Falschlieferung - Auf Produkt bestehen?

Hallo Freunde,

folgender Fall:

Man bestellt ein Hemd in Größe M in einem Online Versandhandel, da dieser das besagte Hemd stark reduziert hat.

Der Versandhandel schickt aber aus Versehen das Hemd in L statt in M.
Nun sagt der Versandhandel, dass das Hemd in Größe M nicht mehr verfügbar ist. Man solle das unpassende Hemd zurückschicken und bekommt dann das Geld zurück. Soweit so gut

Was aber wenn der Kunde das Hemd unbedingt haben möchte. Schließlich wurde das ja extrem günstig beworben und jetzt ist es auf einmal nicht mehr auf Lager. Zudem haben sie ja nun auch die Daten des Kunden umsonst bekommen.

Bin schon auf Eure Antworten gespannt.

Gruß
Markus

Hallo Markus,

Man bestellt ein Hemd in Größe M in einem Online
Versandhandel, da dieser das besagte Hemd stark reduziert hat.
Nun sagt der Versandhandel, dass das Hemd in Größe M nicht
mehr verfügbar ist.

Vielleicht war das Hemd deswegen stark reduziert, weil nur noch ganz wenige Stück vorhanden waren?

Pech gehabt.

Grüße,
Tinchen

Hallo,

Was aber wenn der Kunde das Hemd unbedingt haben möchte.

wenn es nicht geht, geht’s halt nicht. Klassischer Fall von Unmöglichkeit der Leistung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unm%C3%B6glichkeit_(Recht)

es auf einmal nicht mehr auf Lager. Zudem haben sie ja nun
auch die Daten des Kunden umsonst bekommen.

Die kann man ja mit Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz löschen lassen.

Gruß
C.

Hallo Markus,

Man bestellt ein Hemd in Größe M in einem Online
Versandhandel, da dieser das besagte Hemd stark reduziert hat.
Nun sagt der Versandhandel, dass das Hemd in Größe M nicht
mehr verfügbar ist.

Vielleicht war das Hemd deswegen stark reduziert, weil nur
noch ganz wenige Stück vorhanden waren?

Das kann gut sein.

ABER: Der Bestellvorgang hat eine integrierte Bestandsprüfung. Das bedeutet, wäre das Produkt beim Bestellvorgang nicht mehr vorhanden gewesen dann wäre der Bestellvorgang nicht abschließbar gewesen.

Das kanns doch nicht sein?
Wenn das jeder Versandhandel so machen würde dann könnt man ja gar nichts mehr bestellen.

Gruß
Markus

Hi exc,

Wie ich beim unteren Post schon geschrieben hab:

Das Produkt war zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbar. Sonst hätte man nicht bestellen können.

Das mit der Unmöglichkeit der Leistung dachte ich mir auch aber der Versandhandel kann doch nicht so „ungeschoren davon kommen“ das ist doch ne verar**** dem Kunden gegenüber.

Gruß und danke für die Antwort
Markus

Wie ich beim unteren Post schon geschrieben hab:

Das Produkt war zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbar. Sonst
hätte man nicht bestellen können.

Das mit der Unmöglichkeit der Leistung dachte ich mir auch
aber der Versandhandel kann doch nicht so „ungeschoren davon
kommen“ das ist doch ne verar**** dem Kunden gegenüber.

die fiktive person soll sich das hemd oder ein vergleichbares bei einem anderen shop kaufen und die deckungskosten als schadensersatzposten vom ursprünglichen shop verlangen…
man sollte sich allerdings überlegen, ob es der aufwand lohnt…

übrigens steht noch die frage im raum, ob wirklich ein fall der unmöglichkeit iSd § 275 bgb vorliegt… wäre u.u. für eine fristsetzung relevant.

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Hallo,

Das Produkt war zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbar. Sonst
hätte man nicht bestellen können.

schon klar; anschließend ist ein Irrtum passiert und man hat das falsche Hemd verschickt. Das richtig ist zwischenzeitlich verkauft worden und nun nicht mehr lieferbar.

Das mit der Unmöglichkeit der Leistung dachte ich mir auch
aber der Versandhandel kann doch nicht so „ungeschoren davon
kommen“ das ist doch ne verar**** dem Kunden gegenüber.

