Falscher Artikel gekauft !

Hallo zusammen

Ich oder besser gesagt mein Onkel hat in einer auktion auf ein falsches produkt geboten ! leider war das, das falsche Produkt jetzt habe ich kontakt zu dem verküfer aufgenommen und er wollte von mir 30% des kaufbetrag ist das in ordung darf er das machen ???

Diese E-mail habe ich von ebay bekommen !

Der Verkäufer ***** hat uns informiert, dass Sie sich darauf geeinigt haben, den Kauf für den obigen Artikel nicht abzuschließen bzw. dass Sie den Artikel wieder zurückgegeben haben. Daher hat der Verkäufer eine Gutschrift der Verkaufsprovision beantragt.

habt ihr einen Rat für mich ?

Danke und freundliche Grüße Florian!

Hi,

Ich oder besser gesagt mein Onkel hat in einer auktion auf ein
falsches produkt geboten !

Dumm gelaufen - aber wie dumm kann man eigentlich sein???

jetzt habe ich kontakt zu dem verküfer aufgenommen und er
wollte von mir 30% des kaufbetrag ist das in ordung darf er
das machen ???

Da kommst er Deinem Onkel doch entgegen … Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen und er kann ohne weiteres den Kaufbetrag einfordern - gegen Ware, natürlich.

Gruß,
Anja

Da kommst er Deinem Onkel doch entgegen … Es ist ein
Kaufvertrag zustande gekommen und er kann ohne weiteres den
Kaufbetrag einfordern - gegen Ware, natürlich.

Sehe ich auch so. Soweit ich informiert bin, gibt es kein allgemeingültiges „Rückgaberecht“, sofern dies nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Diesen Eindruck hat man immer, weil es in der Regel bei Einzelhändlern kein Problem darstellt, gekaufte Ware zurückzugeben. Das ist aber reine Kulanz des Einzelhändlers.

Gruß,
Daniel

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Hallo,

ist der Verkäufer privat oder gewerblich?

Ich finde 30 % etwas happig, es gilt den wirklich entstandenen Schaden zu ersetzen, deswegen kommt es natürlich auch auf den Preis an. 30 % von einem Euro halte ich für durchaus gerechtfertigt, 30 % von 100 oder gar 1000 Euro würde ich nicht bezahlen.

Wenn der Verkäufer die Gutschrift der Verkaufsprovision angefordert hat hat er ja im Prinzip keinen Verlust. Außer - und das weiß ich nicht - er muss die Einstellgebühren auf jeden Fall bezahlen, dann würde ich ihm diese natürlich ersetzen.

Gruß
Sue

Hallo,

Diesen Eindruck hat man immer,
weil es in der Regel bei Einzelhändlern kein Problem
darstellt, gekaufte Ware zurückzugeben. Das ist aber reine
Kulanz des Einzelhändlers.

nein, wie schon gesagt wurde ist der gewerbliche online Händler verpflichtet ein Widerrufsrecht einzuräumen, der private nicht.
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Wenn es beim Privatverkäufer kein Widerrufsrecht gibt, der Verkaufspreis relativ hoch ist und die Versandkosten sich im Rahmen halten könnte man ja auch überlegen, ob man den gekauften Artikel nimmt und dann selbst weiterverkauft.

Zur Rechtslage siehe auch
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_1.html
Bin ich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen?

Stephanie

Diesen Eindruck hat man immer,
weil es in der Regel bei Einzelhändlern kein Problem
darstellt, gekaufte Ware zurückzugeben. Das ist aber reine
Kulanz des Einzelhändlers.

nein, wie schon gesagt wurde ist der gewerbliche online
Händler verpflichtet ein Widerrufsrecht einzuräumen, der
private nicht.

Ok, stimmt. Mein Fehler. Gilt aber nur bei Online-Geschäften, oder? Beim Kauf im Laden bin ich weiterhin auf die Kulanz angewiesen?!

Gruß,
Daniel

Hallo

Wenn der Verkäufer die Gutschrift der Verkaufsprovision
angefordert hat hat er ja im Prinzip keinen Verlust.

Das stimmt nur, wenn sonst niemand auf den Artikel geboten hat.

Wenn z. B. ein Artikel für 30 Euro weggegangen ist, dann war da noch jemand, der 29,50 für den Artikel bezahlt hätte, und der hätte ihn wahrscheinlich auch genommen. Ob das bei einer nächsten Auktion nochmal so gut funktioniert, weiß man nicht.

Außer - und das weiß ich nicht - er muss die Einstellgebühren auf
jeden Fall bezahlen, dann würde ich ihm diese natürlich
ersetzen.

Das kommt natürlich noch hinzu, wenn das aber ein Auktionsartikel war, dann halten sich diese Gebühren wahrscheinlich in Grenzen. Der Schaden besteht hauptsächlich im entgangenen Gewinn.

Viele Grüße
Simsy

Hallo Florian
wie einige schon geschrieben haben: Dein Onkel (:wink:) muss bezahlen und erhält den Artikel. Das wäre der normale Weg.

