Mieterin macht Anzeige wegen Hausfriedensbruch bei der Polizei gegen ihren Vermieter. Dieser soll angeblich in ihrer Wohnung gewesen sein. diese Verdächtigung ist frei erfunden und unwahr! Wie soll Vermieter sich verhalten wenn die Anzeige ins Haus flattert? Anzumerken ist, das Vermieter vor einer Woche Strafantrag gegen den Bekannten der Mieterin wegen Hausfriedensbruch gestellt hat, da dieser den Sohn und die Mutter des Vermieters bedrängt, beschimpft und genötigt hat. Mieterin selbst hat das Mietverhältnis bereits zum 31.7.13 gekündigt. Nach Eingang der Zahlungserinnerung für Nebenkostennachzahlung kam die Anzeige gegen den Vermieter.
Bitte um Tips zum weiteren Vorgehen und Verhalten.
Verleumdung kommt in Frage §187StGB , aber auch Vortäuschen von Straftaten §145dStGB.
Eine Anzeige wg Hausfriedensbruch wird zwar immer eingestellt ( mangelndes ö Interesse ) ist ein Privatklagedelikt - man darf getrost davon ausgehen dass da nichts weiter geschieht.
Anders 145d StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html
Guten Tag, es ist ein Privatklagedelikt, d.h. idR so gut wie nie Ö Interesse - man nimmt einen AW der ist Privatkläger an Stelle des Staatsanwalts und der eigene AW klagt an.
Man muss aber dem Gegner auf Forderung alle Kosten vorstrecken , denn man trägt dann die Prozesskosten wenn die Klage verloren geht GKG … nachschauen.
Danke StGB Freak…
Gibt in einigen Ländern Schiedsmannpflicht.
§ 16 Privatklage, Nebenklage
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.