Falsches Werbeversprechen - Ware ist Schrott

Guten Tag,

man stelle sich vor, dass Frau A von Firma B eine Postergarnitur gekauft hat für einen Wert von 1400 Euro. Der Bezugsstoff der Couch wurde in der Produktbeschreibung als „… so robust wie Leder, sehr strapazierfähig und pflegeleicht“ deklariert.

Bereits nach 6 Monaten reklamierte A die Couch und es kam von der Firma ein Techniker zur Begutachtung. Dieser stellte fest, dass der Stoff zum Pilling neigt. Das heißt, sitzt man auf der Couch, so bildet der Stoff überall kleine Knötchen, die der Käufer abrasieren muss und sollte. Diese Knötchen haben die Farbe der Kleidung des „Sitzenden“ und heben sich vom hellen Bezug unschön ab.

Zudem zieht der Bezug schnell Fäden und Flecken führen trotz vorsichtiger Behandlung zu einem ungleichmäßigem Farbbild.

Muss Frau A dieses hinnehmen oder welche Möglichkeiten der Regulierung gibt es, da das Werbeversprechen eindeutig nicht der Wahrheit entspricht.

Frau A wurden aus Kulanz 50 Euro angeboten, was sie als zu wenig empfindet für eine Garnitur, die jetzt schon schäbig aussieht …

Vielen Dank & Gruß

Frau A sollte von Firma B Vertragsnacherfüllung durch Ersatzlieferung beantragen. Dabei darf dann ein bisheriger Nutzungswert nicht in Abzug gebracht werden.

Hallo Gromit62,

vielen Dank. Kann man Vertragsnacherfüllung aufgrund falscher Werbeversprechen durchsetzen? Eine Ersatzlieferung würde eine identische Polsterecke bedeuten? Dann hätte Frau A wiederum den gleichen sensiblen Bezugsstoff und das gleiche Problem. :frowning:

Die Firma schreibt auf die Reklamation: „Nach Prüfung des Gutachter-Berichtes können wir einem Umtausch bzw. einer Rückholung der Polsterecke nicht zustimmen. Lt. Prüfbericht wurden Sie von unserem Polsterservice darauf hingewiesen, dass die Pillingbildung völlig normal, also warentypisch ist.“

Hallo,

Die Firma schreibt auf die Reklamation: „Nach Prüfung des
Gutachter-Berichtes können wir einem Umtausch bzw. einer
Rückholung der Polsterecke nicht zustimmen. Lt. Prüfbericht
wurden Sie von unserem Polsterservice darauf hingewiesen, dass
die Pillingbildung völlig normal, also warentypisch ist.“

wenn das tatsächlich so ist und auch vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, liegt kein Mangel im Sinne des BGB vor.

Gruß

S.J.

Hallo Steve,

es ist korrekt, dass der Stoff Pilling macht und somit nicht pflegeleicht ist.

Dies ist jedoch genau konträr zu dem Werbeversprechen, welches die Basis für den Kauf geliefert hat.

Hat man dann einfach „Pech gehabt“? Frau A vermisst die zugesagten Produkteigenschaften und hätte sich bei einem Wissen um die falsche Deklaration für ein anderes Produkt entschieden.

LG,

Ich sehe gerade diesen BGB-Eintrag, trifft es das nicht genau?

§ 434
Sachmangel(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Liegt das Werbeversprechen schriftlich vor? Solche Werbeversprechen werden in der Regel zum Vertragsbestandteil. Ist die Aussage im Prüfbericht eine Feststellung nach Kauf/Reklamation, ist dies für den Kaufvertrag nicht erheblich.
Eine Nacherfüllung würde die Lieferung der Ware mit einem anderen pflegeleichten Bezug bedeuten.

Hallo Gromit62,

Frau A hat einen Ausdruck der Produktbeschreibung aus dem Onlineshop des Versandhauses.
Der Prüfbericht wurde 6 Monate nach Lieferung gefertigt, als der „Mangel“ durch die Nutzung ersichtlich wurde.
Die Polsterecke gibt es nur mit diesem einzigen Bezug. Könnte man dann auf einen anderen Artikel ausweichen, wie z.B. aus derem Sortiment, allerdings aus Leder o.ä. ???

Herzlichen Dank

Ja, eventuelle Aufpreise müssen dann jedoch bezahlt werden.
Allerdings kommt der ursprüngliche Kaufpreis 100% in Anrechnung.

Hallo Gromit,

ein Austausch wäre sehr hilfreich für Frau A. Dann bin ich ja mal gespannt, ob sie das durchbekommt ohne Anwalt, für den natürlich kein Geld vorhanden wäre :frowning:

Verfügst du über reines Fachwissen oder kannst du mir Hintergrundinformationen benennen, die Frau A in ihrem Schreiben aufführen kann - außer diesem BGB-Text.

Merci

Ersatz und Rückabwicklung
Was ist, wenn sich die Firma auf einen Austausch des Produktes gegen ein anderes aus dem Sortiment einlässt, aber dort keines vorhanden ist, welches Frau A gefällt.

Könnte Sie dann auch auf Rückabwicklung des Vertrags drängen?

Danke schön

Ja, eventuell das Urteil C-404/06 vom europ. Gerichtshof am 17.04.2008 gegen Quelle hinsichtlich der Verbraucherschutz-Richtlinie 1999/44/EG.

Hallo,

Ich sehe gerade diesen BGB-Eintrag, trifft es das nicht genau?

§ 434
Sachmangel(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

eine genaue Beschaffenheit, wie z.B. hält auch Elephanten aus, hält mindestens X Jahre etc, wurde wohl nicht vereinbart. Aslo schlecht.

  1. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
    eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
    üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
    kann.

Sitzen kann man auch drauf. Passt also auch nicht. Was ist üblich? Das müsste wohl ein Sachverständigengutachten klären.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch
Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen…

Was genau hat man unter „… so robust wie Leder, sehr strapazierfähig und pflegeleicht“ zu verstehen? Das ist mehr blabla als eine zugesicherte Eigenschaft. Eine definierte Eigenschaft wäre, verbraucht nach Din 6 Liter, ist aus V4A Edelstahl, 50 PS, also definierte und vor allem messbare Werte.

Gruß

S.J.

Hm … klingt nicht gut :frowning:

Scheint, als könnten die Großen schreiben, was sie wollen und entweder hat der Verbraucher Glück, dass sie sich an die Werbewahrheit gehalten haben oder man ist angemeiert. Naja, habe dem großen Versandhaus im Namen von Frau A mal geschrieben und lasse mich mal überraschen, was daraus wird.

Auch dir vielen Dank :smile: