Hallo allerseits,
sei X der Kaeufer eines deutschen Mittelklassefahrzeugs aus dem Land der Bajuwaren. Der Hersteller bietet für seine Fahrzeuge in unterschiedlichen Modelljahren unterschiedliche Kombinationen seiner Motoren und Automatikgetriebe an (3 Automatikgetriebeversionen, nennen wir sie MT, ST und TT).
Bei Kauf seines (gebrauchten) Fahrzeugs versichert der gewerbliche Verkäufer (auch schriftlich), dass das Fahrzeug eine Automatik vom Typ TT hat. Einige Jahre später (2, 3, oder 6) fliegt die Automatik auseinander (irreparabel) und es stellt sich heraus, dass anstatt der zugesagten TT eine MT eingebaut war, welche dafuer „beruehmt“ ist, sehr fehleranfaellig zu sein und eine hohe Rate von Totalschäden bei relativ geringer km-Leistung aufweist.
Welche Rechte hat nun X zu diesem Zeitpunkt (also nach 2, 3 oder 6 Jahren) und wieviel Zeit hat er, diese ab Kenntnisstand geltend zu machen?
Gruss
norsemanna
PS Der Autor dieses Artikels faehrt einen Elch (für die nicht Eingeweihten: Volvo)
Hallo,
klassischer Fall von Sachmängelhaftung, BGB § 433 ff.
Welche Rechte hat nun X zu diesem Zeitpunkt (also nach 2, 3
oder 6 Jahren) und wieviel Zeit hat er, diese ab Kenntnisstand
geltend zu machen?
§ 438 BGB: 24 Monate ab Gefahrübergang.
Gruß
S.J.
Hallo,
§ 438 BGB: 24 Monate ab Gefahrübergang.
und was bedeutet das?
http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr%C3%BCbergang
Im Kaufrecht ist der Gefahrübergang idR. der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer.
Entdeckt der Käufer drei Jahre nach Gefahrübergang einen Mangel, sind die Ansprüche verjährt.
Gruß
S.J.
Howdy S.J.,
Entdeckt der Käufer drei Jahre nach Gefahrübergang einen
Mangel, sind die Ansprüche verjährt.
nun gut. Und könnte man die Falschinformation, die der Händler sogar schriftlich bestätigt hätte, nicht auch als Betrug ansehen? Der verjaehrt doch erst später …
Gruss
norsemanna
Hallo,
nun gut. Und könnte man die Falschinformation, die der Händler
sogar schriftlich bestätigt hätte, nicht auch als Betrug
ansehen? Der verjaehrt doch erst später …
dafür sollte man sich den Straftatbestand des Betrugs etwas genauer ansehen:
§ 263
Betrug
Wer in der Absicht , sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Betrug#Systematik_der_T…
Ich sehe hier den Tatbestand, insbesondere die Absicht, nicht erfüllt. Für einen Betrug reicht es nicht aus, falsche Angaben zu machen. Vielmehr müssen die Angaben mit der Absicht gemacht worden sein, einen Vermögensnachteil zum Nachteil des Käufers zu verwirklichen.
Schließlich kann es sich schlichtweg um ein Versehen gehandelt haben. Selbst wenn der Verkäufer die Angabe fahrlässig falsch gemacht hat, in der Annahme, dass dieses Detail völlig unwichtig ist, wäre der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt.
Inwieweit selbst eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs Auswirkung auf zivilrechtliche Ansprüche hätte, sei auch dahingestellt.
Gruß
S.J.