Wie kann man noch Ansprüche stellen, wenn man falsch bietet?!? Sei froh um die 30 Prozent… Oder zahl voll und erhalte die Ware.

Uns solche Leute kann ich als Verkäuferin also in Zukunft bei ebay nicht mehr negativ bewerten. Na danke.

Gruß
Anna

Hallo

Gilt aber nur bei Online-Geschäften,
oder? Beim Kauf im Laden bin ich weiterhin auf die Kulanz
angewiesen?!

Ja, genau. Oder auch bei Telefonverkäufen, möglicherweise auch bei Bestellungen nach Katalog. Diese Vorschrift gehört ja zum Fernabsatzgeschäft.

Viele Grüße
Simsy

Wunderlich
Hallo zusammen
Ein wenig wundere ich mich schon über manche Antworten hier…

Also:
Offensichtlich fällt der Kauf unter das Fernabsatzgesetz.
D.h. du / Onkel kann den Kauf innerhalb ca. 2 Wochen ( e-bay evtl. länger)
widerrufen.
Das tust du bevor du zahlst.Der Artikel wird nicht versandt= keine Versandkosten.
Wo ist das Problem?
Sicher, Leute die sich nicht überlegen ob und was sie kaufen sind nervig,
aber so ist das Leben als e-bay-händler eben.
Ladenbesitzer haben`s auch nicht leicht.

Wegen den 30 % Schadensersatz: Schreib ihm er soll dich doch verklagen…

herzlichst
Uwe

Hallo Uwe

Also:
Offensichtlich fällt der Kauf unter das Fernabsatzgesetz.
D.h. du / Onkel kann den Kauf innerhalb ca. 2 Wochen ( e-bay
evtl. länger) widerrufen.
Das tust du bevor du zahlst.Der Artikel wird nicht versandt=

Für private Verkäufe gilt das Fernabsatzgesetz (oder wie immer das heisst) nicht.

Der Fragesteller hat nicht erwähnt, ob der Verkäufer gewerblich oder privat verkauft.

Gruss
Heinz

Hallo Heinz
Du hast natürlich Recht.
Gilt nur für den gewerblichen Verkäufer, war wohl nicht aufmerksam genug beim lesen.

Gruß
Uwe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Hallo,

Wenn der Verkäufer die Gutschrift der Verkaufsprovision
angefordert hat hat er ja im Prinzip keinen Verlust.

Das stimmt nur, wenn sonst niemand auf den Artikel geboten
hat.

wenn es noch andere Bieter gab kann man denen den Artikel ja anbieten - und hat dann vielleicht gar keinen Verlust.

Wenn z. B. ein Artikel für 30 Euro weggegangen ist, dann war
da noch jemand, der 29,50 für den Artikel bezahlt hätte, und
der hätte ihn wahrscheinlich auch genommen.

Wenn er aber nicht überboten worden wäre hätte er keine 29,50 € bezahlen müssen, sondern nur das, was da stand, bevor die 30 € geboten wurden. Das kann auch nur 1 € sein, wenn es insgesamt nur zwei Bieter gab. Wird jetzt allerdings alles sehr theoretisch, weil niemand hier die Auktion kennt.

Ob das bei einer
nächsten Auktion nochmal so gut funktioniert, weiß man nicht.

Es kann bei der nächsten Auktion auch sehr viel mehr sein.

Außer - und das weiß ich nicht - er muss die Einstellgebühren auf
jeden Fall bezahlen, dann würde ich ihm diese natürlich
ersetzen.

Das kommt natürlich noch hinzu

Muss man denn auf jeden Fall die Einstellgebühren bezahlen?

Gruß
Sue

Moin,

Ok, stimmt. Mein Fehler. Gilt aber nur bei Online-Geschäften,
oder? Beim Kauf im Laden bin ich weiterhin auf die Kulanz
angewiesen?!

Fast richtig :wink:
Näheres steht im BGB § 312. Das Fernabsatzgesetz gibt es in der Form nicht mehr.
Sofern im Laden nichts anderes vereinbart wurde ist eine Rücknahme durch den Verkäufer Kulanz.

Gruss Jakob

Hallo

wenn es noch andere Bieter gab kann man denen den Artikel ja
anbieten - und hat dann vielleicht gar keinen Verlust.

Vielleicht.

Wenn z. B. ein Artikel für 30 Euro weggegangen ist, dann war
da noch jemand, der 29,50 für den Artikel bezahlt hätte, und
der hätte ihn wahrscheinlich auch genommen.

Wenn er aber nicht überboten worden wäre hätte er keine 29,50
€ bezahlen müssen, sondern nur das, was da stand, bevor die 30
€ geboten wurden.

Ich bin in meinem Beispiel davon ausgegangen, dass er eben doch die 29,50 hätte zahlen müssen. Ok, dafür ist mindestens noch ein weiterer Bieter notwendig, den ich nicht extra erwähnt habe, oder ein Anfangspreis von 29,50.

