ich bin immer gerne bereit dazu zu lernen.
Das ist sehr löblich. Deine von mir kritisierte Antwort aber war bedenklich. Du weißt offenbar nicht viel aus dem Themenkomplex „Mahnbescheid“. Das ist keine Schande, aber es ist auch keine Grundlage für eine Handlungsempfehlung. Dein Vorschlag, einen zweiten Mahnbescheid zu beantragen, würde, setzte man ihn um, einen großen finanziellen Schaden verursachen.
Wie man aus meiner
Antwort sehen kann, bin ich zunächst davon ausgegeangen, der
Schritt bis Vollstreckungsbescheid sei schon durch und es gehe
nun vor den Kadi.
Auch dann wäre deine Handlungsempfehlung aber kontraproduktiv. Recht hast du allerdings mit deiner Aussage, das in diesem Verfahrensstadium der Richter einen Vergleich vorschlagen wird. Dies ergibt sich aus § 278 ZPO: Ein Richter wirkt immer zunächst einmal auf einen Vergleich hin. Das Gesetz schreibt es ihm vor.
Was meinst du damit? Niemand wird zu einem Vergleich
gezwungen.
„Gezwungen“ wohl nicht, aber wenn der Richter erkennt, dass
die Hauptforderung zwar begründet ist, die Berechnung aber
falsch, dann würde ich schon erwarten, dass er beiden Seiten
die Fakten vor Augen hält und einen Vergleich vorschlägt.
Einen Vergleich wird er sowieso immer vorschlagen, s.o.
Was aber, wenn es zum Urteil kommt? Dem Ausgangsposting könnte die Besorgnis zugrunde liegen, dass der Kläger wegen des falsch angegebenen Verzugeintritts verliert. Diese Sorge wäre unberechtigt. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit würde das falsche Datum nur dazu führen, dass der Zinsanspruch (Verzugszinsen gem. § 288 BGB) zum ganz kleinen Teil nicht gerechtfertigt ist. Das führt aber nicht dazu, dass die Klage im Ganzen abgewiesen wird, sondern die Abweisung bezieht sich nur auf den unberechtigten Teil des Anspruchs. Für die Kostenentscheidung des Urteils hat das dann übrigens auch keine Relevanz, d.h. der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits auch dann nicht tragen, wenn er geringfügig unterliegt. Das folgt aus § 92 ZPO.
Das ist nun wirklich eine ganz und gar unkluge Vorgehensweise,
denn dann sind zwei Mahnbescheide in der Welt, und wenn der
Schuldner Widerspruch einlegt und die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragt, wird der Gläubiger die
Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen.
Wenn nur ein Mahnbescheid auch zu einer Klage führt, dann sehe
ich das Problem nicht.
Das Problem sind die Kosten. Selbst wenn nur der eine Mahnbescheid zu einem streitigen Verfahren führt, muss auch für den anderen gezahlt werden, nämlich wenigstens die Gerichtskosten. Davon abgesehen kann der Anspruchsgegner in beiden Fällen das streitige Verfahren beantragen, und einen der beiden Prozesse hat er dann schon gewonnen. Dann wird es für den Antragsteller/Kläger richtig teuer. Und welcher Vorteil steht diesem Nachteil gegenüber? Keiner. Es gibt einfach keinen einzigen Grund, einen zweiten Mahnbescheid zu beantragen, nur weil im ersten Antrag ein Fehler enthalten war.
Das mit den Kosten habe ich ja erwähnt,
Na ja, aber dadurch, dass du ein Problem erwähnst, verkleinert sich das Problem ja nicht. Der Punkt ist doch, dass die Kosten, die dein Ratschlag verursacht, wenn man ihn befolgt, absolut vermeidbar sind.
Muss man sich selbst ausrechnen, was günstiger kommt.
Wenn „man“ das kann, würde ich deine Rechnung gern mal sehen.
Ich bin gespannt!
Die Rechnung ist recht einfach. Kosten gegen Forderungen. Da
braucht man nicht einmal selber rechnen. Das gibt es alles im
Internet.
Ich verstehe leider nicht, was du damit sagen willst. Kannst du bitte mal mit konkreten Zahlen arbeiten? Nehmen wir an, die Hauptforderung beträgt 1.000,00 Euro und der Anspruch auf Verzugszinsen besteht seit dem 01.04.11, während im Mahnbescheid 01.03.11 steht. Was genau sind da nun welche Kosten, von denen du sprichst? Ich bin sehr gespannt!