Falschen Artikel bekommen, wer zahlt Porto?

Hallo habe vor einiger zeit einen arikel (ersatzteil auto) bei ebay ersteigert (44,44€ + 7,50€= 51,94€) und mit paypal bezahlt. nach 2 tagen war der artikel da und die ernüchterung kam schnell. passt nicht! mit verkäufer kontakt aufgenommen, dieser meinte ich könne nur uneingebaute artikel zurücksenden und wenn ich wüsste dass es nicht passt müsste ich es ja eingebaut haben.
nach einigem hin und her sollte ich den artikel zurückschicken (4,30€), er prüft dann ob er ihn zurücknehmen kann. Artikel zurückgeschickt, 11tage nach auktionsende. Dann fast 3 wochen funkstille, keine reaktion auf meine emails. dann habe ich es über konfliktlösung von paypal versucht. eine halbe std. später rief die firma an und beschimpfte mich aufs übelste, wobei dreckiger lügner noch das harmloseste war. kurz darauf eine mail, dass nie ein paket von mir angekommen sei.
darauf hin habe ich nummer zur sendungsverfolgung an den verkäufer geschickt mit dem hinweis auf meine rechtsschutzversicherung. heute, knappe 12std später, habe ich von eine paypal eine nachricht erhalten, dass mir 44,44€ von dem besagten händler auf mein paypalkonto gutgeschrieben wurden.
Meine Frage ist, was ist mit dem Porto vom hin und zurückschicken? 7,50€ und 4,30€, muss ich das als lehrgeld bezahlen, weil der verkäufer wissentlich oder nicht unpassende teile verschickt?

Gruß M.

Hi,
hast Du 1. etwas falsches bestellt oder wurde Dir 2. etwas falsches geliefert?
Zu 1)
Du hast 14 Tage Widerrufsrecht, wobei die Ware einer Prüfung vom Käufer unterzogen werden darf, wie sie auch in einem Ladengeschäft möglich wäre. Bei „stärkerer“ Prüfung kann es zur Minderung der Erstattung kommen. Die Portokosten sind ab 40 Euro Warenwert vom Verkäufer mit zu erstatten (Hin-, als auch Rücksendekosten).
Hast Du etwas falsches bestellt, genutzt und möchtest es nun zurückgeben, ist eine Wertminderung rechtens.
Zu 2)
Der Verkäufer hat Dir Ware entsprechend Eurem Kaufvertrag zu liefern. Schickt er Dir falsche Ware, hat er innerhalb angemessener Frist die Möglichkeit der Nachbesserung, d.h. Dir die passende Ware zu liefern oder den Mangel anderweitig zu beseitigen. Du musst in diesem Fall natürlich nicht die zusätzlichen Versandkosten tragen, weder für den Rückversand, noch für den erneuten Versand zu Dir.
Kann der Verkäufer die Ware nicht beschaffen oder den Mangel nicht beseitigen, hast Du Anspruch auf Schadenersatz, was bedeutet, dass der Verkäufer Dir die Differenz für die Kosten der eigenen Beschaffung dieser Ware bezahlen muss. Die fehlgelieferte Ware gehört dann dem Verkäufer und musst Du zurücksenden. Diese Kosten erhältst Du erstattet, es sei denn, der Verkäufer will seine Ware nicht mehr und schenkt sie Dir.

Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten. Falls nicht, frag nochmal nach.
Gruß, ingo

Hallo,

Zu 1)
Du hast 14 Tage Widerrufsrecht,

bei ebay 1 Monat (Textform).

wobei die Ware einer Prüfung
vom Käufer unterzogen werden darf, wie sie auch in einem
Ladengeschäft möglich wäre. Bei „stärkerer“ Prüfung kann es
zur Minderung der Erstattung kommen.

Wertersatz ja oder nein war ja mal rechtlich heiß umstritten, dürfte aber ja in der Widerrufsbelehrung stehen. In der neuesten Fassung vom Bundesjustizministerium heißt es:
„Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“

Einbauen wäre ja bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn das so in der Widerrufsbelehrung steht kann der VK keinen Wertersatz verlangen, steht das nicht in der Widerrufsbelehrung gibt es zum Thema Gerichtsurteile.

Die Portokosten sind ab
40 Euro Warenwert vom Verkäufer mit zu erstatten (Hin-, als
auch Rücksendekosten).
Hast Du etwas falsches bestellt, genutzt und möchtest es nun
zurückgeben, ist eine Wertminderung rechtens.

