Hallo Annie,
denkbar, dass der Händler dieses Hemd nie vorhatte zu diesem
Preis zu verkaufen, sondern nur Kunden ködern wollte? Solche
Brüder kenne ich aus eigener leidvoller Erfahrung her leider
zu Genüge.
solche Kandidaten sind mir auch bekannt aber in diesem Fall ging es ja darum, daß das Hemd in der falschen Größe geliefert wurde und die richtige zwischenzeitlich ausverkauft war. Dabei hat der Händler nichts gewonnen - außer einen verärgerten Kunden. Er hat am Ende nicht ein Hemd mehr verkauft.
Kann der UP wirklich nicht auf Vertragserfüllung bestehen? Ist
es wirklich unmöglich, die Ware zu liefern bzw. ist es
wirklich unter allen Umständen unbillig, von dem Händler zu
verlangen, seinerseits das versprochene Hemd zu beschaffen?
Da sind war natürlich schon bei der Einzelfallprüfung. Wenn der Händler sagt, daß er nicht liefern kann, dann nehme ich das hier in der abstrakten Rechtsabteilung so hin. Natürlich muß ein Händler in der Praxis versuchen, das Hemd zu beschaffen. Wie weit das gehen muß bzw. ob der Händler genug unternommen hat, wäre dann im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen.
Gab es da nicht einmal einen ähnlich gelagerten Fall:
http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/377.html
Da geht’s ja nicht um die Unmöglichkeit, sondern um Unwillen.
Ist die (womöglich kostenpflichtige, mindestens aber für den
schuldlos falsch Belieferten umständliche) Rücksendungspflicht
bei einer unzweifelhaften Falschlieferung wirklich kein
Schaden?
Wenn er einen Schaden nachweisen kann, dann ist dieser zu erstatten. Ich denke mal, daß der Gang zur Packstation oder zum Hermes-Shop von einem Gericht als vertretbarer und nicht erstattungsfähiger Aufwand angesehen wird. Muß der Käufer natürlich nach Pusemuckel fahren und dafür einen Tag Urlaub nehmen, sieht die Sache schon wieder anders aus.
Kann der UP nicht einfach im voraus sein Geld
zurückfordern und es die Sache des Händlers sein lassen, wie
der nun seine Ware wiederbekommen mag?
Da will ich mich mal nicht aus dem Fenster lehnen.
Grüße
Christian