Hallo an alle,
im Mietvertrag ist dem Vermieter ein Schreibfehler
unterlaufen. Ich weiß nicht genau ob es bei dem Datum der
Vertragsunterzeichnung oder bei der Mindestmietzeit ist. Hier
beide Varianten:
1.Er hat als Unterzeichnungsdatum den 32.08.2012 eingetragen.
Ist der Vertrag dennoch gültig?
- Und wenn der Vermieter bei der Mindestmietzeit den
32.08.2013 angegeben hätte, wäre dies dann gültig?
die datumsangabe ist nicht wirksamkeitsvoraussetzungen, daher ist der vertrag auch bei fehlender/falscher angabe wirksam.
allerdings kann ein solcher fehler in folgestreitigkeit auswirkung haben, z.b. dauer der kündigungsfrist o.ä.
wenn nicht offensichtlich ist, was wirklich gemeint war (31.8. oder 23.8. oder 1.9. ?), sollte dieser fehler im interesse beider parteien einvernehmlich berichtigt werden.
was „mindestmietzeit“ in diesem fall bedeuten soll, weiß ich nicht. sollte es sich um eine agb handeln, die für den mieter unverständlich ist oder gar gegen gesetzliche vorschriften verstoßen, dann ist die klausel unwirksam (und damit läge ein unbefristetes mietverhältnis vor mit den gesetzlichen kündigungsfristen).