Falsche Verdächtigung einer Behörde !

Hallo @all,

nehmen wir mal an, Jemand schreibt an einer Behörde einen Drohbrief.
In dem Drohbrief steht, dass dieser Jemand einem bzw. mehreren Behörden-Mitarbeiter einen körperlichen Schaden zufügen will und ankündigt in dieser Behörde zu randalieren und Sachbeschädigung usw. zu betreiben!

1.Frage : wie würde diese Behörde darauf wohl reagieren ?

nehmen wir weiter an, dieser Jemand es nicht nur bei einem Drohbrief beläst, sondern ständig…mindestens 2, 3, 4 mal im Monat…solche Drohbriefe schreibt, an diese Behörde…immer mit dem gleichen bedrohlichem Inhalt inkl. Beleidigungen gegen diese Behörden-Mitarbeiter !

2.Frage : wie lange würde wohl diese Behörde warten, bis der Behördenleiter diesen „Täter“ anzeigt ?
3 Monate…5 Monate…7 Monate…oder gar erst nach fast einem Jahr ?

Wenn dann diese Behörde diesen Täter dann doch irgendwann man anzeigt…nach fast einem Jahr…

3.Frage : welche Beweise müsste diese Behörde der Polizei, bei der Anzeigenerstattung, vorlegen ?

…alle Drohbriefe, die seit fast einem Jahr geschrieben wurden ?

…oder reicht nur die gemeinschaftliche Aussage mehrerer Behörden-Mitarbeiter ?

4.Frage : kann es eine Verurteilung, wegen Bedrohung (gem. § 241 StGB), ohne Beweise geben,nur anhand der Behauptungen mehrerer Behörden-Mitarbeiter ?

5.Frage : welche rechtlichen Konsequenzen hat das wohl, für diese Behörden-Mitarbeiter, wenn sich heraus stellt, dass das eine gemeinschaftliche falsche Verdächtigung war, gegenüber dem vermeindlichen „Täter“ ?

Hallo

nehmen wir mal an, Jemand schreibt an einer Behörde einen Drohbrief.

Also, dieser Jemand hätte diese ganzen Briefe tatsächlich geschrieben?

3.Frage : welche Beweise müsste diese Behörde der Polizei, bei der Anzeigenerstattung, vorlegen ?

Bei der Anzeigenerstattung muss die Behörde gar keine Beweise vorlegen. Die sind erst bei der Gerichtsverhandlung fällig.

…oder reicht nur die gemeinschaftliche Aussage mehrerer Behörden-Mitarbeiter ?

Zeugenaussagen haben schon eine gewisse Beweiskraft. Allerdings kann man da keine Schriftprobe mehr machen. Es kann also nicht einwandfrei nachgewiesen werden, wer diese Drohbriefe verfasst hat. Außer, die Drohbriefe beziehen sich aufeinander und es ist schon vom Inhalt her eindeutig, dass sie immer die gleiche Person verfasst hat. - Oder sind die gar nicht anonym? Stand der Absender drauf?

4.Frage : kann es eine Verurteilung, wegen Bedrohung (gem. § 241 StGB), ohne Beweise geben,nur anhand der Behauptungen mehrerer Behörden-Mitarbeiter ?

Ich denke schon. Es kann auch Justizirrtümer geben, und Verurteilungen mangels kundiger Verteidigung des Angeklagten. Übrigens wäre das keine Verurteilung ohne Beweise, sondern die Behauptungen der Behörden-Mitarbeiter würden als Beweis angesehen.

5.Frage : welche rechtlichen Konsequenzen hat das wohl, für diese Behörden-Mitarbeiter, wenn sich heraus stellt, dass das eine gemeinschaftliche falsche Verdächtigung war, gegenüber dem vermeindlichen „Täter“ ?

Zumindestens, dass der Angeklagte freigesprochen wird.

Wenn sie nachweislich den Täter absichtlich falsch beschuldigt haben, dann hätte das noch andere Konsequenzen, aber wie will man das beweisen?

