Falsches Verzugsdatum im Mahnbescheid

Hallo,
ich bräuchte einmal Hilfe zu folgender Sitation:
Person A beantragt über einen Anwalt einen Mahnbescheid gegen Person B. Der Mahnbescheid wird erlassen und durch das Mahngericht versandt. Erst jetzt stellt Person A jedoch fest, dass ihm ein Fehler bei der Übermittlung der Daten an den Anwalt unterlaufen ist.
Wegen ausbleibender Zahlung nach mehreren Mahnungen hat er dann bei der Beantragung des Mahnbescheides Mitte März aus Versehen statt 1. März den 1. Februar als Beginn des Verzuges angegeben. Der Verzug begann ab Mitte Februar. Die Hauptforderung an sich ist korrekt und der Schuldner befindet sich auch in Verzug, lediglich der Verzugsbeginn ist im Mahnbescheid durch diesen Fehler nicht korrekt.

Welche Konsequenzen hat Person A nun zu befürchten bzw. wer würde bei einem Widerspruch und anschließender Korrektur im streitigen Verfahren die Kosten zu tragen haben? Hat Person B die Möglichkeit, erfolgreich zu widersprechen, um sich durch diesen Fehler vor den entstandenen Verzugskosten (Anwalt, Gerichtskosten) zu drücken?

Danke schon einmal für eure Antworten.

Hallo JDA,

das Gericht wird sowieso erstmal versuchen, einen Vergleich zustande zu kriegen. Dann wird eben der eine Monat nicht mitgerechnet und man hat die Vergleichsgebühren an der Backe.

Ansonsten muss man halt seine Ansprüche korrigieren und bei der Hauptverhandlung das Ganze richtig angeben. Wer dann was zahlen muss, entscheidet der Richter.

Da ich allerdings gerade sehe, dass es noch gar nicht so weit ist, kann man natürlich auch einen neuen Mahnbescheid - diesmal mit richtigen Angaben - machen. Den Anwalt für den ersten - falschen - Bescheid wird man aber selbst bezahlen müssen.

Muss man sich selbst ausrechnen, was günstiger kommt.

Gruß!

Horst

Hallo!

Streitig könnten hier also Zinsen für zwei Wochen sein. Beim derzeit gültigen Basiszinssatz sind das 0,21% der Hauptforderung.

Legt der Schuldner deswegen Widerspruch ein, nimmt man den Mahnantrag insoweit zurück und beantragt wegen des Rests den Erlass des Vollstreckungsbescheides. Dann kommt es darauf an, ob der Gegner Kostenantrag stellt oder nicht. Ist er nicht anwaltlich vertreten, hat er überhaupt keinen Erstattungsanspruch, ansonsten steht eine 0,5-Gebühr für den Anwalt im Raum. Eine Quotelung der Gerichtskosten wird es in diesem Fall nicht geben, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Im Übrigen kann dann auch der Anwalt in Regress genommen werden, denn „Eintritt des Verzuges“ ist kein Datum, sondern eine rechtliche Bewertung. Man lässt sich also vom Mandanten nicht mitteilen, wann Verzug eingetreten ist, sondern man ermittelt das selbst. Macht man einen Fehler, haftet man dafür. Das ist ja das Schöne an den Anwälten.

das Gericht wird sowieso erstmal versuchen, einen Vergleich
zustande zu kriegen.

Nein, wird es nicht. Es wird einen Mahnbescheid und, wenn hiergegen kein Widerspruch eingelegt wird, einen Vollstreckungsbescheid erlassen.

Dann wird eben der eine Monat nicht
mitgerechnet und man hat die Vergleichsgebühren an der Backe.

Was meinst du damit? Niemand wird zu einem Vergleich gezwungen.

Ansonsten muss man halt seine Ansprüche korrigieren und bei
der Hauptverhandlung das Ganze richtig angeben.

Richtig. Wohlgemerkt ist dies eine teilweise Klagerücknahme.

Wer dann was
zahlen muss, entscheidet der Richter.

Schon, aber für diese Antwort brauchen wir kein Brett Allgemeine Rechtsfragen. Hier soll ja gerade die Rechtslage erörtert werden, denn die ist auch Grundlage der richterlichen Entscheidung.