Da ist schlicht und ergreifend ein Fehler passiert, von dem das Unternehmen auch nicht profitiert hat. Ein Schaden ist dem Kunden nicht entstanden, so daß sich die Frage stellt, wieso es da etwas zu scheren geben sollte. Von Verarsche kann in dem Fall auch keine Rede sein.

Gruß
C.

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Paar Nachfragen
Hallo Christian,

anschließend ist ein Irrtum passiert und man hat
das falsche Hemd verschickt. Das richtig ist zwischenzeitlich
verkauft worden und nun nicht mehr lieferbar.

denkbar, dass der Händler dieses Hemd nie vorhatte zu diesem Preis zu verkaufen, sondern nur Kunden ködern wollte? Solche Brüder kenne ich aus eigener leidvoller Erfahrung her leider zu Genüge.

Kann der UP wirklich nicht auf Vertragserfüllung bestehen? Ist es wirklich unmöglich, die Ware zu liefern bzw. ist es wirklich unter allen Umständen unbillig, von dem Händler zu verlangen, seinerseits das versprochene Hemd zu beschaffen? Gab es da nicht einmal einen ähnlich gelagerten Fall:

http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/377.html

Ein Schaden ist dem
Kunden nicht entstanden, so daß sich die Frage stellt, wieso
es da etwas zu scheren geben sollte. Von Verarsche kann in dem
Fall auch keine Rede sein.

Ist die (womöglich kostenpflichtige, mindestens aber für den schuldlos falsch Belieferten umständliche) Rücksendungspflicht bei einer unzweifelhaften Falschlieferung wirklich kein Schaden? Kann der UP nicht einfach im voraus sein Geld zurückfordern und es die Sache des Händlers sein lassen, wie der nun seine Ware wiederbekommen mag?

Gruß

Annie

Hallo Annie,

denkbar, dass der Händler dieses Hemd nie vorhatte zu diesem
Preis zu verkaufen, sondern nur Kunden ködern wollte? Solche
Brüder kenne ich aus eigener leidvoller Erfahrung her leider
zu Genüge.

solche Kandidaten sind mir auch bekannt aber in diesem Fall ging es ja darum, daß das Hemd in der falschen Größe geliefert wurde und die richtige zwischenzeitlich ausverkauft war. Dabei hat der Händler nichts gewonnen - außer einen verärgerten Kunden. Er hat am Ende nicht ein Hemd mehr verkauft.

Kann der UP wirklich nicht auf Vertragserfüllung bestehen? Ist
es wirklich unmöglich, die Ware zu liefern bzw. ist es
wirklich unter allen Umständen unbillig, von dem Händler zu
verlangen, seinerseits das versprochene Hemd zu beschaffen?

Da sind war natürlich schon bei der Einzelfallprüfung. Wenn der Händler sagt, daß er nicht liefern kann, dann nehme ich das hier in der abstrakten Rechtsabteilung so hin. Natürlich muß ein Händler in der Praxis versuchen, das Hemd zu beschaffen. Wie weit das gehen muß bzw. ob der Händler genug unternommen hat, wäre dann im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen.

Gab es da nicht einmal einen ähnlich gelagerten Fall:
http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/377.html

Da geht’s ja nicht um die Unmöglichkeit, sondern um Unwillen.

Ist die (womöglich kostenpflichtige, mindestens aber für den
schuldlos falsch Belieferten umständliche) Rücksendungspflicht
bei einer unzweifelhaften Falschlieferung wirklich kein
Schaden?

Wenn er einen Schaden nachweisen kann, dann ist dieser zu erstatten. Ich denke mal, daß der Gang zur Packstation oder zum Hermes-Shop von einem Gericht als vertretbarer und nicht erstattungsfähiger Aufwand angesehen wird. Muß der Käufer natürlich nach Pusemuckel fahren und dafür einen Tag Urlaub nehmen, sieht die Sache schon wieder anders aus.

Kann der UP nicht einfach im voraus sein Geld
zurückfordern und es die Sache des Händlers sein lassen, wie
der nun seine Ware wiederbekommen mag?

Da will ich mich mal nicht aus dem Fenster lehnen.

Grüße

Christian

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