jeder kennt das. Man will in den Urlaub fahren und sucht ein günstiges Angebot im Internet. Nachdem man eines gefunden hat will man zu diesem Preis buchen und auf einmal beträgt der Preis das 4- oder 5-fache des angezeigten Preises.
Nun findet man aber ein Angebot, bei dem sich der Preis nicht ändert und es wird gebucht.
Ein wenig später (binnen 24 Stunden) erhält man eine E-Mail, in der auf ein Systemfehler hingewiesen wird. Der eigentliche Preis beträgt das 5-fache des „gebuchten“ Preises.
Nun. Ein Vertrag ist natürlich nicht zustande gekommen.
Dennoch ärgert mich sowas extrem. Kann man dem Betreiber der Internetseite nicht irgendwie auf die Füße treten?
mit einer Buchung ist ja noch kein Vertrag zustande gekommen, sondern lediglich das Angebot von Person A eine Reise zu diesem Preis zu buchen. Anbieter/Vermittler B ist nicht gezwungen das Angebot anzunehmen. Dies passiert erst durch eine Buchungsbestätigung. Das steht so auch in den AGB der Anieter/Vermittler die man per Abgabe der Buchung bestätigt (und somit immer auch gelesen haben sollte!). Ein Systemfehler kann immer mal passieren. Sollte es jedoch zur Geschäftsphilosophie gehören kann man das Verbaucherzentralen melden die dann Abmahnungen verschicken.
(und somit immer auch gelesen haben sollte!). Ein Systemfehler
kann immer mal passieren.
das mag wohl richtig sein. Bei 99% der Fehler, in denen in solchen Faellen ein Software- oder Systemfehler vorgeschoben wird, war die eigentliche Ursache aber eher ein Eingabefehler (also DAU). Das muss hier auch mal gesagt werden.
Und wahrscheinlich wird hier (aber das sollen andere Rechtsexperten hier beurteilen) nur ein Systemfehler vorgeschoben, weil es fuer die Erklärung eines „Eingabefehlers“ mit der versandten Bestaetigung schon zu spaet ist…
Also an die anderen Rechtsexperten: Laege bei einem eingeräumten Eingabefehler (nachdem man bereits eine Bestaetigung herausgeschickt hat) hier ueberhaupt ein Irrtum gemaess §119 BGB vor?
vielleicht bin ich ja schon etwas müde, aber habe ich die versendete Bestätigung der Buchung jetzt übersehen?
im Normalfall macht man doch keine Bestellung, sondern man richtet ein Angebot an den Händler. der bestätigt zwar den eingang, allerdings tippt da niemand was ein. das geht vollautomatisch und ist meist deutlichst mit dem hinweis versehen, dass es keine Auftragsbestätigung ist - also sind keine rechte ableitbar. die Auftragsbestätigung erfolgt entweder mit versand der ware oder (wie es in diesem fall gewesen wäre) mit zahlung durch den kunden. bis zur Bestätigung kann man also definitiv von einem systemfehler ausgehen, weil bis dahin das sich niemand ansieht.
vielleicht bin ich ja schon etwas müde, aber habe ich die
versendete Bestätigung der Buchung jetzt übersehen?
in Kasis Beispiel gibt es eine Bestaetigung.
im Normalfall macht man doch keine Bestellung, sondern man
richtet ein Angebot an den Händler. der bestätigt zwar den
eingang, allerdings tippt da niemand was ein. das geht
die Rede ist von der anderen Seite (also hier Haendlerseite), denn irgendwoher muss ja der „falsche“ Preis kommen.
Bestätigung kann man also definitiv von einem systemfehler
ausgehen, weil bis dahin das sich niemand ansieht.
sorry, aber das sehe ich, wie schon berichtet, nicht so.
Und primär bezog sich meine Nachfrage auf den Fall, in dem sogar eine Bestaetigung verschickt wurde.
Und primär bezog sich meine Nachfrage auf den Fall, in dem
sogar eine Bestaetigung verschickt wurde.
Wenn eine Bestätigung verschickt wurde, kann man sich damit natürlich nicht mehr rausreden. Hatte mal irgendwann Karstadt versucht, als die Arbeitsspeicher für 5DM im Angebot hatten und die Bestätigungen automatisiert verschickt hatten. War ein teurer Spaß für die…
das mag wohl richtig sein. Bei 99% der Fehler, in denen in
solchen Faellen ein Software- oder Systemfehler vorgeschoben
wird, war die eigentliche Ursache aber eher ein Eingabefehler
(also DAU). Das muss hier auch mal gesagt werden.
Und wahrscheinlich wird hier (aber das sollen andere
Rechtsexperten hier beurteilen) nur ein Systemfehler
vorgeschoben, weil es fuer die Erklärung eines
„Eingabefehlers“ mit der versandten Bestaetigung schon zu
spaet ist…
Wo soll da der Unterschied sein? Für den Kunden ist es irrelevant, warum ein Fehler passiert ist (Böswilligkeit, unlautere Werbung uä. mal ausser acht gelassen).
Gerade ein Eingeabefehler durch einen Angestellten ist doch der klassische Fall eines Erklärungsirrtums.
Wo soll da der Unterschied sein? Für den Kunden ist es
irrelevant, warum ein Fehler passiert ist (Böswilligkeit,
unlautere Werbung uä. mal ausser acht gelassen).
die Frage ist doch, ob der Haendler hier nicht sein Angebot auf Eingabefehler vor Versendung einer Bestaetigung überprüft haben muss …
Wo soll da der Unterschied sein? Für den Kunden ist es
irrelevant, warum ein Fehler passiert ist (Böswilligkeit,
unlautere Werbung uä. mal ausser acht gelassen).
die Frage ist doch, ob der Haendler hier nicht sein Angebot
auf Eingabefehler vor Versendung einer Bestaetigung überprüft
haben muss …
Nein, jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang. Wenn es eine solche Pflicht gäbe, würde es ja gar keinen Erklärungsirrtum und dessen Folgen geben.
Was wäre denn, wenn es eine zusätzliche Überprüfung gäbe, und der Prüfer macht einen Fehler? Dürfte er dann anfechten?