Viele Grüße

Hallo

3.Frage : welche Beweise müsste diese Behörde der Polizei, bei der Anzeigenerstattung, vorlegen ?

Bei der Anzeigenerstattung muss die Behörde gar keine Beweise
vorlegen. Die sind erst bei der Gerichtsverhandlung fällig.

Die betroffene Behörde muss auch dann keine Beweise vorlegen, sondern die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde muss es. Sie wird sich diese Beweise zuvor bei der betroffenen Behörde zu verschaffen wissen, seien es Papiere, seien es Zeugenaussagen.

5.Frage : welche rechtlichen Konsequenzen hat das wohl, für diese Behörden-Mitarbeiter, wenn sich heraus stellt, dass das eine gemeinschaftliche falsche Verdächtigung war, gegenüber dem vermeindlichen „Täter“ ?

Zumindestens, dass der Angeklagte freigesprochen wird.

Es hätte handfeste straf- und dienstrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter.

Wenn sie nachweislich den Täter absichtlich falsch beschuldigt
haben, dann hätte das noch andere Konsequenzen, aber wie will
man das beweisen?

Durch den rechtskräftigen Freispruch 1. Klasse?

Gruß
smalbop

Hallo

Die betroffene Behörde muss auch dann keine Beweise vorlegen, sondern die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde muss es.

Ok ok

Wenn sie nachweislich den Täter absichtlich falsch beschuldigt haben, dann hätte das noch andere Konsequenzen, aber wie will man das beweisen?

Durch den rechtskräftigen Freispruch 1. Klasse?

Aber gäbe es dann nicht noch die Möglichkeit, dass dem Täter die Tat einfach nur nicht nachgewiesen wurde? Oder dass den Mitarbeitern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie absichtlich falsche Aussagen gemacht haben? Sie könnten sich ja geirrt haben, z. B. gab es Drohbriefe von unterschiedlichen Absendern.

Viele Grüße

nehmen wir mal an, Jemand schreibt an einer Behörde einen Drohbrief.

Also, dieser Jemand hätte diese ganzen Briefe tatsächlich
geschrieben?

Nö,kein Drohbrief geschrieben !

Außer, die Drohbriefe beziehen sich
aufeinander und es ist schon vom Inhalt her eindeutig, dass
sie immer die gleiche Person verfasst hat. - Oder sind die gar
nicht anonym? Stand der Absender drauf?

Nichts anonym, mit Absender…es wird nur behauptet, das es Drohbriefe sind.
Briefe wurden geschrieben, aber keine Drohbriefe.
Die Aussage, da wären Drohbriefe angekommen…aber die „Drohbriefe“ können nicht vorgezeigt werden. Die „bedrohenden“ Sätze können nicht zitiert werden.
Beispiel: ein Brief ist vom 17.3…der angebliche Drohnbrief.
Es gibt einen Brief vom 17.3., aber der enthält keine Drohungen.
Von allen Briefen gibt es Kopien, in teils 3facher Ausfertigung.
Das vermeitliche Opfer kann den Brief nicht fälschen,da der vermeintliche Täter eine Kopie haben.

Danke :smile:

erst einmal DANKE, für die Antwort.

So viel habe ich verstanden:
Irgendjemand kann eine Anzeige machen,bei der Polizei…ohne Beweise zu haben…eine Aussage (oder von mehreren vermeitlichen Zeugen) reicht erst einmal.

Die Staatsanwaltschaft muss natürlich beweisen,dass es Drohbriefe gibt !
Nur, wenn es keine Drohbriefe gibt…was will denn da sie Staatsanw. für Beweise finden ?
Nur zu sagen: „es gibt sie aber…und basta!“ reicht dann wohl kaum aus *grins*

Man kann ja auch nicht sagen, Jemand hat sein Auto zu Schrott gefahren und dann kann man das „Schrottauto“ aber nicht vorzeigen,als Beweis!

wie schon erwähnt, es gab Briefe…immer vom gleichen Absender…aber keine Drohbriefe.

