür ausreicht, daß ein Rechtskundiger konsultiert werden kann.
Die Unterscheidung zwischen unechter und inhaltlich falscher Urkunde, von der Du sprichst, spielt eine Rolle, und der Fall ist insofern anders gelagert.
Auch der Prüfer, genauso wie der StB eher in AO als in StGB daheim, wußte es selber nicht besser.
Falls die Unterscheidung zwischen unechter und inhaltlich falscher Urkunde eine Rolle spielt, fände ich es (auch im Interesse des Fragestellers) spannend, mehr dazu zu erfahren, alldieweil sie für einen Rechtskundigen sicherlich zum täglichen Brot gehört, aber sich für anderweitig Kundige wie meinereinen nicht ohne weiteres erschließt.
Falsch ist deine Behauptung, die Urkunde sei falsch. Übrigens fällt es auf, dass du genau *das* nicht näher ausgeführt hast. Hättest du erst definiert, wann eine Urkunde falsch ist, wäre dir aufgefallen, dass *diese* Urkunde eben nicht falsch ist.
Schriftliche Lüge ist eben nicht dasselbe wie Urkundenfälschung.
Wissentlich und gewollt falscher Inhalt führt demnach nicht dazu, daß die Urkunde selbst unecht ist.
Für den nicht Rechtskundigen stellt sich dabei weiterführend die Frage, was den besonderen Wert (hinsichtlich ihrer Beweiskraft) ausmacht, der einer Urkunde im Rechtsverkehr zumindest in Randbereichen des Rechts wie dem Abgabenkram, mit dem ich mich beschäftige, zugebilligt wird.
Wenn Du Dich erläuternd in den inzwischen verzweigten Thread bei meiner Bp-Geschichte einklinken willst, freu ich mich.
Wissentlich und gewollt falscher Inhalt führt demnach nicht
dazu, daß die Urkunde selbst unecht ist.
Richtig! Denn geschützt wird nicht der Wahrheit dessen, was die Urkunde aussagt, sondern geschützt ist der Glaube daran, dass derjenige, der als Aussteller aus der Urkunde hervorgeht, das, was die Urkunde aussagt, auch so von sich gegeben hat.
Beispiele:
Schüler S (17) fälscht die Unterschrift seiner Eltern auf einer Krankmeldung für die Schule. Urkundenfälschung.
Schüler S (18) stellt sich, weil er ja nun volljährig ist, eine inhaltlich falsche Krankmeldung aus. Straflos.
Für den nicht Rechtskundigen stellt sich dabei weiterführend
die Frage, was den besonderen Wert (hinsichtlich ihrer
Beweiskraft) ausmacht, der einer Urkunde im Rechtsverkehr
zumindest in Randbereichen des Rechts wie dem Abgabenkram, mit
dem ich mich beschäftige, zugebilligt wird.