Ein Handwerksgeselle in einem Handwerk das noch dem sog. Meisterzwang unterliegt will sich selbständig machen.
Er beantragt bei der Handwerkskammer eine Ausübungsbrechtigung nach § 7b HWO (sog. Altgesellenregelung).
Dieser Paragraph sieht vor, dass der Geselle neben langjähriger Berufserfahrung auch einen Nachweis erbringt, dass er in dem Beruf eine leitende Funktion ausgeübt hat. Praktischerweise erhält man so einen Nachweis mit dem Zeugnis des Betriebes wo man zuvor gearbeitet hat.
Wenn man nun eine solche leitende Funktion nicht ausgeübt hat, und sie deshalb auch nicht durch den "Alt-"Betrieb nachweisen kann, die Handwerkskammer aber zur Herausgabe der Ausübungsberechtigung bewegen will - DANN - gibt man vor einem Notar eine „Eidesstattliche Versicherung“ ab und bescheingt sich quasi selbst die notwendige Leitungsfunktion.
Fragen hierzu:
- Ist das gängige Praxis?
- Was sind die Rechtsfolgen falls der Schwindel auffliegt?
MfG
Matthias