??? Mit welcher Begründung denn???

Zu 2)
Der Verkäufer hat Dir Ware entsprechend Eurem Kaufvertrag zu
liefern. Schickt er Dir falsche Ware, hat er innerhalb
angemessener Frist die Möglichkeit der Nachbesserung, d.h. Dir
die passende Ware zu liefern oder den Mangel anderweitig zu
beseitigen. Du musst in diesem Fall natürlich nicht die
zusätzlichen Versandkosten tragen, weder für den Rückversand,
noch für den erneuten Versand zu Dir.
Kann der Verkäufer die Ware nicht beschaffen oder den Mangel
nicht beseitigen, hast Du Anspruch auf Schadenersatz, was
bedeutet, dass der Verkäufer Dir die Differenz für die Kosten
der eigenen Beschaffung dieser Ware bezahlen muss. Die
fehlgelieferte Ware gehört dann dem Verkäufer und musst Du
zurücksenden. Diese Kosten erhältst Du erstattet, es sei denn,
der Verkäufer will seine Ware nicht mehr und schenkt sie Dir.

Ich glaube es handelte sich hier um Fall 2, der Verkäufer muss definitiv alle Versandkosten tragen. Sieh zu, dass du das binnen 6 Wochen nach Kauf geklärt hast bzw. ebay gemeldet hast, das war immer die maximale Frist für den ebay Käuferschutz.

Ich würde den Verkäufer nach deiner Schilderung auf jeden Fall negativ bewerten - neuerdings kann der Verkäufer daraufhin ja keine Rachebewertung abgeben.

Stephanie

Hallo,

Einbauen wäre ja bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn das
so in der Widerrufsbelehrung steht kann der VK keinen
Wertersatz verlangen, steht das nicht in der
Widerrufsbelehrung gibt es zum Thema Gerichtsurteile.

Nein. So pauschal kann man das auch gar nicht beurteilen. Du verschweigst hier zudem den wesentlichen Teil des Musters der Widerrufsbelehrung, in der es heißt:

Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Wenn man z.B. einen Auspuff für ein Auto, eine Grafikkarte für einen PC oder eine Tauchpumpe fürs Aquarium kauft, wird man diese sicher auch bei einem Kauf im Ladengeschäft nicht testweise einbauen. Auch solche Teile nimmt man im Laden bestenfalls aus der Verpackung, kann sich diese ansehen, ausmessen etc., aber ich sage doch nicht zum Verkäufer „ich bau das schnell mal in mein Auto ein, steht vor der Tür“ um dann den von der testweisen Monate verschrammten Auspuff wieder in den Laden zuschleppen.

Hier wird ganz offensichtlich der Sinn dieser Gesetzgebung verkannt. Dem Kunden sollen lediglich die gleichen Rechte wie beim Kauf im Laden eingeräumt werden. Und selbst in einem Laden darf man nur bestimmte Dinge. Mitnichten ist es so, dass man online bestellte Ware während der Widerrufsfrist nutzen und dann zurückgeben darf.

Die Portokosten sind ab
40 Euro Warenwert vom Verkäufer mit zu erstatten (Hin-, als
auch Rücksendekosten).

Das ist auch falsch. Die Hinsendekosten müssen auch beim Rücktritt vom Kunden getragen werden. Die Rücksendekosten grundsätzlich vom Verkäufer. Dieser kann jedoch einzelvertraglich die Rücksendekosten bis zu einem Warenwert von 40 Euro dem Kunden auferlegen (BGB § 357 Abs.2.). Handelt es jedoch um einen Gewährleistungsanspruch, muss der Verkäufer alles, unabhängig vom Kaufpreis zahlen.

Hast Du etwas falsches bestellt, genutzt und möchtest es nun
zurückgeben, ist eine Wertminderung rechtens.

??? Mit welcher Begründung denn???

Wenn es benutzt ist, muss der Verkäufer es gar nicht zurück nehmen.

Gruß

S.J.

Hallo,

die Sache ist offensichtlich nach BGB §434 mangelhaft und der Käufer kann Nacherfüllung aus §437 geltend machen. Nach §439 hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Offensichtlich verwechselt der Verkäufer hier das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen mit der Sachmängelhaftung/Gewährleistung.

Allerdings muss er im Falle der Gewährleistung die Ware nicht zurücknehmen sondern hat das Recht auf Nachbesserung.

Gruß

S.J.