Ob das bei einer
nächsten Auktion nochmal so gut funktioniert, weiß man nicht.

Es kann bei der nächsten Auktion auch sehr viel mehr sein.

Kann.
Das weiß man aber vorher nicht.

Muss man denn auf jeden Fall die Einstellgebühren bezahlen?

Ich glaub ja. - Wenn er den Artikel als doch nicht verkauft meldet und ihn wiedereinstellt und bei der Gelegenheit verkauft, dann muss er sie nicht nochmal bezahlen.

Viele Grüße
Simsy

Beim Einzelhändler kannst du dir die Ware vorher ansehen, daher kein „Rückgaberecht“. Wie das mit speziellen Artikeln wie CD´s, Software etc aussieht weiß ich nicht. Beim eCommerce gibt es ein 14 tägiges Rückgaberecht für Shopangebote und von 30 Tagen bei gewerblichen Onlineauktionen. Das gilt nicht für Privatverkäufe, hier kann nur bei arglistiger Täuschung zurück gegeben werden, dann evtl. sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen. Wenn du also blöderweise bei einer Privatperson was ersteigert hast, was du nicht haben wolltest, so kann der sich freuen „einen Dummen“ gefunden zu haben. Wenn du allerdings das Gefühl hast, der kann froh sein, daß er sein Zeugs irgendwie los geworden ist, dann mußt du in die Trickkiste greifen. Mach ihm klar das ein Minderjähriger mitgeboten hat und du natürlich gerne bereit bist für den Schaden aufzukommen. Biete ihm Auslagenerstattung plus Wiedergutmachungsobulus an und niemand wird dir Ärger machen, im Gegenteil das macht fairen Handel aus. Allerdings kannst du so etwas nur direkt nach Auktionsende machen, denn Tage später wirkt das wie eine Schutzbehauptung. (Ich persönlich würde allerdings jeden Problemkunden sperren)
Du hast ja auch entgegen anderslautender Meinung nicht das Recht, im Supermarkt falsch ausgepreiste Ware zum „falschen Preis“ mitnehmen zu dürfen. Aus Imagegründen wird dies oft jedoch trotzdem zugelassen, weil der Schaden durch einen unzufriedenen Kunden höher ist, als der Buchungswert falsch ausgepreister Ware.

Ciao
Wolfgang

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Anstiftung zum Betrug

Trickkiste greifen. Mach ihm klar das ein Minderjähriger
mitgeboten hat und du natürlich gerne bereit bist für den
Schaden aufzukommen. Biete ihm Auslagenerstattung plus
Wiedergutmachungsobulus an und niemand wird dir Ärger machen

Da wäre ich mir nicht so sicher, denn deine „Trickkiste“ ist Anstiftung zum Betrug und somit strafbar. Von der moralischen Seite ganz zu schweigen.

Schon erstaunlich zu was einige Leute greifen, wenn sie aus Dummheit einen falschen Artikel ersteigert haben…

Das nenne ich einfach nur skrupellos.

Nennst Du mir deinen Ebay Mitgleidesnamen für meine Bidderblock Liste?

Gruß

S.J.

Nu gehts aber los
Moin,

dann mußt du in die
Trickkiste greifen. Mach ihm klar das ein Minderjähriger
mitgeboten hat und du natürlich gerne bereit bist für den
Schaden aufzukommen.

im Gegenteil das macht fairen Handel aus.

Wie diese beiden Dinge zusammenpassen musst Du mir jetzt aber bitte mal erklären. Mit Verlaub, Du wirst es nicht können.
Eine Aufforderung zum Betrug mit fairem Handel innerhalb eines Postings in Zusammenhang zu bringen schlägt wirklich dem Fass den Boden aus.
Was Du hier empfiehlst und wie Du es begründest empfinde ich mehr als grenzwertig.

Zornige Grüsse Jakob

dummes Zeug - Betrug erfordert Vorsatz

Da wäre ich mir nicht so sicher, denn deine „Trickkiste“ ist
Anstiftung zum Betrug und somit strafbar. Von der moralischen
Seite ganz zu schweigen.

Warum ist es moralisch integer von der „Dummheit eines Käufers“ zu profitieren und unmoralisch wenn der Käufer seinen Irrtum bemerkt und korrigieren will.

Schon erstaunlich zu was einige Leute greifen, wenn sie aus
Dummheit einen falschen Artikel ersteigert haben…

Genauso erstaunlich wie das Shell-Bidding bei Verkäufern oder Snipen von Käufern etc…-aber tägliche Realität.

Nennst Du mir deinen Ebay Mitgleidesnamen für meine
Bidderblock Liste?

Gerne (den Verkäufernamen) per PM wenn du mir deinen Ebay Käufernamen dafür nennst und nicht hier Stimmung gegen mich machst.

Nur mal so angemerkt, ich beschreibe nur das was bei ebay täglich gang und gäbe ist. Dem passe ich mich entsprechend an und das nicht mal gerne.

Ciao
Wolfgang