Falsche Überweisung-rechtlicher Hintergrund

Hallo Leute,

folgendes ist passiert:

Eine Überweisung ist auf ein falsches Konto gegangen.
Nach 3 Monaten bemerkt der Überweisende seinen Irrtum.
Ist der (falsche) Empfänger verpflichtet, den Betrag
unverzüglich zurückzuzahlen?

Gruß
Micha

Eine Überweisung ist auf ein falsches Konto gegangen.
Nach 3 Monaten bemerkt der Überweisende seinen Irrtum.
Ist der (falsche) Empfänger verpflichtet, den Betrag
unverzüglich zurückzuzahlen?

natürlich, er hat ja keinen Anspruch auf das Geld.

Gruß
Marian

Eine Überweisung ist auf ein falsches Konto gegangen.
Nach 3 Monaten bemerkt der Überweisende seinen Irrtum.
Ist der (falsche) Empfänger verpflichtet, den Betrag
unverzüglich zurückzuzahlen?

natürlich, er hat ja keinen Anspruch auf das Geld.

Hmmm, soweit schon klar.
Habe die Frage schlecht formuliert.
Sie bezieht sich nur auf das „unverzüglich“.
Wenn derjenige drei Mon. braucht um seinen
Irrtum zu bemerken, kann er meiner Meinung nach,
es nicht innerhalb von 48Std. zurückfordern.

Gruß
Micha

Gruß
Micha

kann er doch…

Hmmm, soweit schon klar.
Habe die Frage schlecht formuliert.
Sie bezieht sich nur auf das „unverzüglich“.
Wenn derjenige drei Mon. braucht um seinen
Irrtum zu bemerken, kann er meiner Meinung nach,
es nicht innerhalb von 48Std. zurückfordern.

Deine Meinung ist aber falsch.

Es ist schon ein stark genuges Stück wenn du dich deswegen nicht gerührt hast, denn dir ist ja wohl schon weit länger seit der Beschwerde klar, dass du da Geld bekommen hast, das dir nicht gehört.

Wieviel Zeit brauchst du denn bis zur Rückggabe? Wenn es irgend einen Hinderungsgrund gibt dies sofort zu erledigen, dann besprich das mit dem Auftraggeber der Überweisung.

Gruß Ivo

Hmmm, soweit schon klar.
Habe die Frage schlecht formuliert.
Sie bezieht sich nur auf das „unverzüglich“.
Wenn derjenige drei Mon. braucht um seinen
Irrtum zu bemerken, kann er meiner Meinung nach,
es nicht innerhalb von 48Std. zurückfordern.

es gibt soweit ich mich recht erinnere, durchaus Möglichkeiten eventuell Ratenzahlung zu vereinbaren. Insbesondere wenn der Empfänger nachweisen kann, dass er das Geld „in gutem Glauben“ schon ausgegeben hat.

Typisch wäre sowas bei einem Rentner, der sich über die vermeintliche Rentennachzahlung gefreut und gleich einen Urlaub gebucht hat.

Ob dann allerdings die Rückzahlung ggf. mit Zinsen geleistet werden muss (wahrscheinlich) kann Dir dann wohl eher ein Anwalt beantworten. Im Zweifelsfall sollte man sich mit dem rechtmäßigen Eigentümer verständigen. Der hat nämlich nichts davon, einen Mittellosen zu pfänden (außer Kosten).

Gruß
Marian

lesetipp!
hi,

ich gebe dir als lesetip § 812 BGB zur hausaufgabe auf.

gruss vom

showbee