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Hallo,

Nein. So pauschal kann man das auch gar nicht beurteilen. Du
verschweigst hier zudem den wesentlichen Teil des Musters der
Widerrufsbelehrung, in der es heißt:

Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -
wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.

Genau die Passage hatte ich zitiert.

Wenn man z.B. einen Auspuff für ein Auto, eine Grafikkarte
für einen PC oder eine Tauchpumpe fürs Aquarium kauft, wird
man diese sicher auch bei einem Kauf im Ladengeschäft nicht
testweise einbauen. Auch solche Teile nimmt man im Laden
bestenfalls aus der Verpackung, kann sich diese ansehen,
ausmessen etc., aber ich sage doch nicht zum Verkäufer „ich
bau das schnell mal in mein Auto ein, steht vor der Tür“ um
dann den von der testweisen Monate verschrammten Auspuff
wieder in den Laden zuschleppen.

Hier wird ganz offensichtlich der Sinn dieser Gesetzgebung
verkannt. Dem Kunden sollen lediglich die gleichen Rechte wie
beim Kauf im Laden eingeräumt werden. Und selbst in einem
Laden darf man nur bestimmte Dinge. Mitnichten ist es so, dass
man online bestellte Ware während der Widerrufsfrist nutzen
und dann zurückgeben darf.

Das ist nicht nett, aber ich bin ziemlich sicher - der Käufer darf! Die Rückgabe der getragenen Unterwäsche war ja seit diese neue Formulierung grassiert in vielen Foren heiß diskutiert und alle kamen zu dem Ergebnis: die armen Fernabsatz Verkäufer haben da Pech und müssen das halt in ihre Preise einkalkulieren.

??? Mit welcher Begründung denn???

Wenn es benutzt ist, muss der Verkäufer es gar nicht zurück
nehmen.

Siehe die getragenen Unterwäsche, die bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen wurde…

Stephanie

Ich habe den Artikel nicht falsch bestellt. der verkäufer war nur der meinung „das müsste passen“ und hat es als passenden artikel, originalqualität etc. pp. wohl unwissentlich falsch reingesetzt. Da er das passende Teil nicht liefern konnte hat er mir kommentarlos das geld per paypal zurücküberwiesen. MIch ärgern nur jetzt nur die 11,80€ und der stress den ich hatte

Als „passenden“ Artikel auf Deine Bestellung oder als einen Artikel, der „passen müsste“? Letzteres kann m.E. keine Falschlieferung sein, sondern sieht doch eher nach einer Vereinbarung aus, dass der Artikel zum Testen mit Widerrufsrecht verkauft wurde.
Rücksendekosten kommen in beiden Fällen ab 40 EUR Warenwert zu Lasten des Händlers.
Ich bleibe im Übrigen dabei, dass auch die Hinsendekosten durch den Händler zu erstatten sind! Siehe auch hier zu diesem Thema:http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-hinsend…

Im Falle eines nicht erfüllten Kaufvertrages, hast Du m.E. keine Kosten zu tragen. Du hast durch Deine Überweisung Deinen Teil des Vertrages erfüllt. Die andere Vertragsseite hat evtl. diesen nicht erfüllt. Wenn dies der Fall ist, würde ich eine letzte Frist setzen (eine Woche) und, da Du wohl eine Rechtschutz hast, zum Anwalt gehen, sobald die Zeit verstrichen ist. Du kannst Deine Gesamtkosten (nicht nur die reinen Portokosten) auf die Rechnung setzen. Anpampen würde ich mich nicht lassen und auch das Ebay melden, sowie entsprechend bewerten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Steve!

Die Portokosten sind ab
40 Euro Warenwert vom Verkäufer mit zu erstatten (Hin-, als
auch Rücksendekosten).

Das ist auch falsch. Die Hinsendekosten müssen auch beim
Rücktritt vom Kunden getragen werden. Die Rücksendekosten

So eindeutig ist das schon seit mehreren Jahren nicht, wie Du hier schreibst. Ich bin da nach wie vor anderer Meinung aufgrund einiger Gerichtsurteile.
Siehe dazu bitte hier: http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-hinsend…

LG, Ingo

Hallo,

So eindeutig ist das schon seit mehreren Jahren nicht, wie Du
hier schreibst. Ich bin da nach wie vor anderer Meinung
aufgrund einiger Gerichtsurteile.
Siehe dazu bitte hier:
http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-hinsend…

deine Meinung in allen Ehren. Für mich zählt im Zweifelsfall, was im BGB steht (oder auch nicht steht) und weniger, was Richter in nicht rechtskräftigen Urteilen entschieden haben. Übliche Praxis ist nach wie vor, dass Hinsendekosten nicht erstattet werden, d.h. also, dass die Sache zur Zeit noch recht deutlich ist.

