Hallo,
der Arbeitgeber möchte seinen Arbeitnehmer qualifizieren ein Fahrzeug zu führen. Dazu übernimmt er die Kosten der Fahrerlaubnis, bucht jedoch eine Fahrschule, die nicht am Wohnsitz des Arbeitnehmers ist (auch nicht am Firmensitz oder am Arbeitsort). Die Faherlaubnis muss aber grundsätzlich am Wohnort erworben werden. Die Ausnahmegenehmigung, die zu einem abweichenden Prüfort bei der Führerscheinstelle beantragt wurde, wird von der Führerscheinstelle versagt.
Der Arbeitgeber hat nun Erfahrung mit der Führerscheinstelle am Arbeitsort und schlägt dem Arbeitgeber vor, sich an den Arbeitsort umzumelden. Die dortige Führerscheinstelle würde die Ausnahmegenehmigung zum abweichenden Prüfort ausstellen. Zum ummelden bietet der Arbeitgeber an, dem Arbeitnehmer eine fiktive Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Dies ist natürlich laut Meldegesetz ordnungswidrig. Meine Frage ist nun, welche weiteren Folgen ein solches Vorgehen haben könnte.
Wenn die eine Führerscheinstelle den Antrag ablehnen würde, dann die fiktive Ummeldung erfolgen würde, ein neuer Antrag bei der neuen Führerscheinstelle am fiktiven Wohnort gestellt würde und die Führerscheinstelle von der fiktiven Ummeldung Wind bekäme, könnte dies auch Fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben?
danke
Ich verstehe das Problem nicht. Kann es sein, dass da etwas ein wenig durcheinander geht?
Grundsätzlich bewegen wir uns nur innerhalb Deutschlands, richtig?
Wo Theorie- und Praxisunterricht sowie die theoretische Prüfung gemacht werden, ist grundsätzlich innerhalb Deutschlands egal. Damit ist auch egal, bei welcher Fahrschule das passiert und sollte praktischerweise dort passieren, wo man sich auch aufhält.
Lediglich für die praktische Fahrprüfung (und in Folge der Ersterteilung der Fahrerlaubnis) ist vorgesehen, dass diese am (Haupt-)Wohnsitz (oder ggf. Ort der Arbeitsstelle) passiert. Das hat etwas damit zu tun, dass sich jemand aus dem umtosten Berlin nicht der Einfachheit halber dazu entscheidet, den Führerschein im ruhigen Aurich zu machen.
Erfahrungen nennt man das jetzt? Was soll diese „Erfahrung“ denn bringen (und wie viel bekommt sie dafür)? Das klingt nach reichlich Schmu und krimineller Energie - und das mit welchem Zweck? Da das Wohnsitzprinzip gilt, hat so ein Vorgehen selbstverständlich auch Auswirkungen auf den Führerschein.
Wohlgemerkt sollte daran erinnert werden, dass das ein Problem des Arbeitnehmers ist!
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richtig
Ja, das stimmt, theoretisch könnte man den Unterricht, die Fahrstunden und die theoretische Prüfung nicht am Wohnort machen und dann lediglich die praktische Prüfung am Wohnort machen. Dazu müsste man dann eine Fahrschule finden, die einen ohne vorher bei ihr das sonstige Prozedere durchlaufen zu haben, zur praktischen Prüfung anmeldet. Das wird nicht einfach, zumal es sich nicht um die PKW-Fahrerlaubnis handelt.
Da ist was dran.
Da ist auch was dran.
danke für die Einschätzung
Wieso? Und welches Prozedere? Die Fahrschule, bei der der Unterricht gemacht wurde, meldet an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Das kann die Fahrschule aus Aurich auch bei der Berliner Behörde tun. Völlig problemlos. Man muss sich für diesen Zweck nicht extra eine Berliner Fahrschule suchen, welche die Anmeldung vornimmt. (Aurich und Berlin bleiben Beispiele)
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Muss dann der Fahrlehrer mit dem Fahrschulauto von Aurich nach Berlin fahren?
OK, das war ggf. missverständlich von mir ausgedrückt.
Man kann zu jeder Zeit die Fahrschule wechseln. Das kann passieren, bevor man den vollständigen praktischen Unterricht absolviert hat oder mit Abschluss.
Für die Begleitung der eigentlichen Prüfung benötigt man dann natürlich schon eine Fahrschule am Ort der Fahrerlaubnisbehörde. Entweder man macht die Fahrstunden dann dort zu Ende, oder, wenn die Praxis eigentlich beendet ist, kann sein, dass man noch eine Fahrstunde macht, damit diese Fahrschule weiß, wie der Stand ist.
Das sind aber keine völlig ungewöhnlichen Vorgänge. Wobei immer noch nicht klar ist, warum es der illegale Weg sein soll. Insbesondere weil die auserwählte Fahrschule ja nicht einmal am Ort der Arbeitsstelle ist.
weil die Erlangung der Fahrerlaubnis bei Fahrschulen am Wohnort etwa vier Monate dauert, bei der anderen im fiktiven Aurich jedoch nur zwei Wochen