Wenn sich eine Behörde davon bedroht fühlt,dass der vermeintliche „Täter“ androht seine Rechte ggf. vor Gericht durch zu setzen, mit Hilfe eines Anwalts…

oder die Behörde fühlt sich bedroht, weil der angebliche „Täter“ sich nicht alles gefallen lässt…diese Amtswillkür…

oder die Behörde fühlt sich bedroht, weil der „Täter“ sich über seine Rechte informiert…

oder aber auch, weil der „Täter“ der Behörde Arbeit macht z.B. mit Anträge stellen, Widersprüche schreiben usw…

kann das doch keine Straftat sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, nach dem StGB !

Hallo

Man kann ja auch nicht sagen, Jemand hat sein Auto zu Schrott
gefahren und dann kann man das „Schrottauto“ aber nicht
vorzeigen,als Beweis!

Es wurden schon Leute rechtskräftig wegen Mordes verurteilt, obwohl man nie eine Leiche gefunden hat, aber das nur nebenbei.

Letztlich ist es völlig unerheblich, ob eine Behörde sich durch die Androhung von Rechtsmitteln bedroht fühlt und sogar, ob ein Staatsanwalt das auch so sieht. Entscheiden tut es der Richter anhand der vorliegenden Beweise. Wenn die gut genug für eine Verurteilung wegen was auch immer sind, dann ist es eben so, wenn nicht, wird der Freispruch erfolgen.

Gruß
smalbop

Hallo

Wenn sie nachweislich den Täter absichtlich falsch beschuldigt haben, dann hätte das noch andere Konsequenzen, aber wie will man das beweisen?

Durch den rechtskräftigen Freispruch 1. Klasse?

Aber gäbe es dann nicht noch die Möglichkeit, dass dem Täter
die Tat einfach nur nicht nachgewiesen wurde?

Klar, aber das ist dann ein Freispruch 2. Klasse - wegen nicht zweifelsfrei erwiesener Schuld. Ein Freispruch 1. Klasse ist einer, vor dem die Nicht -Täterschaft des Angeklagten zweifelsfrei erweisen wurde, etwa, weil der wahre Täter gestanden und Täterwissen offenbart hat oder weil der Angeklagte ein hieb- und stichfestes Alibi hat.

Oder dass den
Mitarbeitern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie
absichtlich falsche Aussagen gemacht haben? Sie könnten sich
ja geirrt haben, z. B. gab es Drohbriefe von unterschiedlichen
Absendern.

Zeugen dürfen sich durchaus irren. Absichtliches Falschaussagen ist dagegen strafbar. Und das war die Vorgabe.

Gruß
smalbop

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Es wurden schon Leute rechtskräftig wegen Mordes verurteilt,
obwohl man nie eine Leiche gefunden hat, aber das nur
nebenbei.

Da muss ich leider zustimmen !

Aber man kann (Beispiel Schrottauto) nicht sagen:
,So, hier ist mein Auto, das zu Schrott gefahren wurde!"
,Und wo bitte ist das Auto hier Schrott ?"
,Na, hier, an dieser Stelle, und da noch ne große Beule, und hier der Lack zerkratzt…und da der Kotflügel ganz ab und das die Motorhaube zerquetscht!"
,Bitte, wo, was, wie…ich seh nichts kaputtes an Ihrem Auto?!"
,Na, hier und hier…alles kaputt. Reif für den Schrotthändler, mein Auto!"
,Sorry, aber ich seh ein einwandfreies Auto…was soll daran Schrott sein!?"
,Wenn Sie es nicht sehen, dann Ihr Pech…es ist Schrott und damit basta…und jetzt will ich den, der das gemacht hat verklagen!"
^^
So ähnlich ist das mit den angeblichen Drohbriefen!

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