Da ich allerdings gerade sehe, dass es noch gar nicht so weit
ist, kann man natürlich auch einen neuen Mahnbescheid -
diesmal mit richtigen Angaben - machen.

Das ist nun wirklich eine ganz und gar unkluge Vorgehensweise, denn dann sind zwei Mahnbescheide in der Welt, und wenn der Schuldner Widerspruch einlegt und die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, wird der Gläubiger die Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen.

Muss man sich selbst ausrechnen, was günstiger kommt.

Wenn „man“ das kann, würde ich deine Rechnung gern mal sehen. Ich bin gespannt!

1 „Gefällt mir“

Hallo Mevius,

ich bin immer gerne bereit dazu zu lernen. Wie man aus meiner Antwort sehen kann, bin ich zunächst davon ausgegeangen, der Schritt bis Vollstreckungsbescheid sei schon durch und es gehe nun vor den Kadi.

Was meinst du damit? Niemand wird zu einem Vergleich
gezwungen.

„Gezwungen“ wohl nicht, aber wenn der Richter erkennt, dass die Hauptforderung zwar begründet ist, die Berechnung aber falsch, dann würde ich schon erwarten, dass er beiden Seiten die Fakten vor Augen hält und einen Vergleich vorschlägt.

Das ist nun wirklich eine ganz und gar unkluge Vorgehensweise,
denn dann sind zwei Mahnbescheide in der Welt, und wenn der
Schuldner Widerspruch einlegt und die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragt, wird der Gläubiger die
Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen.

Wenn nur ein Mahnbescheid auch zu einer Klage führt, dann sehe ich das Problem nicht. Das mit den Kosten habe ich ja erwähnt, aber da kam dann das:

Muss man sich selbst ausrechnen, was günstiger kommt.

Wenn „man“ das kann, würde ich deine Rechnung gern mal sehen.
Ich bin gespannt!

Die Rechnung ist recht einfach. Kosten gegen Forderungen. Da braucht man nicht einmal selber rechnen. Das gibt es alles im Internet.

Gruß!

Horst

ich bin immer gerne bereit dazu zu lernen.

Das ist sehr löblich. Deine von mir kritisierte Antwort aber war bedenklich. Du weißt offenbar nicht viel aus dem Themenkomplex „Mahnbescheid“. Das ist keine Schande, aber es ist auch keine Grundlage für eine Handlungsempfehlung. Dein Vorschlag, einen zweiten Mahnbescheid zu beantragen, würde, setzte man ihn um, einen großen finanziellen Schaden verursachen.

Wie man aus meiner
Antwort sehen kann, bin ich zunächst davon ausgegeangen, der
Schritt bis Vollstreckungsbescheid sei schon durch und es gehe
nun vor den Kadi.

Auch dann wäre deine Handlungsempfehlung aber kontraproduktiv. Recht hast du allerdings mit deiner Aussage, das in diesem Verfahrensstadium der Richter einen Vergleich vorschlagen wird. Dies ergibt sich aus § 278 ZPO: Ein Richter wirkt immer zunächst einmal auf einen Vergleich hin. Das Gesetz schreibt es ihm vor.

Was meinst du damit? Niemand wird zu einem Vergleich
gezwungen.

„Gezwungen“ wohl nicht, aber wenn der Richter erkennt, dass
die Hauptforderung zwar begründet ist, die Berechnung aber
falsch, dann würde ich schon erwarten, dass er beiden Seiten
die Fakten vor Augen hält und einen Vergleich vorschlägt.

Einen Vergleich wird er sowieso immer vorschlagen, s.o.

Was aber, wenn es zum Urteil kommt? Dem Ausgangsposting könnte die Besorgnis zugrunde liegen, dass der Kläger wegen des falsch angegebenen Verzugeintritts verliert. Diese Sorge wäre unberechtigt. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit würde das falsche Datum nur dazu führen, dass der Zinsanspruch (Verzugszinsen gem. § 288 BGB) zum ganz kleinen Teil nicht gerechtfertigt ist. Das führt aber nicht dazu, dass die Klage im Ganzen abgewiesen wird, sondern die Abweisung bezieht sich nur auf den unberechtigten Teil des Anspruchs. Für die Kostenentscheidung des Urteils hat das dann übrigens auch keine Relevanz, d.h. der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits auch dann nicht tragen, wenn er geringfügig unterliegt. Das folgt aus § 92 ZPO.

