Falscher km-stand

hallo,
ich habe mal eine frage an euch und hoffe doch das ihr mir weiterhelfen könnt. vielen dank schon mal im vorraus.
es geht um folgendes. vor wenigen monaten hat sich jemand (nennen wir ihn Person A) ein auto von einer polnischen privatperson gekauft. in dem kaufvertrag stand abgelesener km-stand (72000km) und das der verkäufer von der gewährleistung zurück tritt. jetzt hat A das auto an eine deutsche privatperson weiter verkauft (nenn wir sie B), mit der er auch einen kaufvertrag abgeschlossen hat, in dem steht „kilometerstand laut tacho“ (78000km) und das der verkäufer von jeglicher gewährleistung zurücktritt. jetzt meldet sich B bei A das seine werkstatt eindeutig festgestellt hat und dies auch beweisen könne das das auto einen viel höheren km-stand aufweißt (178000km) und er A jetzt anzeigen will. kann B Person A belangen. Leider kann A zur zeit auch den Kaufvertrag mit seinem Vorbesitzer nicht finden. Wenn A diesen noch auffinden würde wäre er ja bestimmt aus der sache raus oder? was ist aber wenn er ihn nicht mehr hat? Müsste er mit einer strafe rechnen und wenn ja wie hoch.

Mfg Hank

Hallo,

gewährleistung zurück tritt. jetzt hat A das auto an eine
deutsche privatperson weiter verkauft (nenn wir sie B), mit
der er auch einen kaufvertrag abgeschlossen hat, in dem steht
„kilometerstand laut tacho“ (78000km) und das der verkäufer
von jeglicher gewährleistung zurücktritt. jetzt meldet sich B
bei A das seine werkstatt eindeutig festgestellt hat und dies
auch beweisen könne das das auto einen viel höheren km-stand
aufweißt (178000km) und er A jetzt anzeigen will. kann B
Person A belangen. Leider kann A zur zeit auch den Kaufvertrag
mit seinem Vorbesitzer nicht finden. Wenn A diesen noch
auffinden würde wäre er ja bestimmt aus der sache raus oder?

zivilrechtlich ist es vollkommen wurscht, was A wußte und was nicht. Er hat eine Sache mit einer zugesicherten Eigenschaft verkauft, die diese nicht hatte.

Strafrechtlich wäre es durchaus hilfreich, wenn A den Kaufvertrag fände, auch wenn der keine Garantie für einen Freispruch wäre.

was ist aber wenn er ihn nicht mehr hat? Müsste er mit einer
strafe rechnen und wenn ja wie hoch.

Zivilrechtlich ist zu erwarten, daß entweder der Kaufpreis signifikant gemindert oder der Vertrag rückabgewickelt wird. Strafrechtlich sind wir im Bereich des Betruges.

Gruß
Christian

Das Kaufrecht kennt den Begriff der zugesicherten Eigenschaft nicht (mehr). Es handelt sich also um eine schlichte vertragliche Vereinbarung. Wenn der Gewährleistungsausschluss wirksam ist und keine Garantie i.S.v. § 444 BGB gemeint ist, hat der Abkäufer keine Ansprüche.

Levay

Und § 434 Sachmangel? Bei „die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“ und im Kaufvertrag vermerktem Kilometerstand sehe ich da schon einen Sachmangel, der an den Begriff „zugesicherte Eigenschaft“ erinnert. Generell sehe ich § 434 schon auch als Aufzählung dessen, was man wohl als zugesicherte Eigenschaften verstehen könnte - so fern es im Vertrag steht oder als allgemein zu erwarten gelten kann. Ob man das dann nun Sachmangel oder fehlende vertragliche Eigenschaft nennt, kommt im Ende wohl auf das Gleiche raus, oder?

Selbstverständlich liegt hier ein Sachmangel vor, denn Sachmangel ist die käuferungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Letztere wird vor allem durch den Vertrag bestimmt (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nun steht aber im Vertrag ein womöglich wirksamer Gewährleistungsausschluss. Und nur für Fälle von Sachmängeln ist der überhaupt relevant. Ohne Sachmangel stehen dem Käufer sowieso keine Ansprüche aus § 437 BGB zu.

Die Frage ist also, ob der Gewährleistungsausschluss greift oder nicht. Früher wurde mit dem Begriff der zugesicherten Eigenschaft gehandelt, den das Gesetz im Kaufrecht aber nicht mehr kennt. Bleibt nur noch die Garantie nach § 444 BGB. Wollte der Verkäufer den Tachostand also garantieren? Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Gewährleistungsausschluss ist also, wenn er denn wirkam ist, auch auf diesen Mangel bezogen gültig.

Levay

Das Kaufrecht kennt den Begriff der zugesicherten Eigenschaft
nicht (mehr).

Danke für die Korrektur und den Nachweis, daß nicht nur Meeressäuger mit einer Gehirnhälfte schlafen können.

Gruß
Christian