A soll seinem Nachbarn einen üblen Streich gespielt haben. Der Nachbar erstattet Anzeige mit Strafantrag. B und C, die mit dem Nachbarn befreundet sind, behaupten bei der Polizei, A dabei beobachtet zu haben. Es ist zwar naheliegend, dass es A wirklich war, einen anderen „Beweis“ als die Aussagen von B und C gäbe es aber nicht. Die Zeugenaussagen von B und C und die Aussagen des Nachbarn zur Sache sind nun aber in sich so widersprüchlich, so dass davon ausgegangen werden muss, dass B und C wissentlich die Unwahrheit gesagt haben. Abgesehen davon, dass A damit ungeschoren davonkommen wird, weil man ihm die Tat ja nicht nachweisen kann - trifft auf B und C § 164 StGB zu? Reicht alleine die Tatsache aus, dass die Aussagen grob voneinander abweichen, obwohl B und C gemeinsam beobachtet haben wollen, dass wegen wissentlicher Falschaussage ermittelt wird? Oder muss da ein Antrag gestellt werden? - evtl. sogar von A, der durch die Aussagen von B und C belastet werden sollte?
Hallo,
A hat die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen B+C vorzugehen und die Staatsanwaltschaft wird von sich aus gegen B + C Ermittlungen wegen falscher Anschuldigung etc. einleiten.
Schönen Tag noch.
Herzlichen Dank! Es freut mich, denn ich bin A…