Das ist nun wirklich eine ganz und gar unkluge Vorgehensweise,
denn dann sind zwei Mahnbescheide in der Welt, und wenn der
Schuldner Widerspruch einlegt und die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragt, wird der Gläubiger die
Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen.

Wenn nur ein Mahnbescheid auch zu einer Klage führt, dann sehe
ich das Problem nicht.

Das Problem sind die Kosten. Selbst wenn nur der eine Mahnbescheid zu einem streitigen Verfahren führt, muss auch für den anderen gezahlt werden, nämlich wenigstens die Gerichtskosten. Davon abgesehen kann der Anspruchsgegner in beiden Fällen das streitige Verfahren beantragen, und einen der beiden Prozesse hat er dann schon gewonnen. Dann wird es für den Antragsteller/Kläger richtig teuer. Und welcher Vorteil steht diesem Nachteil gegenüber? Keiner. Es gibt einfach keinen einzigen Grund, einen zweiten Mahnbescheid zu beantragen, nur weil im ersten Antrag ein Fehler enthalten war.

Das mit den Kosten habe ich ja erwähnt,

Na ja, aber dadurch, dass du ein Problem erwähnst, verkleinert sich das Problem ja nicht. Der Punkt ist doch, dass die Kosten, die dein Ratschlag verursacht, wenn man ihn befolgt, absolut vermeidbar sind.

Muss man sich selbst ausrechnen, was günstiger kommt.

Wenn „man“ das kann, würde ich deine Rechnung gern mal sehen.
Ich bin gespannt!

Die Rechnung ist recht einfach. Kosten gegen Forderungen. Da
braucht man nicht einmal selber rechnen. Das gibt es alles im
Internet.

Ich verstehe leider nicht, was du damit sagen willst. Kannst du bitte mal mit konkreten Zahlen arbeiten? Nehmen wir an, die Hauptforderung beträgt 1.000,00 Euro und der Anspruch auf Verzugszinsen besteht seit dem 01.04.11, während im Mahnbescheid 01.03.11 steht. Was genau sind da nun welche Kosten, von denen du sprichst? Ich bin sehr gespannt!

Schon einmal danke für die bisherigen Antworten.

Auch dann wäre deine Handlungsempfehlung aber kontraproduktiv.
Recht hast du allerdings mit deiner Aussage, das in diesem
Verfahrensstadium der Richter einen Vergleich vorschlagen
wird. Dies ergibt sich aus § 278 ZPO: Ein Richter wirkt immer
zunächst einmal auf einen Vergleich hin. Das Gesetz schreibt
es ihm vor.

Ich muss gestehen, dass ich mit der Materie in solchen Einzelfällen auch noch nicht so vertraut bin, was sich aber im Laufe der nächsten Jahre ändern soll.
Würde auch ein Vergleich in Betracht kommen, wenn dem Schuldner nachweislich vorher in Mahnungen die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt wurde, dieser aber auf keines dieser Schreiben reagiert hat? Mich irritiert da etwas der Absatz 2 von § 278 ZPO.

Einen Vergleich wird er sowieso immer vorschlagen

s.o., fallen unbeachtete Zahlungserinnerungen bereits unter eine „aussichtslos erscheinende Güteverhandlung“?

Was aber, wenn es zum Urteil kommt? Dem Ausgangsposting könnte
die Besorgnis zugrunde liegen, dass der Kläger wegen des
falsch angegebenen Verzugeintritts verliert. Diese Sorge wäre
unberechtigt. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit würde das
falsche Datum nur dazu führen, dass der Zinsanspruch
(Verzugszinsen gem. § 288 BGB) zum ganz kleinen Teil nicht
gerechtfertigt ist. Das führt aber nicht dazu, dass die Klage
im Ganzen abgewiesen wird, sondern die Abweisung bezieht sich
nur auf den unberechtigten Teil des Anspruchs. Für die
Kostenentscheidung des Urteils hat das dann übrigens auch
keine Relevanz, d.h. der Kläger muss die Kosten des
Rechtsstreits auch dann nicht tragen, wenn er geringfügig
unterliegt. Das folgt aus § 92 ZPO.