Wenn Dieter Bohlen einen Polizisten beschimpft und in einem nicht rechtskräftigen Urteil freigesprochen wird, darf ja auch nicht jeder unbehelligt die Cops beleidigen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Als „passenden“ Artikel auf Deine Bestellung oder als einen
Artikel, der „passen müsste“? Letzteres kann m.E. keine
Falschlieferung sein, sondern sieht doch eher nach einer
Vereinbarung aus, dass der Artikel zum Testen mit
Widerrufsrecht verkauft wurde.

Nein. Also damit kommt keiner durch. Da müsste ja jeder Verkäufer die Eigenschaften nur noch als Konjunktiv kommunizieren und schon haftet er für nichts mehr?

Rücksendekosten kommen in beiden Fällen ab 40 EUR Warenwert zu
Lasten des Händlers.

???
Bei Gewährleistung hat der Käufer gar nichts zu zahlen (BGB § 439 Abs. 2), beim Widerruf kommt es darauf an, ob etwas derartiges vereinbart wurde, denn nach § 357 Abs. 2 trägt grundsätzlich der Verkäufer, unabhängig vom Warenwert, die Rücksendekosten.

Gruß

S.J.

Hallo,

Hallo Steve,

So eindeutig ist das schon seit mehreren Jahren nicht, wie Du
hier schreibst. Ich bin da nach wie vor anderer Meinung
aufgrund einiger Gerichtsurteile.
Siehe dazu bitte hier:
http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-hinsend…

deine Meinung in allen Ehren.

Nein, es geht nicht um meine Meinung, sondern um die Meinung von Richtern und dem sehr erfahrenem Anwalt, dessen Link zum Artikel ich Dir gab.
Hier gibt es genauere Begründung dazu: http://www.verbraucherrechtliches.de/2005/12/02/stre…

Für mich zählt im Zweifelsfall,
was im BGB steht (oder auch nicht steht) und weniger, was
Richter in nicht rechtskräftigen Urteilen
entschieden haben.

Im BGB steht über Hinsendekosten direkt gar nichts. Gesetze müssen von Anwälten und Richtern ausgelegt werden.
Für die Mitleser:
Mit Urteil vom 19.12.2005 hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs vom Unternehmer zu tragen sind (Az. 10 O 794/05). Die richterliche Anordnung gilt allerdings nur für den Fall, dass der Verbraucher den gesamten Vertrag rückgängig macht. Dieses Urteil hat die Berufungsinstanz nun bestätigt.
Auch OLG Karsruhe hat entschieden, dass die Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher im Falle des Widerrufs des Verbrauchers vom Unternehmer zu tragen sind. Eine Abwälzung auf den Kunden sei mit deutschem und europäischem Fernabsatzrecht nicht zu vereinbaren (Urteil vom 5.9.2007, Az. 15 U 226/06). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da hier unterlegene Kaufmann Revision eingelegt hat.
Das Verfahren ist nun anhängig beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 268/07.

Übliche Praxis ist nach wie vor, dass
Hinsendekosten nicht erstattet werden, d.h. also, dass die
Sache zur Zeit noch recht deutlich ist.

Bisher haben die Gerichte entgegen dieser Praxis entschieden. Aus diesem Grund würde ich mich nicht darauf verlassen.
Wenn man in diese Rechtsgeschichte etwas zurückschaut, kann man sehen, dass eben nicht eindeutig ist.
Wenn es denn so eindeutig im BGB stehen würde, wären die Richter schon so kompetent es auch lesen zu können.

Wenn Dieter Bohlen einen Polizisten beschimpft und in einem
nicht rechtskräftigen Urteil freigesprochen wird, darf ja auch
nicht jeder unbehelligt die Cops beleidigen.

??

Gruß

S.J.

Gruß zurück,
Ingo

die Sache ist offensichtlich nach BGB §434 mangelhaft

Das ist leider nicht so offensichtlich.

Wenn eine falsche Sache geliefert wird, mit der nicht die Erfüllung bewirkt werden soll (insbesondere also: offensichtliches Versehen), dann liegt kein Fall von § 434, sondern ein schlichter Fall der Nichterfüllung vor.

Levay