Darf der Vermieter zum Mieterhöhung die Wohnfläche aus dem Mietvertrag nehmen oder soll es nach aktuelle, vermesse Fläche gemacht werden?
Als Beispiel:
eine Wohnung wurde vor 2,5 Jahre von der Wohnungsverwaltung einer großen Firma gemietet. Vor einem Jahr würde das Haus an einem Privatunternehmen verkauft, die Verträge sind die alten geblieben.
In Mietvertrag die angegebene Wohnfläche - ca. 92 qm.
In Mieterhöhungschreiben und in Betriebskostenabrechnungen auch – 92,31 qm.
Aber Nachgemessen – 88,39 qm.
Laut dem alten Wohnungsplan, der aber nicht zum Mietvertrag gehört, – 92,31 qm.
Problem ist vermutlich, dass das Haus aus dem 1967 ist und der Wohnungsplan entsprechend alt ist. Auf dem stehet auch „…Wohnflächen entsprechend II.BV“
Aber, soweit ich die Information, die ich in Internet darüber gefunden habe, verstehe, soll die Vorfläche nach WofIV, gilt ab 01.01.2004, berechnet werden, weil derMietvertrag in Mitte 2005 abgeschlossen wurde.
Hauptänderungen, die zutreffen, sind:
- Die Fläche der Loggia – statt 50% sollen nur 25% zugerechnet werden – macht allein 2,37qm Minderung.
- Wandbekleidung – vermutlich die Fliesen, Renovierungen und Tapeten machen die restliche 1,56 qm Different.
Obwohl Mieterhöhung mit Angabe von Vergleichswohnungen gemacht ist, die kleine Unterschied ist sehr wichtig, weil laut Mietespiegel, fällt dann die Wohnung in andere, günstigere Gruppe, wo die verlangte Miete pro qm gerade die höchste Wert ist.
Problem ist, dass im Internet, im Faltblatt der Berliner Mietergemeinschaft (ME 323/2007) habe ich gelesen, dass „Maßgebend fur die Mieterhohung ist die Wohnflache. Der BGH hat hierzu entschieden, dass es dabei auf die vertraglich vereinbarte und nicht auf die tatsachliche Wohnungsgrosse ankommt, zumindest solange die Flachenabweichung nicht mehr als 10% betragt (BGH, Urteil vom 23.05.2007 – VIII ZR 138/06 –).“
Habe nachgelesen – eigentlich ist es Gegenteil zu dem Fall:
„Leitsatz: Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, …“
Grüß.Georgy