Genau das war mein ursprünglicher Punkt, der sich aber demnach erledigt hat.

Das ist nun wirklich eine ganz und gar unkluge Vorgehensweise,
denn dann sind zwei Mahnbescheide in der Welt, und wenn der
Schuldner Widerspruch einlegt und die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragt, wird der Gläubiger die
Gerichts- und Anwaltskosten dafür tragen.

Die Variante mit einem zweiten Mahnbescheid würde meiner Meinung auch nicht zur Diskussion stehen.

Das Problem sind die Kosten. Selbst wenn nur der eine
Mahnbescheid zu einem streitigen Verfahren führt, muss auch
für den anderen gezahlt werden, nämlich wenigstens die
Gerichtskosten. Davon abgesehen kann der Anspruchsgegner in
beiden Fällen das streitige Verfahren beantragen, und einen
der beiden Prozesse hat er dann schon gewonnen. Dann wird es
für den Antragsteller/Kläger richtig teuer. Und welcher
Vorteil steht diesem Nachteil gegenüber? Keiner. Es gibt
einfach keinen einzigen Grund, einen zweiten Mahnbescheid zu
beantragen, nur weil im ersten Antrag ein Fehler enthalten
war.

Bei einem Mahnbescheid kann der Schuldner bereits die Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragen?
Mir war bisher eher bekannt, dass dies nur auf Antrag des Gläubigers oder bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid der Fall ist.
Aber man lernt ja nie aus.

Würde auch ein Vergleich in Betracht kommen, wenn dem
Schuldner nachweislich vorher in Mahnungen die Möglichkeit
einer Ratenzahlung eingeräumt wurde, dieser aber auf keines
dieser Schreiben reagiert hat?

Ein Vergleich kommt immer in Betracht. Allein die Parteien entscheiden, ob sie sich vergleichen oder nicht, und niemand sonst. Dabei ist ein Vergleich sogar dann noch möglich, wenn eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts vorliegt. Wieso auch nicht?

Mich irritiert da etwas der
Absatz 2 von § 278 ZPO.

Hier wird übe die Möglichkeit eines Vergleich nichts gesagt. Eine Güteverhandlung dient zwar dem Ziel, einen Vergleich herbeizuführen, sie ist für einen Vergleich aber keine Bedingung.

s.o., fallen unbeachtete Zahlungserinnerungen bereits unter
eine „aussichtslos erscheinende Güteverhandlung“?

Darauf kommt es wie gesagt nicht an. Eine Güteverhandlung ist nicht erforderlich, um einen Vergleich abzuschließen. Man kann sich ja auch außergerichtlich vergleichen. Es ergibt also keinen Sinn, in der ZPO eine Antwort auf die Frage zu suchen, ob ein Vergleich noch möglich ist. Darüber sagt die ZPO nichts aus, und hierfür gäbe es auch keinen Grund. Ein Vergleich ist ein Vertrag, und für Verträge gilt Privatautonomie, also v.a. Vertragsfreiheit.

Bei einem Mahnbescheid kann der Schuldner bereits die
Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragen?
Mir war bisher eher bekannt, dass dies nur auf Antrag des
Gläubigers oder bei einem Einspruch gegen einen
Vollstreckungsbescheid der Fall ist.

Voraussetzung für das streitige Verfahren ist gem. § 696 I ZPO, dass gegen den Vergleich Widerspruch eingelegt wird und eine der beiden Seiten das streitige Verfahren beantragt.

Wenn allerdings ein Vollstreckungsbescheid in der Welt ist, führt der Einspruch in der Tat zwingend zum streitigen Verfahren.

Hallo JDA,

verenn dich jetzt nicht in diesem Thread. Wenn du etwas einzuklagen hast und es handelt sich um eine lohnenswerte Summe, dann lässt man sich von einem Anwalt beraten!

Die Animositäten und Besserwissereien in einem solchen Threat können einen natürlich irritieren. Aber wenn man echt etwas zu verlieren hat sollte man natürlich handeln.
Hinweise, dass Verweise auf Richter und Anwälte in derlei Foren gerade nicht erwünscht sind zeugen nur von Unreife.

Gruß!

Horst