Falsche Wohnfläche bei Betriebskostenabrechnung

Hallo Forumsmitglieder,

in einer dringenden Angelegenheit erhoffe ich mir einige Tipps.

Im Mietvertrag für eine Wohnung ist KEINE Quadratmeterzahl angegeben, sondern nur die Zimmeranzahl.

Im Passus zu den Nebenkosten steht:
„Als Wohnfläche werden XX qm vereinbart. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht nur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume. Es besteht Einigkeit darüber, dass Abweichungen der Fläche zu der hier vereinbarten Fläche nicht nur Mietminderung berechtigen.“

Nach Vermessung der Mietwohnung wird festgestellt, dass diese nach WoFlV ca. 20% kleiner ist als im Passus zu den Nebekosten angegeben. In der Folge kommt eine sehr hohe Betriebskostenabrechung (die ja großteils quadratmeterabhängig ist).

Hat der Mieter Chancen, einen Widerspruch der Betriebskostenabrechnung in Bezug auf die abweichende Wohnfläche durchzusetzen oder verhindert der oben genannte Passus das?
Wer muss die die Wohnung neu vermessen?

Vielen Dank für eine kurze Antwort,
summertime

Hallo,

ich könnte mir vorstellen, dass alle Wohnflächenberechnungen in diesem Haus falsch sind.

Bei einer kompletten Neuberechnung aller Wohnflächen könnte evt. auch
ein erhöhter Beitrag an Betriebskosten dieser einen Wohnung herauskommen.

Daran sollte man auch denken.

Gruß Merger

Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet? Sonst ist die WoFlV nicht unbedingt anwendbar.
Übliche Fehlerquellen, wie Balkon, Rohbaumaße, Schrägen, wurden bei der Berechnung berücksichtigt?

vnA

Hallo

Im Vertrag steht ja gar nichts zum Thema „Anrechenbare Fläche für die Betriebskostenabrechnung“, sondern allenfalls etwas zum Thema „Anrechenbare Fläche bei der Ermittlung der Miethöhe“. Beide unterscheiden sich schon in aller Regel deshalb, weil zu ersterer nur beheizbare Flächen gehören.

Grundsätzlich hat der Vermieter eine prüfbare Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Dazu gehört dann im Zweifel eben auch der Aufwand für die Ermittlung des der Abrechnung zugrundeliegenden beheizbaren Wohn- und Nutzflächenanteils.

Gruß
smalbop